TE Vwgh Beschluss 1992/1/28 91/04/0298

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §55 Abs1;
VwGG §59 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache des L in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in X, gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Erteilung der Konzession für das Bestattergewerbe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes (von Oberösterreich) vom 31. Juli 1989 dem Beschwerdeführer die Erteilung der Konzession für das Bestattergewerbe verweigert.

Den Ausführungen in der Beschwerde folgend erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid am 11. September 1989 Berufung.

Mit dem am 25. November 1991 zur Post gegebenen, an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 22. November 1991 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1991 ist die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG mit dem Auftrag zurückgestellt worden, glaubhaft zu machen, daß die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist (§ 28 Abs. 3 VwGG).

Mit ergänzendem Schriftsatz vom 20. Dezember 1991 wurde diesem Auftrag entsprochen und gleichzeitig mitgeteilt, daß zwischenzeitig der versäumte Bescheid erlassen wurde - und zwar erfolgte die Zustellung am 26. November 1991.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Säumnisbeschwerde nach § 33 Abs. 1 VwGG (und nicht nach § 36 Abs. 2 VwGG) einzustellen, wenn der versäumte Bescheid nach Einbringung der Beschwerde, aber vor der Einleitung des Vorverfahrens zugestellt wird (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 22. November 1968, Slg. N.F. Nr. 3815/F).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 zweiter Fall der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen und ausführlich begründet hat, ist es für den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG rechtlich ohne Bedeutung, ob der ausständige Bescheid vor oder nach Zustellung der Verfügung betreffend die Einleitung des Vorverfahrens über die Säumnisbeschwerde erlassen wurde. Dem Beschwerdeführer gebührt in diesem Fall - ebenso wie in den Fällen des § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG - als Ersatz für den Schriftsatzaufwand lediglich die Hälfte des normalen, durch Verordnung festgelegten Pauschalbetrages (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 30. März 1977, Slg. N.F. Nr. 5111/F). Unter den Begriff "Barauslagen", den der Beschwerdeführer gebrauchte, kann der Ersatz entrichteter Stempelgebühren nicht angesprochen werden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1968, Slg. N.F. Nr. 7432/A). Da nicht erkennbar ist, daß es sich um andere Auslagen als jene für Stempelgebühren handelt, war das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §36 Abs2SäumnisbeschwerdeSäumnisbeschwerde Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGHFormelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040298.X00

Im RIS seit

28.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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