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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über den Antrag des Mag. Dr W in G, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluß vom 7. September 1990, 90/14/0036, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattgegeben.
Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat beim Verwaltungsgerichtshof unter 90/14/0036 eine Säumnisbeschwerde (betreffend eine Familienbeihilfenangelegenheit) eingebracht. Da die belangte Behörde über Aufforderung des Gerichtshofes diesem mitteilte, sie habe den versäumten Bescheid innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist nachgeholt, wurde das Verfahren mit hg. Beschluß vom 7. September 1990, 90/14/0036, eingestellt.
Der Beschwerdeführer bekämpfte den nachgeholten Bescheid unter 90/14/0218 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde, weil ihm der Bescheid erst NACH Ablauf der vom Gerichtshof gesetzten Frist zugestellt worden sei.
Mit hg. Erkenntnis vom 22.Oktober 1991, 90/14/0218, hob der Gerichtshof den (verspätet) nachgeholten Bescheid wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde auf. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 25. November 1991 zugestellt.
Mit dem vorliegenden Schriftsatz vom 27. November 1991 beantragt der Beschwerdeführer fristgerecht die Wiederaufnahme des seinerzeit eingestellten Säumnisbeschwerdeverfahrens 90/14/0036.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens zu bewilligen, wenn das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.
Im vorliegenden Fall führte die Erlassung des von der belangten Behörde verspätet nachgeholten Bescheides vom 17. Juli 1990, GZ B 188-4/89, zur Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Nachholung eines versäumten Bescheides nach Ablauf der vom Gerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist um einen Fall der Klaglosstellung (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 S 321 und S 535). Da der diese Klaglosstellung bewirkende Bescheid der belangten Behörde mit hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1991, 90/14/0218, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde nachträglich behoben wurde, sind die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z. 5 VwGG erfüllt. Dem Antrag war daher stattzugeben.
Der Antrag auf Aufwandersatz war abzuweisen, weil § 54 Abs. 1 VwGG bei Wiederaufnahmeanträgen einen Aufwandersatz nur vorsieht, wenn die Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 oder § 45 Abs. 4 VwGG bewilligt wird, und § 58 leg. cit. bestimmt, daß jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen (vgl. auch Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 710). Über den ebenfalls angesprochenen Aufwandersatz für die Säumnisbeschwerde wird mit der abschließenden Entscheidung über diese abgesprochen werden.
Schlagworte
SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991140237.X00Im RIS seit
28.01.1992Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011