TE Vwgh Beschluss 1992/1/28 91/07/0163

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.1992
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §117 Abs1;
WRG 1959 §117 Abs4;
WRG 1959 §31 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des P in H, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 29. Oktober 1991, Zl. 9-W-90128/4, betreffend Kostenersatz nach § 31 Abs. 3 WRG 1959, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 in Verbindung mit § 117 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet, die für die Durchführung von Sofortmaßnahmen aufgelaufenen Kosten in der Höhe von S 112.440,-- zu ersetzen.

Der angefochtene Bescheid enthält nachstehende

Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig."

Außerdem enthält der Bescheid folgenden Hinweis:

"Der Bescheid tritt außer Kraft, soweit innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides das zuständige Bezirksgericht angerufen wird.

Ferner kann innerhalb von 6 Wochen eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein."

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Er fühlt sich insbesondere in seinem Recht verletzt, nicht als Verpflichteter zum Ersatz der Kosten gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 herangezogen zu werden.

Dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, auf das zur Sache erstattete Beschwerdevorbringen einzugehen. Maßgebend dafür ist die Frage der Anwendbarkeit des § 117 WRG 1959 auf bescheidmäßige Vorschreibungen für den Ersatz von Kosten, die im Zuge von auf § 31 Abs. 3 WRG 1959 gegründeten behördlichen Maßnahmen erwachsen sind. Die maßgeblichen Passagen dieser beiden Gesetzesstellen lauten:

"§ 31 Abs. 3 WRG 1959: Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen ERSATZ DER KOSTEN (Großschreibung eingefügt) durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

§ 117 Abs. 1 WRG 1959: Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und KOSTEN (Großschreibung eingefügt), die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, entscheidet, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde.

§ 117 Abs. 4 WRG 1959: Gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1 ist eine Berufung nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war; hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und KOSTEN (Großschreibung eingefügt)."

Bei der gegebenen Rechtslage erweist sich somit - im Gegensatz zu dem im angefochtenen Bescheid enthaltenen Hinweis - eine Bekämpfung des angefochtenen Bescheides durch Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als unzulässig.

Da der vorliegende Fall in sachverhaltsmäßiger Hinsicht im wesentlichen jenem entspricht, der dem hg. Beschluß vom 12. November 1991, Zl. 91/07/0081, zugrunde lag, genügt es, im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG zur weiteren Begründung auf diesen Beschluß zu verweisen.

Da sohin die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den angefochtenen Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz unzulässig war, mußte sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070163.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten