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46/01 Bundesstatistikgesetz;Norm
BundesstatistikG 1965 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des E in I, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. Juni 1991, Zl. 1723/36, betreffend Übertretung des Bundesstatistikgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. Juni 1991 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:
"Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, daß der erste Satz des Spruches wie folgt zu lauten hat:
"Sie haben es als Betriebsinhaber zu verantworten, daß durch Ihre Unternehmung in I, M-Straße 4 (X & Y) entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 91/1965, i.V.m. §§ 6 und 7 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, für Land- und Forstwirtschaft, und für Soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 11/1972 i.d.F. der Verordnung vom 20. Februar 1974, BGBl. Nr. 135/1974, unterlassen wurde, die Monatsmeldung für den Monat Jänner 1990 bis 10. März 1990 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Z. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes sowie i.V.m. §§ 6 und 7 der Verordnung vom 22.12.1971, BGBl. Nr. 11/1972 i.d.F. der Verordnung vom 20.2.1974, BGBl. Nr. 135/1974, begangen.""
Hiefür wurde über den Beschwerdeführer - unter diesbezüglicher Übernahme des erstbehördlichen Straferkenntnisses - gemäß § 11 Bundesstatistikgesetz eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt. Dieser Bescheid, der nach dem in dieser Verwaltungsstrafsache ergangenen aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0300, auf dessen Entscheidungsgründe in Ansehung der hier anzuwendenden Rechtslage verwiesen wird, als Ersatzbescheid erging, wurde u.a. damit begründet, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Einholung der Akten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zum Beweis dafür gestellt, daß die Auswahl nicht gesetzmäßig erfolgt sei. Er habe aber jegliches Vorbringen darüber unterlassen, worin seiner Meinung nach die Rechtsverletzung gelegen sein solle. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, generelle Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Anzeiger in seinem Bereich möglicherweise irgendwelche Vorschriften verletzt habe. Der Gegenstand einer Erhebung müsse in der Klärung einer bestimmten Frage bestehen, die jedoch von demjenigen, der diese begehre, durch geeignetes Vorbringen konkretisiert werden müsse. Die ohne Begründung abgegebene Behauptung, die Auswahl sei nicht gesetzmäßig erfolgt, sei dafür jedenfalls nicht ausreichend. Die Akten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes seien daher auch in Ermangelung eines bestimmten Beweisthemas nicht einzuholen gewesen. Weiters werde bemängelt, daß die Feststellungen auf der Anzeige des Österreichischen Statistischen Zentralamtes beruhten. Der Beschwerdeführer bestreite aber nicht den Inhalt dieser Anzeige, insbesondere nicht das Vorliegen der nachgewiesenen Mahnung zur Erstellung der Monatsmeldung Jänner 1990. Er habe auch hier bloß allgemein bemängelt, daß die Akten nicht eingeholt worden seien und erblicke darin einen Verfahrensfehler, wobei jedoch zu diesem Vorwurf inhaltlich auf die vorstehenden Darlegungen verwiesen werde. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen, könne nicht damit begründet werden, daß bei ihm kein Erhebungsorgan erschienen sei, dem er den Zutritt verwehrt hätte. Im Regelfall erfolge eine statistische Erhebung (bei Totalerhebung wie bei Stichprobenerhebung) durch die Erteilung von Auskünften auf die gestellten Fragen (§ 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz). In Abs. 3 leg. cit. sei überdies die Duldungspflicht normiert, im Falle einer Stichprobenerhebung den damit betrauten Organen auf deren Verlangen Zutritt, Probenentnahmen, Zählungen und Messungen sowie Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren. Es treffe zu, daß ein solches Verlangen bei der vorliegenden Erhebung nicht gestellt worden sei. Dieser Umstand ändere aber nichts daran, daß der unbestrittenen Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen worden sei. Folgte man der Argumentation des Beschwerdeführers, dann dürften Stichprobenerhebungen nur auf die Weise erfolgen, daß Erhebungsorgane diese im Sinne des § 8 Abs. 3 leg. cit. an Ort und Stelle vorzunehmen hätten. Eine solche Regelung sei dem § 8 Bundesstatistikgesetz jedoch nicht zu entnehmen. Es stehe fest, daß der Beschwerdeführer als Alleininhaber der Fa. X & Y gemäß § 7 der Verordnung vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 11/1972, i.d.F. der Verordnung vom 20. Februar 1974, BGBl. Nr. 135/1974, verpflichtet gewesen sei, die Monatsmeldung Jänner 1990 bis 10. März 1990 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Mahnung, zuletzt am 23. April 1990 mittels Rückscheinbriefes, bis zum 8. Mai 1990 nicht nachgekommen. Diese Feststellungen stützten sich auf die Anzeige des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 8. Mai 1990. Auf Grund dieses Sachverhaltes habe aber der Beschwerdeführer tatbestandsmäßig im Sinne der im Spruch zitierten Normen gehandelt, wobei als Schuldform zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliege, da er der Aufforderung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes nicht nachgekommen sei und damit jenes Maß an Sorgfalt habe vermissen lassen, das von einem durchschnittlichen Kaufmann erwartet werden müsse. Dies stehe in keinerlei Zusammenhang mit der laufend geforderten Aktenübersendung vom Österreichischen Statistischen Zentralamt und könne daher auch keine vorgreifende Beweiswürdigung darstellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Er bringt hiezu - nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und seines hiezu erstatteten Vorbringens - unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da es die erkennende Behörde verabsäumt habe, die von ihm angeforderten Akten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes einzuholen, dadurch in einem wesentlichen Punkt keine Ermittlungen durchgeführt habe "und es deswegen nach Ansicht des Beschwerdeführers in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf". Die belangte Behörde habe außerdem im Zuge dieses Verwaltungsverfahrens gegen den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit verstoßen, welcher sich aus der Bestimmung des § 37 AVG ergebe. Er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 1990 beantragt, die betreffenden Unterlagen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes einzuholen, zum Beweis dafür, daß die Firma X & Y nicht gegen die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes verstoßen habe, und daß das Auswahlverfahren durch das Österreichische Statistische Zentralamt nicht gesetzmäßig erfolgt sei. Ebenso habe er in seiner Berufung den Antrag gestellt, die Unterlagen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes, um das Ermittlungsverfahren hinsichtlich dieses wesentlichen Punktes zu erweitern. Diesen Anträgen sei jedoch von der belangten Behörde nicht stattgegeben worden, sondern es sei lediglich das Schreiben des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 8. Mai 1990 als Grundlage für das Verwaltungsverfahren herangezogen worden, ohne irgendwelche weiteren Ermittlungstätigkeiten durchzuführen. Die erkennende Behörde sei verpflichtet gewesen, seinen Anträgen stattzugeben und Ermittlungen in der Art vorzunehmen, daß das Auswahlverfahren des Österreichischen Statistischen Zentralamtes bezüglich der Erhebungen in Form von Stichproben nicht gesetzeskonform erfolgt sei. Bei Durchführung dieser erwähnten Ermittlungen wäre die belangte Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis gekommen.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt, so hat er durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. November 1948, Slg. N.F. Nr. 593/A, u.v.a.). Bezogen auf die dargestellten, vom Beschwerdeführer aus diesem Titel inhaltlich geltend gemachten Beschwerdegründe ergibt sich in Ansehung des von der belangten Behörde angenommenen tatbestandsmäßigen Verhaltens in erkennbarer konkretisierter Form lediglich der Vorwurf, die belangte Behörde wäre zu Ermittlungen - insbesondere Beischaffung der beantragten Akten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes - in der Hinsicht verpflichtet gewesen, als sich danach ergeben hätte, daß das Auswahlverfahren des genannten Amtes bezüglich der Erhebungen in Form von Stichproben nicht gesetzeskonform erfolgt sei.
Hiezu hatte die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift ausgeführt, es sei aus den zugrundeliegenden Auswahlkriterien zu ersehen, daß sich die monatlichen Stichprobenerhebungen, von denen der Beschwerdeführer betroffen worden sei, über eine fünfjährige Meldeperiode erstreckten, welche im vorliegenden Fall im Jänner 1991 geendet habe. Die zwischen 1 % und 100 % variierenden Auswahlsätze seien abhängig von der Unternehmensgröße. In der vorausgegangenen Meldeperiode 1979 bis 1985 sei der Beschwerdeführer von keiner Stichprobenerhebung betroffen gewesen. Die belangte Behörde habe daher in der Vorgangsweise des Österreichischen Statistischen Zentralamtes keine wie immer geartete Willkür bzw. Ungleichbehandlung erkennen können.
Gemäß § 8 Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91 - diese Bestimmung entspricht insofern auch der Fassung nach dem BGBl. Nr. 448/1990 -, sind natürliche und juristische Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle können die statistischen Erhebungen sowohl in Form einer Totalerhebung als auch in Form einer auf statistischen Methoden beruhenden Stichprobenerhebung durchgeführt werden. Die nach § 2 Abs. 2 ergehenden Verordnungen haben unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit festzulegen, welche Erhebungsformen anzuwenden sind.
Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 11/1972, mit der statistische Erhebungen im Bereich des Groß- und Einzelhandels sowie des Beherbergungs- und Gaststättenwesens einschließlich der Campingplätze angeordnet werden, sind die Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 in Form von Stichproben, die Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 und § 4 Abs. 2 als Vollerhebungen durchzuführen.
Nach der sich so ergebenden Rechtslage folgt aus § 8 Abs. 1 erster Satz Bundesstatistikgesetz die grundsätzliche Verpflichtung natürlicher und juristischer Personen sowie der Personengesellschaften des Handelsrechtes über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen, wogegen der Abs. 2 dieser Gesetzesstelle in der dargestellten Weise ausschließlich die Form der Durchführung der Erhebungen (Totalerhebungen als auch Stichprobenerhebungen) normiert, wobei in diesem Zusammenhang der zweite Satz des Abs. 3 in Ansehung der anzuwendenden Erhebungsformen dem Verordnungsgeber bei Festlegung dieser Erhebungsformen die Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit aufträgt.
Ausgehend von der im § 8 Abs. 1 erster Satz normierten grundsätzlichen Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich daher, daß dem Abs. 3 ausschließlich Bedeutung für den Verordnungsgeber in Ansehung der nach dem Gesetzeszweck festzulegenden Erhebungsformen zukommt, ohne daß daraus etwa - und zwar weder dem Wortlaut nach noch begrifflich - eine subjektive Berechtigung der nach § 8 Abs. 1 erster Satz leg. cit. unabhängig von den angeführten Erhebungsformen zur Auskunft verpflichteten Personen abzuleiten wäre.
Ausgehend von dieser Gesetzeslage unter Bedachtnahme auf die im Beschwerdefall im Spruch des angefochtenen Bescheides gemäß § 44a lit. b VStG als verletzt bezeichneten Verwaltungsvorschriften kann daher der belangten Behörde kein Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie dem im vordargestellten Beschwerdevorbringen bezeichneten Beweisantrag schon mangels rechtlicher Relevanz nicht entsprach.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der dargestellten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991040227.X00Im RIS seit
12.09.2001