TE Vwgh Beschluss 1992/1/28 91/05/0162

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. H in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen die Bauoberbehörde für Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der am 12. August 1991 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Mag. Abt. 37, vom 13. Juli 1990, mit welchem sein Ansuchen um Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen zurückgewiesen worden sei, rechtzeitig die Berufung eingebracht, über welche bisher nicht entschieden worden sei.

Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist insofern aktenwidrig, als sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt, daß über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erwähnten erstinstanzlichen Bescheid bereits mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 4. Oktober 1990 entschieden worden ist. Dieser Berufungsbescheid wurde dem damals bereits ausgewiesenen Beschwerdevertreter entsprechend dem im Akt erliegenden Rückschein am 18. Oktober 1990 zugestellt.

Die behauptete Säumnis der belangten Behörde lag daher bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht vor, weshalb die vorliegende Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 sowie § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991050162.X00

Im RIS seit

28.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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