Index
L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 lita / Allg Vertretungskörper Nö LandtagswahlO 1974 §43 Abs2Leitsatz
NÖ LandtagswahlO 1974; Kurzbezeichnung möglicher, nicht notwendiger, Bestandteil des Wahlvorschlags; "GRÜNE" keine Buchstaben-Kurzbezeichnung iS des §43 Abs3 Z1; Streichung nicht rechtswidrig; Vorgangsweise bei der Erteilung der Bestätigung über die Eintragung des Unterstützungswilligen in der Wählerevidenz (§43 Abs2 dritter Satz) nicht gesetzwidrigSpruch
Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Juli 1988, LGBl. 0300/12-0, wurde die Wahl des Niederösterreichischen Landtages für Sonntag, den 16. Oktober 1988, ausgeschrieben und als Stichtag der 19. August 1988 festgelegt.
1.1.2. Für diese Wahl brachten - wie aus den von der Landeswahlbehörde für das Land Niederösterreich vorgelegten Administrativakten hervorgeht - die Wählergruppen "DIE GRÜNE ALTERNATIVE GRÜNE IM PARLAMENT" (d.i. die nunmehrige Anfechtungswerberin) und "Vereinte GRÜNE Österreichs" in sämtlichen Wahlkreisen Wahlvorschläge ein, die neben den Parteibezeichnungen ("DIE GRÜNE ALTERNATIVE GRÜNE IM PARLAMENT" bzw. "Vereinte GRÜNE Österreichs") jeweils das - von den Kreiswahlbehörden als nicht unterscheidbar iSd §44 NÖ Landtagswahlordnung 1974 (LWO), LGBl. 0300-3, erachtete - Wort "GRÜNE" als Kurzbezeichnung vorsahen. In einer am 20. September 1988 von den Kreiswahlbehörden mit den Vertretern der beiden Wählergruppen abgehaltenen Besprechung nach §44 Abs1 LWO konnte in der Frage der gebotenen Unterscheidung der (Partei- und) Kurzbezeichnungen kein Einvernehmen erzielt werden. Daraufhin beschlossen die Kreiswahlbehörden in ihren Sitzungen am 21. September 1988 (Wahlkreis 1) und am 22. September 1988 (Wahlkreise 2 bis 4), die Wahlvorschläge der beiden Wählergruppen nur mit den (unterschiedlichen) Parteibezeichnungen ohne den Beisatz "GRÜNE" zu veröffentlichen, weil dieses Wort keine Kurzbezeichnung (einer Wählergruppe) iSd §43 Abs3 Z1 LWO bilde.
1.1.3. Die von den Kreiswahlbehörden am 21. bzw. 22. September 1988 in die Wege geleiteten Kundmachungen der nach §§46 und 49 LWO geprüften und mit Listennummern versehenen Wahlvorschläge der wahlwerbenden Parteien enthielten nachstehende Partei- und Kurzbezeichnungen:
Wahlkreis 1:
Liste 1 Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 2 Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 3 Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4 Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
Liste 5 Vereinte GRÜNE Österreichs
Liste 6 DIE GRÜNE ALTERNATIVE GRÜNE IM PARLAMENT
Liste 7 Bürgerliste WIR Niederösterreicher (WIR)
(Kundmachung vom 21. September 1988)
Wahlkreis 2:
Liste 1 Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 2 Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 3 Liste Pepi Wagner
Liste 4 Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 5 Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
Liste 6 DIE GRÜNE ALTERNATIVE GRÜNE IM PARLAMENT
Liste 7 Vereinte GRÜNE Österreichs
Liste 8 Ein Herz für Inländer (Herz)
Liste 9 Bürgerliste WIR Niederösterreicher (WIR)
(Kundmachung vom 22. September 1988)
Wahlkreis 3:
Liste 1 Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 2 Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 3 Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4 KOMMUNISTISCHE PARTEI ÖSTERREICHS (KPÖ)
Liste 5 DIE GRÜNE ALTERNATIVE GRÜNE IM PARLAMENT
Liste 6 Vereinte GRÜNE Österreichs
Liste 7 Bürgerliste WIR Niederösterreicher (WIR)
(Kundmachung vom 22. September 1988)
Wahlkreis 4:
Liste 1 Österreichische Volkspartei (ÖVP)
Liste 2 Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ)
Liste 3 Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ)
Liste 4 Kommunistische Partei Österreichs (KPÖ)
Liste 5 Vereinte Grüne Österreichs
Liste 6 Die Grüne Alternative, Grüne im Parlament
(Kundmachung vom 22. September 1988)
1.1.4. Von den 978.374 landesweit abgegebenen Stimmen - 26.991 wurden als ungültig gewertet - entfielen auf
Österreichische Volkspartei 452.874 (29 Mandate),
Sozialistische Partei Österreichs 354.746 (22 Mandate),
Liste Pepi Wagner 5.460 ( 0 Mandate),
Freiheitliche Partei Österreichs 89.373 ( 5 Mandate),
Kommunistische Partei Österreichs 7.934 ( 0 Mandate),
DIE GRÜNE ALTERNATIVE GRÜNE IM PARLAMENT 23.266 ( 0 Mandate),
Vereinte GRÜNE Österreichs 11.328 ( 0 Mandate),
Ein Herz für Inländer 1.656 ( 0 Mandate),
Bürgerliste WIR Niederösterreicher 4.746 ( 0 Mandate).
(Verlautbarung der Landeswahlbehörde für das Land Niederösterreich gemäß §97 Abs3 LWO vom 20. Oktober 1988).
1.2.1. Die Wählergruppe "DIE GRÜNE ALTERNATIVE GRÜNE IM PARLAMENT" focht am 17. November 1988 die Wahl des Niederösterreichischen Landtages gemäß Art141 B-VG beim Verfassungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens an.
Begründend wurde dazu - gerafft wiedergegeben - ausgeführt, daß die Zulassung der von der Wählergruppe "Vereinte GRÜNE Österreichs" in allen vier Wahlkreisen eingebrachten Wahlvorschläge gesetzwidrig sei, weil die diesen Eingaben angeschlossenen Unterstützungserklärungen nur die Parteibezeichnung, nicht hingegen auch die Kurzbezeichnung "GRÜNE" enthalten hätten. Daher seien für die auch die Kurzbezeichnung "GRÜNE" tragenden Wahlvorschläge der "Vereinten GRÜNEN Österreichs" in Wahrheit überhaupt keine Unterstützungserklärungen iSd LWO vorgelegen (Anfechtungspunkt A). Desweiteren erweise sich die von den Kreiswahlbehörden - nur wegen der zu Unrecht unterbliebenen Zurückweisung der Wahlvorschläge der Wählergruppe "Vereinte GRÜNE Österreichs" - verfügte Abänderung des Wahlvorschlages der Anfechtungswerberin in Form der Streichung der Kurzbezeichnung "GRÜNE" als gesetzlich nicht gedeckt und rechtswidrig; dadurch seien alle Bemühungen und Anstrengungen eines mehrmonatigen Wahlkampfes, die Wählergruppe "Die GRÜNE ALTERNATIVE GRÜNE IM PARLAMENT" unter der Kurzbezeichnung "GRÜNE" bekannt zu machen, gegenstandslos geworden (Anfechtungspunkt B). Schließlich liege ein Gesetzesverstoß darin, daß Gemeinden zahlreiche (auch undatierte) Unterstützungserklärungen für die FPÖ und für die "Liste Pepi Wagner" bestätigten, obwohl die Unterstützungswilligen am Stichtag gar nicht vor der Behörde persönlich erschienen wären, ein Vorgang, der dem §43 Abs2 LWO widerspreche, sodaß die Kandidatur sowohl der FPÖ als auch der "Liste Pepi Wagner" unzulässig gewesen sei (Anfechtungspunkt C).
1.2.2. Die Landeswahlbehörde für das Land Niederösterreich erstattete unter Vorlage der Wahlakten eine Gegenschrift, in der sie für die Abweisung der Wahlanfechtung eintrat.
1.3.1. Die Abs2 und 3 des §43 LWO haben folgenden Wortlaut:
"(2) Der Kreiswahlvorschlag muß von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder von wenigstens 200 Personen, die am Stichtag in Gemeinden des Wahlkreises als wahlberechtigt in der Wählerevidenz (Bundeswählerevidenz und Landes-Wählerevidenz) eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster Anlage 3a ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen. Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung der Gemeinde zu enthalten, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Diese Bestätigung ist von der Gemeinde nur dann zu erteilen, wenn die in der Erklärung genannte Person vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint, ihre Identität durch ein mit Lichtbild ausgestattetes Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepaß, Personalausweis, Führerschein, Postausweis usw.) nachgewiesen hat, die Unterstützungserklärung die Angaben über Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Wohnadresse sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und die eigenhändige Unterschrift der in der Unterstützungserklärung genannten Person entweder vor der Gemeindebehörde geleistet wurde oder gerichtlich oder notariell beglaubigt ist. Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Bestätigung unverzüglich und ohne Einhebung von Verwaltungsabgaben, sonstigen Abgaben oder Gebühren auszufertigen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden.
(3) Der Wahlvorschlag muß enthalten:
1.
die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
2.
die Parteiliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern, wie im Wahlkreis Abgeordnete zu wählen sind, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der Adresse jedes Bewerbers;
3.
die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Familien- und Vorname, Beruf, Adresse)."
1.3.2. §44 LWO lautet:
"(1) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen tragen, so hat der Kreiswahlleiter die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnung anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat die Kreiswahlbehörde Parteibezeichnungen, die schon auf veröffentlichten Wahlvorschlägen bei der letzten Landtagswahl enthalten waren, zu belassen, die übrigen Wahlvorschläge aber nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(2) Desgleichen sind auch Wahlvorschläge ohne ausdrückliche Parteibezeichnung nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen.
(3) Wenn ein Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen ist (Namensliste), der Name des Listenführers aber dem Namen des Listenführers einer anderen Parteiliste gleicht oder von diesem schwer unterscheidbar ist, hat der Kreiswahlleiter den Vertreter dieses Wahlvorschlages zu einer Besprechung zu laden und ihn aufzufordern, einen anderen Listenführer zu bezeichnen, dessen Namen zu einer Verwechslung nicht Anlaß gibt. Wird in einem solchen Falle kein anderer Listenführer namhaft gemacht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Im übrigen gilt der Grundsatz, daß bei neu auftretenden wahlwerbenden Parteien die Parteibezeichnung der wahlwerbenden Partei den Vorrang hat, die ihren Wahlvorschlag früher eingebracht hat."
2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
2.1.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, so auch zu den Landtagen. Nach Art141 Abs1 Satz 2 B-VG kann eine solche Anfechtung auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegründet werden.
2.1.2. Nach §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz erflossenen Bescheides eingebracht werden.
Nun sieht zwar §99 Abs1 LWO administrative Einsprüche - iS eines Instanzenzuges nach §68 Abs1 VerfGG 1953 - vor, doch nur gegen ziffernmäßige Ermittlungen der Kreiswahlbehörden und der Landeswahlbehörde.
Zur Geltendmachung aller anderen Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens steht - weil insoweit ein zunächst zu durchlaufender Instanzenzug iS des §68 Abs1 VerfGG 1953 nicht eingerichtet ist - die unmittelbare Anfechtung der Wahl beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens (erster Teilsatz des §68 Abs1 VerfGG 1953) offen (vgl. zB VfSlg. 10.610/1985).
2.1.3.1. Im vorliegenden Fall strebt die Einschreiterin mit ihrer Anfechtungsschrift nicht die dem Einspruchsverfahren nach §99 Abs1 LWO vorbehaltene Nachprüfung ziffernmäßiger Ermittlungen einer Wahlbehörde an; sie rügt vielmehr in den Bereich sonstiger Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens fallende Verstöße, nämlich die ihrer Meinung nach rechtswidrige Kandidatur von Wahlparteien sowie die Streichung einer Kurzbezeichnung, wofür die sofortige Wahlanfechtung nach Art141 Abs1 lita B-VG eingeräumt ist.
2.1.3.2. Maßgebender Zeitpunkt für den Beginn des Laufes der vierwöchigen Frist zur Anfechtung ist in diesem Fall die Beendigung des Wahlverfahrens (s. VfSlg. 9085/1981, 9940/1984), d.i. hier bei der Wahl des Landtages die Verlautbarung des Ergebnisses des zweiten Ermittlungsverfahrens an der Amtstafel des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung gemäß §97 Abs3 LWO.
Diese Verlautbarung fand am 20. Oktober 1988 statt.
Die am 17. November 1988 zur Post gegebene Wahlanfechtungsschrift wurde darum rechtzeitig eingebracht.
2.1.4. Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
2.2. Zum Anfechtungspunkt A:
Nach §43 Abs3 Z1 LWO muß ein Wahlvorschlag "die unterscheidende Parteibezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben" enthalten. Anders als die Parteibezeichnung ist die Kurzbezeichnung folglich nicht notwendiger, sondern bloß möglicher Bestandteil des Vorschlags (arg. "allfällige" Kurzbezeichnung). So sieht denn auch Anlage 3a zur LWO (: "Unterstützungerklärung") nur die Nennung der wahlwerbenden Partei, mit anderen Worten ausgedrückt: die zwingend erforderliche Angabe der unterscheidenden Parteibezeichnung nach §43 Abs3 Z1 LWO - im Formular - vor. Daß dort zusätzlich auch eine Kurzbezeichnung angefügt werden müsse, läßt sich der LWO bei all dem nicht entnehmen. Die Fortlassung einer solchen - fakultativen - Kurzbezeichnung in Erklärungen nach §43 Abs2 LWO bleibt daher auf die Wirksamkeit des in der Unterstützung liegenden - wenn auch keine "Vorwahl" bildenden - Wahlaktes (vgl. VfSlg. 10.178/1984) ohne jeden Einfluß (s. dazu auch: VfSlg. 11.732/1988), zumal der zu unterstützende Wahlvorschlag schon angesichts der Nennung der Parteibezeichnung in der Unterstützungserklärung - in einer Verwechslungen ausschließenden Weise - hinreichend präzisiert ist.
2.3. Zum Anfechtungspunkt B:
2.3.1. Die gesetzlich bloß fakultativ vorgesehene Kurzbezeichnung ist im Gegensatz zur Parteibezeichnung, die "in Worten" zu bestehen hat, zwingend "in Buchstaben" anzugeben: Da also das Gesetz ausdrücklich zwischen "Worten" für die Parteibezeichnung und "Buchstaben" für die (allfällige) Abkürzungsform unterscheidet, darf als Kurzbezeichnung nicht etwa ein aus einem ganzen Wort (oder aus mehreren ganzen Wörtern) gebildeter Teil der Parteibezeichnung gewählt werden. Die Kurzbezeichnung muß sich vielmehr - kraft des für Wahlordnungen geltenden Gebotes strikter Wortinterpretation (vgl. VfSlg. 8848/1980, 10.610/1985, 10.907/1986 uvam.) - aus einzelnen (Anfangs-)Buchstaben von Wörtern oder wenigstens Wortteilen der Parteibezeichnung, nicht aber aus (vollständigen) Wörtern dieses Parteinamens, zusammensetzen. Daran ändert auch nichts, daß dieser Art aneinandergerückte Buchstaben im Sprachgebrauch selbst wieder wortartige Bedeutung gewinnen können (vgl. VfSlg. 5174/1965).
Daraus folgt notwendig, daß hier die der Parteibezeichnung der Anfechtungswerberin beigefügte, semantisch einem Wort entsprechende Kurzform "GRÜNE" überhaupt keine Buchstaben-Kurzbezeichnung im dargelegten Sinn abzugeben vermochte. Die Wahlbehörde durfte sie darum, weil den gesetzlichen Erfordernissen des §43 Abs3 Z1 LWO nicht genügend, als (der Parteibezeichnung) nicht beigesetzt betrachten.
Demzufolge ergibt sich, daß das gerügte Vorgehen der Wahlbehörde - der Auffassung der Anfechtungswerberin zuwider - der Rechtslage entsprach (vgl. dazu auch die Vorgangsweise der Wahlbehörden in den beiden den Entscheidungen VfSlg. 9963/1984 und 10.307/1984 zugrundeliegenden Wahlrechtssachen).
2.3.2. Da der Verfassungsgerichtshof ein Wahlverfahren nur innerhalb der durch die Anfechtungserklärung gezogenen Grenzen zu überprüfen hat (s. VfSlg. 8700/1979, 9011/1981;
VfSlg. 11.732/1988), konnte der - von der Anfechtungswerberin unbekämpft gelassenen - Frage, ob die (Kurz-)Bezeichnungen etwa der Parteilisten Nr. 7 in den Wahlkreisen 1 und 3 sowie Nr. 9 im Wahlkreis 2 alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen, nicht weiter nachgegangen werden.
2.4. Zum Anfechtungspunkt C:
2.4.1. Die belangte Landeswahlbehörde bezog zu diesem Anfechtungspunkt folgendermaßen Stellung:
" . . . Die Landeswahlbehörde erlaubt sich zunächst zu bemerken, daß die Wahlanfechtung nicht behauptet, es sei auch nur in einem einzigen Fall eine Unterstützungserklärung bestätigt worden, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Die Wahlanfechtung behauptet lediglich, daß bei den Unterstützungserklärungen der 'LISTE PEPI WAGNER' (Wahlkreis 2) in allen Fällen die unterstützenden Personen bereits vor dem Stichtag vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erschienen sein mußten. Denn es sei sonst unmöglich gewesen, daß die bestätigten Unterstützungserklärungen bereits am 19. August 1988 um 6 Uhr 30 von der Stadtgemeinde Mödling abgeholt und gemeinsam mit dem Wahlvorschlag um 7 Uhr 28 bei der Kreiswahlbehörde in Wiener Neustadt überreicht werden konnten.
Bei den Unterstützungserklärungen für die Liste Pepi Wagner ist ersichtlich, zu welchem Zeitpunkt die unterstützenden Personen vor der Gemeindebehörde erschienen sind und die Unterschrift geleistet haben. Zum überwiegenden Teil erfolgte die persönliche Vorsprache am 17. und 18. August 1988, in Einzelfällen bereits ab dem 10. August 1988 (vgl. die Bestätigung der eigenhändigen Unterschrift der unterstützenden Person auf der Unterstützungserklärung oberhalb der Bestätigung der Gemeinde über die Eintragung im Wählerverzeichnis). Die Unterstützungserklärungen blieben bis zum Stichtag beim Stadtamt Mödling. Die im §43 Abs2 LWO vorgesehenen Bestätigungen der Gemeinde, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war, wurden vom Wahlamtsleiter der Stadtgemeinde Mödling soweit vorbereitet, daß sie am Stichtag zur Übergabe bereit lagen. Da die bestätigten Unterstützungserklärungen dem Listenführer der wahlwerbenden Partei 'LISTE PEPI WAGNER' erst am 19. August 1988 um 6 Uhr 30 (dem Dienstbeginn des Wahlamtsleiters in Mödling) übergeben wurden, sind die Bestätigungen der Gemeindebehörde erst am Stichtag nach außen hin in Erscheinung getreten . . .
Damit stellten sich die am Vortag vorbereiteten Bestätigungen bloß als Akte der behördeninternen Willensbildung dar, sodaß von einer Bestätigung iSd §43 Abs2 LWO erst ab dem Zeitpunkt gesprochen werden kann, in dem die Unterstützungserklärungen die (interne) Sphäre der Gemeindebehörde verlassen haben.
Die Landeswahlbehörde geht daher davon aus, daß die Unterstützungserklärungen für die wahlwerbende Partei 'LISTE PEPI WAGNER' von der Stadtgemeinde Mödling am 19. August 1988, also am Stichtag, bestätigt wurden.
Gleichartige Feststellungen sind für die Unterstützungserklärungen der Freiheitlichen Partei Österreichs zu treffen . . .
Bleibt lediglich die Frage zu beurteilen, ob es zulässig ist, daß die unterstützende Person bereits vor dem Stichtag vor der Gemeindebehörde persönlich erscheinen und die Unterschrift leisten darf.
Die anfechtende Partei führt dagegen ins Treffen, eine solche Vorgangsweise widerspräche dem Prinzip des persönlichen Wahlrechts.
Zur Unterstützungserklärung hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur ausgeführt, es gehe dabei um einen der - hier zu treffenden - Wahlentscheidung immanenten höchstpersönlichen Schritt des Wahlberechtigten (vgl. zB VfSlg. 10.065/1984).
Das bedeutet jedoch nur, daß die unterstützende Person dieses Recht höchstpersönlich ausüben muß und sich nicht durch einen Machthaber vertreten lassen kann. Zur persönlichen Ausübung der Wahlentscheidung gehört aber nicht auch die Verpflichtung der unterstützenden Person, im Zeitpunkt der Bestätigung über die Eintragung in der Wählerevidenz bei der Gemeindebehörde anwesend zu sein.
Wie bereits ausgeführt, sind in allen Fällen, in denen die Unterschrift schon vor dem Stichtag geleistet wurde, die betreffenden Personen persönlich vor der Gemeinde erschienen und haben die Unterschrift vor der Gemeindebehörde geleistet. Sie haben damit eine persönliche Wahlentscheidung getroffen, sodaß ein Widerspruch zum Prinzip des persönlichen Wahlrechtes nicht vorliegt.
Die anfechtende Partei führt weiters aus, aus dem klaren Wortlaut des §43 LWO ergebe sich, daß der Unterstützungswillige frühestens am Stichtag persönlich bei der Gemeindebehörde erscheinen dürfe, um dort die Unterschrift zu leisten.
Die Landeswahlbehörde ist der Meinung, daß dieses Ergebnis im Wortlaut des §43 LWO keine Deckung findet. Aus dem Wortlaut des §43 LWO ergibt sich lediglich, daß die Bestätigung des Wahlrechtes nicht vor dem Stichtag ausgestellt werden darf. Denn sonst kann die Gemeinde rechtmäßigerweise nicht bestätigen, daß die in der Erklärung genannte Person am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen war. Hingegen zeigt die Bestimmung über die Bestätigung, daß vor Erteilung der Bestätigung zu prüfen ist, ob alle die im §43 Abs2 LWO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das heißt: Die im §43 Abs2 LWO aufgezählten Sachverhaltselemente müssen der Bestätigung vorangehen. Ein Zeitpunkt, ab welchem die einzelnen Sachverhaltselemente frühestens verwirklicht werden dürfen, ist in der LWO nicht enthalten. Die Landeswahlbehörde ist daher der Meinung, daß einzelne Sachverhaltselemente durchaus vor dem Stichtag verwirklicht werden können. Daher muß es auch zulässig sein, wenn die unterstützende Person die Unterschrift bereits vor dem Stichtag vor der Gemeindebehörde leistet.
Der Behauptung, es sei denkbar, daß ein Unterstützungswilliger vor dem Stichtag bei der Gemeindebehörde unterschreibt, den Stichtag selbst aber nicht mehr erlebt und daher die Bestätigung unrichtig ist, schließlich ist entgegenzuhalten, daß in einer Wahlanfechtung die behaupteten Rechtswidrigkeiten genügend substantiiert sein müssen. Die bloß hypothetische Behauptung, es könnten Bestätigungen des Wahlrechtes unrichtig sein, erfüllen nach Meinung der Landeswahlbehörde diese Voraussetzung nicht. Daß in einem konkreten Fall eine solche Bestätigung unrichtig ausgestellt wurde, behauptet die Wahlanfechtung nicht. . . "
2.4.2.1. Nach §43 Abs2 Satz 1 LWO muß ein Kreiswahlvorschlag (von wenigstens drei Mitgliedern des Landtages unterschrieben oder) von wenigstens zweihundert Personen, die am Stichtag - hier am 19. August 1988 - in Gemeinden des Wahlkreises als wahlberechtigt in der Wählerevidenz (Bundeswählerevidenz und Landes-Wählerevidenz) eingetragen waren, unterstützt sein. Hiebei sind dem Kreiswahlvorschlag die nach Muster (Anlage 3a zur LWO) ausgefüllten und eigenhändig unterfertigten Unterstützungserklärungen anzuschließen (§43 Abs2 Satz 2 LWO). Eine (behördliche) Bestätigung ist bloß unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen, so ua. nur dann, wenn der Unterstützungswillige vor der zur Führung der Wählerevidenz zuständigen Gemeindebehörde persönlich erscheint (§43 Abs2 Satz 4 LWO).
2.4.2.2. Der Verfassungsgerichtshof geht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, daß die Anfechtungswerberin gar nicht behauptet, jene Personen, welche die hier relevanten Unterstützungserklärungen abgaben, seien - zu diesem Zweck - überhaupt nicht vor der Gemeindebehörde erschienen (S 10 litb der Anfechtungsschrift). Die anfechtende Wahlpartei wendet vielmehr - wie die belangte Landeswahlbehörde in ihrer Gegenschrift zutreffend herausstellt - lediglich ein, die Unterstützungswilligen hätten die Gemeinde bereits vor dem Stichtag, also vor dem 19. August 1988, aufgesucht.
Nun schreibt aber das Gesetz nicht vor, zu welchem Zeitpunkt (ab Ausschreibung der Wahl) die Unterstützungswilligen vor der Gemeinde zu erscheinen haben. Es legt nur - implizit - jenen Tag fest, an dem die Gemeindebehörde ihren Bestätigungsvermerk frühestens erteilen darf, nämlich am Stichtag (19. August 1988), der für die amtlich zu bestätigende (aufrechte) Eintragung des Unterstützungswilligen in der Wählerevidenz maßgebend ist (§43 Abs2 Satz 3 LWO).
Der sinngemäßen Auffassung der Anfechtungswerberin, daß es bei dieser Gesetzesinterpretation dann zu gemeindebehördlichen Falschbestätigungen komme, wenn der schon früher erschienene Unterstützungswillige den Stichtag nicht mehr erlebe, vermag der Verfassungsgerichtshof aus folgenden Überlegungen nicht beizustimmen: Die Erteilung der Bestätigung gemäß §43 Abs2 Satz 3 LWO, daß der Unterstützungswillige am Stichtag in der Wählerevidenz als wahlberechtigt eingetragen sei, obliegt der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich (dem Bürgermeister: Art119 Abs2 Satz 1 B-VG); desgleichen die Führung der Bundeswählerevidenz (§1 Abs2 Satz 1 WählerevidenzG 1973, BGBl. 601/1973) und der Landes-Wählerevidenz (§10 NÖ LandesbürgerevidenzG, LGBl. 0050-0). Nach §9 Abs1 WählerevidenzG 1973 haben die Gemeinden "alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen". §2 Abs2 NÖ LandesbürgerevidenzG schreibt die unverzügliche Streichung jener Personen aus der Landes-Wählerevidenz vor, "bei denen die Voraussetzungen für die Eintragung weggefallen sind". Stirbt ein Wahlberechtigter, muß seine Eintragung in der Evidenz ohne Verzug gelöscht werden (vgl. dazu: §2 Abs4 NÖ LandesbürgerevidenzG: "Streichung wegen Todesfalles"). Die Erteilung einer Bestätigung iSd §43 Abs2 Satz 3 LWO für einen Wahlberechtigten, der nach seinem Erscheinen vor der Gemeinde in der Zeit bis zum Stichtag verstarb, wäre darum rechtswidrig.
Daß die Gemeinde die ihr zugekommenen Unterstützungserklärungen behördenintern vorbearbeiten und bereitlegen ließ, war ihr gesetzlich nicht verwehrt. Nach außen hin in Erscheinung traten die Bestätigungsvermerke jedenfalls frühestens erst am Stichtag, und zwar mit ihrer Aushändigung an die wahlwerbenden Gruppen, wie die belangte Landeswahlbehörde zutreffend darlegte. Die in der aufgezeigten Richtung behauptete Rechtswidrigkeit haftet daher dem Wahlverfahren nicht an.
3.1. Die Wahlanfechtung war infolgedessen als zur Gänze unbegründet abzuweisen.
3.2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Satz 1 VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
Wahlen / Allg Vertretungskörper / Wahlvorschlag / ParteibezeichnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1989:WI5.1988Dokumentnummer
JFT_10109386_88W00I05_00