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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VStG §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des R in K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 28. August 1990, Zl. III/1-29.619-90, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 28. August 1989 erkannte die Bezirkshauptmannschaft (BH) den Beschwerdeführer für schuldig, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der HH Betriebs-Ges.m.b.H. dafür verantwortlich zu sein, daß - wie anläßlich eines Lokalaugenscheines am 8. März 1989 habe festgestellt werden können - im Standort G betriebliche Abwässer aus der Flaschenwaschanlage ohne wasserrechtliche Bewilligung in den K-Bach eingeleitet worden seien. Diese Einleitung habe zu einer nicht bloß geringfügigen Einwirkung auf dieses Gewässer geführt, wodurch dessen Beschaffenheit unmittelbar bzw. mittelbar beeinträchtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe somit die Rechtsvorschrift des § 137 Abs. 1 im Zusammenhang mit § 32 Abs. 1 WRG 1959 verletzt, weshalb gegen ihn gemäß § 137 Abs. 1 WRG 1959 eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt wurde.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Zusammenhalt mit den §§ 24 und 51 Abs. 1 VStG ab und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis. Begründend führte die belangte Behörde aus, entgegen der in der Berufung vertretenen Ansicht sei der Ausgang eines Berufungsverfahrens hinsichtlilch eines dem Beschwerdeführer wegen der Ableitung von Betriebsabwässern erteilten wasserpolizeilichen Auftrages für das gegenständliche Strafverfahren nicht präjudiziell, weil ihm damit nicht die Nichteinhaltung des wasserpolizeilichen Auftrages, sondern die Einleitung von Betriebsabwässern ohne wasserrechtliche Bewilligung vorgeworfen worden sei. Der Vorwurf, dem Beschwerdeführer sei weder das bisherige Beweisergebnis vorgehalten noch sei er zu einer Stellungnahme hiezu aufgefordert worden, erweise sich als unzutreffend, weil seitens der BH eine Aufforderung zur Rechtfertigung ergangen sei, der der Beschwerdeführer nicht persönlich nachgekommen sei. Der auf Grund dieser Aufforderung bei der Behörde erschienene F. N. habe behauptet, vom Beschwerdeführer bevollmächtigt zu sein, habe allerdings lediglich eine von J. W. unterfertigte Vollmachtsurkunde vorweisen können. Soferne der Beschwerdeführer hievon keine Kenntnis erlangt habe, liege das Verschulden daran nicht bei der BH, sondern am "internen Firmenweg" des Beschwerdeführers. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich beim K-Bach zufolge den Bestimmungen der §§ 2 Abs. 4, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 47 WRG 1959 auch dann um ein Gewässer, wenn er nicht ständig Wasser führe. Daß die Einleitung in dieses Gewässer ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer nicht bestritten. Das Strafausmaß sei unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers festgesetzt worden. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit habe nicht herangezogen werden können, weil der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes rechtskräftig bestraft worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich dem gesamten Beschwerdevorbringen nach in seinem Recht, nur bei Vorliegen eines ihm zurechenbaren Verstoßes gegen das Wasserrechtsgesetz bestraft zu werden, verletzt. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit seinem Berufungsvorbringen ausreichend auseinanderzusetzen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Rücksicht auf die Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vor dem 1. Juli 1990 hatte die belangte Behörde gemäß § 1 Abs. 2 VStG, demzufolge die Strafe sich nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht - es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre - richtet, als Übertretungs- und Strafnorm § 137 Abs. 1 WRG 1959 noch in der Fassung vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 252/1990 heranzuziehen. Nach dieser Gesetzesstelle in dieser Fassung sind insbesondere Zuwiderhandlungen gegen dieses Bundesgesetz oder die zu seiner Ausführung erlassenen Verordnungen unbeschadet einer allfälligen strafrechtlichen Ahndung von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis S 20.000,-- zu bestrafen.
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Gemäß Abs. 2 lit. a dieses Paragraphen bedürfen der Bewilligung im Sinne des Absatzes 1 insbesondere die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.
Der Beschwerdeführer hat die Auffassung vertreten, die Ableitung von Flaschenwaschwässern aus dem in G situierten Betrieb seines Unternehmens in den K-Bach unterliege deshalb nicht der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht, weil dieser Bach nicht als Gewässer anzusehen sei. Der in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer in der Berufung geltend gemachte und in der Beschwerde neuerlich vorgebrachte Einwand, daß der K-Bach "bis zur Stelle der Einleitung durch den Betrieb völlig trocken" sei, widerlegt nicht den von der Behörde in unbedenklicher Weise ermittelten Sachverhalt, wonach es sich beim K-Bach um ein Gewässer im Sinne des Gesetzes handelt. So ist auch der von F.N. (dem Leiter der gegenständlichen Betriebsanlage) der BH übergebenen Stellungnahme von Dipl.-Ing.J.J. bzw. der angeschlossenen Kopie einer von der belangten Behörde am 26. Jänner 1989 aufgenommenen Verhandlungsniederschrift zu entnehmen, daß dieses Gerinne auch vor Einleitung der Flaschenwaschwässer eine, wenn auch stark von den Jahreszeiten abhängige, Wasserführung aus Quell- und Grundwasseraustritten aufgewiesen hat. Weiters kann aus § 2 Abs. 4 WRG 1959, dem zufolge öffentliche Gewässer diese rechtliche Eigenschaft auch dann behalten, wenn ihr Bett nicht stänidg Wasser enthält, geschlossen werden, daß die Frage, ob bei Bestand eines Gewässerbettes vom Vorliegen eines Gewässers gesprochen werden kann, nicht davon abhängt, ob ständige Wasserführung gegeben ist. Andererseits hat der Beschwerdeführer nicht unter Beibringung entsprechender Nachweise dargetan, daß das Bett dieses Gerinnes (der "offene Graben") etwa lediglich eine nie durchflossene Geländevertiefung darstelle (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1987, Zl. 83/07/0278).
Der Beschwerdeführer ist der im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführung, er habe das Fehlen einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Einleitung der Flaschenwaschwässer nicht bestritten, mit dem bereits in seiner Berufung enthaltenen Hinweis auf den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 3. Mai 1985 und insbesondere dessen "Punkt 17." entgegengetreten. Mit diesen Ausführungen belegt der Beschwerdeführer zwar die Unrichtigkeit der angeführten Bemerkung der belangten Behörde, doch ist daraus für ihn nichts zu gewinnen. Der vom Beschwerdeführer zitierte Bescheidpunkt 17. lautet seinen eigenen Angaben entsprechend wie folgt: "Entleerungs- bzw. Spülwässer sind schadlos abzuführen. Auf die hygienisch einwandfreie Ausführung der Entleerungsleitung ist zu achten. Auslaufobjekte in Gerinnen müssen mit der Böschung abschließen und es sind die notwendigen Sicherungsmaßnahmen gegen Ausschwemmungen zu treffen." Schon aus der im Zusammenhang mit Entleerungswässern und einer Entleerungsleitung stehenden Anführung von Spülwässern kann geschlossen werden, daß in diesem Punkt des vom Beschwerdeführer nicht beigebrachten und von ihm auch nicht näher inhaltlich dargestellten Bescheides unter dem Begriff Spülwässer nicht Abwässer aus einer Flaschenreinigung zu verstehen sind, sondern daß es sich hiebei um Wässer handelt, die beim Spülen einer mit diesem Bescheid wasserrechtlich bewilligten Anlage entstehen und die außerdem jedenfalls "schadlos" abzuführen sind. Nach den Ausführungen der belangten Behörde in der Gegenschrift, die der Beschwerdeführer unbekämpft gelassen hat, handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer angeführten Bescheid um die der Gemeinde G erteilte wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Brunnen einschließlich der zugehörigen Leitungsstränge und für die Entnahme von Wasser zur Abfüllung als Mineraltafelwasser. Es ist somit ersichtlich, daß der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf diesen Bescheid weder das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Ableitung der Flaschenspülwässer noch ein berechtigtes Vertrauen auf den Bestand einer solchen Bewilligung dartun konnte. Damit geht aber auch die Argumentation des Beschwerdeführers, es treffe ihn auf Grund der (vermeintlich) eingeholten wasserrechtlichen Bewilligung und der Einhaltung der im angeführten Bewilligungsbescheid erteilten Auflagen kein Verschulden, ins Leere. Hiebei übersieht der Beschwerdeführer auch, daß es sich bei dem durch die Strafnorm des § 137 Abs. 1 WRG 1959 erfaßten Tatbestand der Gewässerverunreinigung nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 um ein Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem gemäß § 5 Abs. 1 VStG eine Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit initiativ durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1987, Zl. 87/07/0089, vom 28. Februar 1989. Zl. 88/07/0115, und vom 27. März 1990, Zl. 89/07/0051).
Soweit der Beschwerdeführer dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend einen ihm erteilten wasserpolizeilichen Auftrag Vorfragencharakter beimißt, ist ihm
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wie dies bereits die belangte Behörde getan hat - entgegenzuhalten, daß Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens die ihm vorgeworfene, bewilligungslos vorgenommene Einleitung von Abwässern ist. Die Rechtmäßigkeit des dem Beschwerdeführer erteilten wasserpolizeilichen Auftrages steht somit mit diesem
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von der Verwaltungsbehörde als Hauptfrage zu beurteilenden - Tatvorwurf in keinem rechtlich relevanten Zusammenhang (zur Pflicht zur eigenständigen Beurteilung durch die Verwaltungsbehörde vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 28. November 1989, Zl. 88/07/0035, und vom 5. Dezember 1983, Slg. NF Nr. 5836/F).
Soweit der Beschwerdeführer darin einen Begründungsmangel erblickt, daß die belangte Behörde auf das von F.N. erstattete Vorbringen nicht eingegangen sei, ist ihm entgegenzuhalten, daß ein derartiger Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte, wenn die belangte Behörde bei seiner Vermeidung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Angesichts der protokollierten Aussage des F.N., der zugegeben hat, daß eine wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung der Abwässer nicht existiere, und der auf eine schriftliche Stellungnahme von Dipl. Ing. J.J. verwiesen hat, in der eine Verschlechterung der Gewässergüte des Kettlasbaches durch die gegenständliche Einleitung aufgezeigt wird, ist nicht erkennbar, daß die belangte Behörde, wäre sie auf dieses Vorbringen eingegangen, zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
Der Beschwerdeführer hat auch gerügt, daß sein Vorbringen, F.N. sei als Betriebsleiter für die Abwassereinleitung verantwortlich, nicht berücksichtigt worden sei. Hiezu ist festzuhalten, daß die Berufung auf einen verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG nur dann zulässig ist, wenn der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der dem Beschuldigten angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten erbracht wird, wobei beweispflichtig für das Zustandekommen einer solchen Zustimmung der Beschuldigte ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1989, Zl. 89/07/0035, mit weiteren Judikaturangaben). Daß ein derartiger Nachweis erbracht worden wäre, hat weder der Beschwerdeführer behauptet noch ist Derartiges den Verwaltungsakten zu entnehmen.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990070138.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009