TE Vfgh Beschluss 1989/6/13 G62/89

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Veröffentlicht am 13.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
VfGG §62 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages wegen nicht eindeutiger Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen; inhaltlicher, keiner Verbesserung zugänglicher Mangel

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit dem auf Art140 (Abs1 letzter Satz) B-VG gestützten Antrag begehren die Einschreiter - in noch darzustellender Weise -, Vorschriften des (idF der Novelle LGBl. 79/1985 geltenden) Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. 65, als verfassungswidrig aufzuheben. Sie bezeichnen "§14 des Stmk. NSchG 1976 i.d.g.F." als "angefochtenes Gesetz", erklären, "gegen den §14 Abs4 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 in der Fassung nach dem Gesetz vom 18. Juni 1985 in Verbindung mit §5 Abs4 leg.cit. die Individualbeschwerde auf Gesetzesprüfung" zu erheben und stellen (abgesehen vom Verlangen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Ersatz der Verfahrenskosten) folgendes Begehren:

"Der Verfassungsgerichtshof wolle im Erkenntnis feststellen, daß der §14 Abs4 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 in der dzt. geltenden Fassung in Verbindung mit §5 Abs4 verfassungswidrig ist, da er gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz gem. Art2 Staatsgrundgesetz und/oder den Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums gem. Art5 Staatsgrundgesetz verstößt.

Der Verfassungsgerichtshof wolle die angefochtene Bestimmung als verfassungswidrig aufheben."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung im Erfordernis des §62 Abs1 erster Satz VerfGG, daß der (Individual-)Antrag nach Art140 B-VG die Aufhebung "bestimmte(r) Stellen" des Gesetzes als verfassungswidrig begehren muß, ein strenges Formerfordernis erblickt. Dieses ist nur dann erfüllt, wenn die bekämpften Stellen des Gesetzes genau und eindeutig bezeichnet sind (so etwa VfGH 28.11.1988 G110-116/88 mit zahlreichen Judikaturhinweisen); vom Antragsteller als verfassungswidrig erachtete Teile des Gesetzes müssen klar und unmißverständlich abgegrenzt sein und es darf nicht offenbleiben, welche Gesetzesvorschriften nach Auffassung des Antragstellers tatsächlich der Aufhebung verfallen sollen (VfGH 26.9.1988 G230/87).

Diesen Voraussetzungen entspricht der vorliegende Individualantrag nicht, weil ihm nicht eindeutig und völlig zweifelsfrei entnommen werden kann, ob die Einschreiter ausschließlich die Aufhebung des §14 Abs4 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 oder - darüber hinaus - auch die des §5 Abs4 dieses Gesetzes anstreben.

Der Antrag, welcher an diesem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Fehler leidet (s. auch dazu die angeführte Rechtsprechung), war sohin zurückzuweisen, was in sinngemäßer Handhabung des §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen wurde.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:G62.1989

Dokumentnummer

JFT_10109387_89G00062_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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