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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über den Antrag des NN in L, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, um Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für OÖ (Berufungssenat III) vom 12.11.1991, Zl. 6/146/1-BK/Km-1991, betreffend Umsatzsteuer für 1988 bis 1990, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird stattgegeben.
Begründung
Der Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. November 1991 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 2. Jänner 1992. Die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerdeschrift (protokolliert unter 92/14/0002 des Verwaltungsgerichtshofes) wurde am 3. Jänner 1991 zur Post gegeben, die Beschwerdefrist daher um einen Tag versäumt.
Der Antragsteller gründet sein Begehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG auf die Behauptung, sein Rechtsvertreter habe bereits am 2. Jänner 1992 die Beschwerde fertiggestellt und seiner Kanzleiangestellten mit dem Auftrag übergeben, sie noch am selben Tag zur Post zu geben. Von dieser war dem Vertreter des Beschwerdeführers die Postaufgabe noch am selben Tag zugesichert worden. Sie unterblieb nur deshalb, weil die betreffende Angestellte, die noch viele andere Stücke gleichzeitig zum Postamt brachte, drei Poststücke, darunter die vorliegende Beschwerde, in einem Seitenfach der Posttasche übersehen hatte und erst beim Öffnen der Tasche am nächsten Tag, also am 3. Jänner 1992, ihr Versehen bemerkte. Ein derartiger Fehler sei dieser Angestellten bisher noch nicht unterlaufen.
Dieser Sachverhalt ist durch eidesstättige Erklärungen des Vertreters des Beschwerdeführers und seiner erwähnten Angestellten glaubhaft gemacht.
Bei dem geschilderten Postaufgabeversehen der Kanzleiangestellten des Rechtsanwaltes handelt es sich um einen typischen Fall eines unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG, an dem weder den Antragsteller noch seinen Vertreter ein Verschulden trifft (vgl. etwa die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. April 1990, 90/08/0047, vom 22. Oktober 1990, 90/12/0238, 22. März 1991, 91/10/0018, 26. September 1991, 91/09/0129, 0157).
Dem Antrag war daher stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992140001.X00Im RIS seit
28.01.1992