TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/28 91/04/0319

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Veröffentlicht am 28.01.1992
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Index

26/01 Wettbewerbsrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/02 Sonstiges Gewerberecht;

Norm

AusvG 1985 §2;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs5;
AVG §8;
UWG 1984 §14;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des Verbandes des Österreichischen Orientteppich-Fachhandels in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Oktober 1991, Zl. 312.795/2-III/4/91, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheit einer Bewilligung nach dem Ausverkaufsgesetz 1985, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Beschwerdevorbringen im Zusammenhalt mit der vorgelegten Bescheidkopie wurde mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Oktober 1991 im Grunde des § 73 Abs. 2 AVG die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk - vom 17. August 1989, mit welchem der X-Ges.m.b.H. die Bewilligung zur Ankündigung eines Ausverkaufes erteilt wurde, unter Bezugnahme auf die §§ 8 und 63 Abs. 5 AVG als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt gemäß § 63 Abs. 5 AVG sei die Berufung von der Partei einzubringen. Das Recht, eine verwaltungsbehördliche Entscheidung zu bekämpfen, sei somit an die Parteistellung in dem der Entscheidung vorangegangenen Verwaltungsverfahren geknüpft. Gemäß § 8 AVG seien Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nähmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde beziehe, Beteiligte, und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt seien, Parteien. Die Frage, wer im konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitze, könne anhand des AVG allein nicht gelöst werden. Die Parteistellung müsse vielmehr aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden. Hiebei seien auch im Privatrecht begründete Interessen rechtliche Interessen und daher bei Anwendung des § 8 AVG in Betracht zu ziehen. Entscheidend für die Parteistellung sei zunächst, daß die verwaltungsbehördliche Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betroffenen überhaupt bestimmend eingreife, weiters aber noch, daß darin eine unmittelbare und nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck komme. Wirtschaftliche Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang begründeten eine Parteistellung jedoch nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung. Zunächst sei festzuhalten, daß durch die Bewilligung der Ankündigung eines Ausverkaufes (bzw. durch dessen tatsächliche Abhaltung) ein Eingriff lediglich in die Wettbewerbsverhältnisse des Marktes nicht jedoch unmittelbar in die Vermögensrechte der allfälligen Konkurrenten erfolge. Das - negative - Interesse eines Mitbewerbers sei somit lediglich wirtschaftlich-faktischer Natur und daher nicht geeignet, dessen Parteistellung zu begründen. Die beschwerdeführende Partei (einschreitender Verband) selbst sei nicht im Wirtschaftszweig des Teppichhandels tätig, weshalb - zusätzlich zu den obigen Ausführungen - ihrerseits die Begründung einer Parteistellung durch privatrechtliches Interesse auszuschließen sei. Soweit in der Berufung auf § 14 UWG verwiesen werde, sei festzuhalten, daß diese Bestimmung lediglich die Legitimation zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gemäß den §§ 1, 2, 3, 6a und 10 UWG regle und in diesem Zusammenhang neben den Mitbewerbern auch Vereinigungen, wie die beschwerdeführende Partei, berechtige. Im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche möge der beschwerdeführenden Partei daher zwar Parteistellung zukommen, dieser Umstand stehe jedoch in keinerlei Zusammenhang zum gegenständlichen Verwaltungsverfahren. Die Einräumung der Stellung als Formalpartei bzw. einer von den Bestimmungen des materiellen Rechtes losgelösten formalen Antragslegitimation stelle eine Ausnahme von den allgemeinen zivil- wie auch verwaltungsrechtlichen Kriterien der Parteistellung dar und sei daher einer Erweiterung im Wege der Interpretation bzw. Lückenfüllung nicht zugänglich. Aus einer (Formal)Parteistellung zur gerichtlichen Geltendmachung einzelner Ansprüche nach dem UWG könne daher keinesfalls auf eine allgemeine Parteistellung im Wettbewerbsrecht schlechthin (bzw. von einer solchen umfassenden Parteistellung abgeleitet auf eine im Vollzugsbereich des Ausverkaufsgesetzes) geschlossen werden. Festzuhalten sei überdies, daß in dem in Rede stehenden Verfahren selbst der gesetzlichen Interessenvertretung bzw. deren Gliederungen lediglich ein Anhörungsrecht, argumentum e contrario daher jedoch weder Parteistellung noch Berufungsrecht eingeräumt sei. Umso weniger könne von einer dem § 14 UWG nachgebildeten Verbandsklagslegitimation im Bereich des Ausverkaufsgesetzes 1985 ausgegangen werden. Die Berufung sei daher zurückzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zunächst einleitend in sachverhaltsmäßiger Hinsicht folgendes ausgeführt wird: Mit dem angeführten Bescheid des Magistrates der Stadt Wien - Magistratisches Bezirksamt für den 6./7. Bezirk - vom 17. August 1989 sei der X-Ges.m.b.H. die Bewilligung zur Ankündigung eines Ausverkaufes erteilt worden, und zwar wegen totaler Geschäftsauflösung. Dieser Bescheid sei der beschwerdeführenden Partei am 4. Jänner 1990 zur Kenntnis gekommen und sie habe dagegen Berufung (vom 10. Jänner 1990) erhoben, weil der Grund für die Erteilung der Ausverkaufsbewilligung (totale Geschäftsauflösung) nur für solche gewerbliche Unternehmungen gelte, die bereits wenigstens volle drei Jahre bestünden, welche Voraussetzung im Falle der genannten Gesellschaft aber nicht gegeben gewesen sei. Da der Landeshauptmann von Wien als Berufungsbehörde über ihre Berufung innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG nicht entschieden habe, habe sie mit Schriftsatz vom 23. Juli 1991 einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde gerichtet, die nunmehr mit dem angefochtenen Bescheid dahin entschieden habe, daß diese gemäß § 63 Abs. 5 AVG zurückgewiesen werde. Ihrem weiteren inhaltlichen Vorbringen zufolge erachtet sich die beschwerdeführende Partei in dem Recht auf Entscheidung über ihre Berufung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, vorausgeschickt werde, daß die belangte Behörde zunächst richtig erkannt habe, daß die Frage, wer an einem konkreten Verwaltungsverfahren die Rechtsstellung einer Partei besitze, anhand der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes allein nicht gelöst werden könne, sondern aus den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften abgeleitet werden müsse, wobei auch im Privatrecht begründete Interessen rechtliche Interessen und daher bei Anwendung des § 8 AVG in Betracht zu ziehen seien. In der Folge vermeine die belangte Behörde jedoch, daß im vorliegenden Fall rechtliche Interessen ihrerseits nicht bestünden. § 8 AVG habe die herausragende Aufgabe und Funktion, den Rechtsschutz des Einzlenen gegenüber der Verwaltung zu gewährleisten und solle vor jeglicher Willkür schützen. Der Verwaltungsgerichtshof habe deshalb mit Recht Betroffenen Parteistellung auch bei ausdrücklich fehlender gesetzlicher Regelung zuerkannt, wie z.B. im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren. Die Rechtsprechung stelle in der Frage der Parteistellung in einem Verfahren auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung und auf das Berühren der subjektiven Rechtssphäre, nicht aber auf die tatsächliche Rechtsverletzung ab. Im konkreten Fall sei es um die Frage gegangen, ob der X-Ges.m.b.H. eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Ausverkaufsgesetzes zu erteilen sei oder nicht. Die Bestimmungen des Ausverkaufsgesetzes seien aber nicht Selbstzweck oder gar Schikane insofern, als der Gewerbetreibende, der einen Ausverkauf durchführen wolle, genötigt werde, eine behördliche Bewilligung einzuholen, sondern sie dienten sowohl dem Schutz des Konsumenten als auch der Mitbewerber davor, daß Ausverkäufe mißbräuchlich stattfänden. Die Bestimmungen des Ausverkaufsgesetzes könnten daher nicht für sich allein betrachtet werden, sie seien vielmehr in ihrer Stellung im Gesamtbereich der Rechtsordnung zu sehen und stellten in diesem Zusammenhang einen Teil des Wettbewerbsrechtes dar. Es gehe daher nicht an, daß die belangte Behörde ihre aus § 14 UWG erfließende Parteistellung als lediglich wirtschaftlich-faktische Interessen abtue, denn das Interesse der Mitbewerber und von Vereinigungen von Mitbewerbern sei zwar primär wirtschaftlicher Natur, doch zeige die angeführte Bestimmung gemäß § 14 UWG, daß dieses wirtschaftliche Interesse hier eben doch rechtlich geschützt sei und dadurch zum rechtlichen Interesse werde. Der belangten Behörde sei entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, wenn auch in anderem Zusammenhang, die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren auf Grund von Wortlaut und Sinn privatrechtlicher Bestimmungen bejaht habe. Im vorliegenden Fall bedeutet dies, daß die Mitbewerber sowie sie als Vereinigung von Mitbewerbern Anspruch darauf hätten, daß gesetzwidrige Ausverkäufe unterblieben. Diese Ansprüche könnten bei Gericht aber nur dann effektiv durchgesetzt werden, wenn sichergestellt sei, daß die Verwaltungsbehörden, denen die Erteilung der Ausverkaufsbewilligung obliege, diese nicht willkürlich erteilten. Erfolge die Erteilung einer solchen Bewilligung aber ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen und somit willkürlich, so würden sie in ihrem Rechtsschutz direkt und unmittelbar beeinträchtigt. Es liege somit - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - sehr wohl ein unmittelbarer Eingriff in ihre Rechte vor, wobei eine Parteistellung bereits im Verwaltungsverfahren zur Erlangung einer Ausverkaufsbewilligung im Lichte der genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Ausverkaufsgesetz 1985, BGBl. Nr. 51, ist die Ankündigung eines Ausverkaufes oder einer ausverkaufsähnlichen Veranstaltung (§ 1 Abs. 1) nur mit besonderer Bewilligung der Gewerbebehörde gestattet. Das Ansuchen um die Bewilligung ist schriftlich bei der nach dem Standort des Ausverkaufes zuständigen Gewerbebehörde erster Instanz einzubringen und hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung der zu veräußernden Waren nach Menge, Beschaffenheit und Wert; 2. die genaue Angabe des Standortes der Veranstaltung; 3. die Zeit, während der der Verkauf stattfinden soll; 4. die Personen, in deren Eigentum sich die zu veräußernden Waren befinden, und die Personen, durch die der Verkauf bewerkstelligt werden soll (z.B. der Gewerbeinhaber selbst, seine Angestellten usw.); und 5. die Gründe, aus denen der Verkauf stattfinden soll, wie Ableben des Geschäftsinhabers, Einstellung des Gewerbebetriebes oder die Auflassung einer bestimmten Warengattung, Übersiedlung des Geschäftes, Elementarereignisse u.dgl.

Nach § 3 Abs. 2 Ausverkaufsgesetz 1985 hat die - nach Abs. 1 für die Erteilung der Bewilligung zuständige - Gewerbebehörde vor der Entscheidung über das Ansuchen gleichzeitig die Sektion Handel (Landesinnung) der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der der Bewerber angehört, und die örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzuhören. Diesen Körperschaften ist zur Erstattung ihres Gutachtens eine Frist von höchstens zwei Wochen einzuräumen. Nach Abs. 3 erster Satz ist bei der Entscheidung auf die Wichtigkeit der vorgebrachten Gründe, die allgemeine wirtschaftliche Lage und im besonderen auf die Lage des bezüglichen Geschäftszweiges Rücksicht zu nehmen.

Gemäß § 4 Abs. 5 leg. cit. kann die zur Erteilung der Bewilligung (§ 2) zuständige Behörde die Bewilligung zurücknehmen, wenn sich die Gesuchsangaben nachträglich als unwahr herausstellen.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen, oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interessen beteiligt sind, Parteien.

Die Begriffe "Rechtsanspruch" und "rechtliches Interesse" gewinnen erst durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1969, Slg. N.F. Nr. 7507/A, u. a.). Ausgehend davon ist aber als Partei im Sinne des § 8 AVG derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme UNMITTELBAR berührt (gestaltet) wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine "Berechtigungen", sondern bloß "Verpflichtungen" auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, daß die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und weiters, daß darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 9. März 1988, Zl. 87/03/0284).

Ausgehend von den vorangeführten Normen der Ausverkaufsverordnung 1985 vermag danach aber eine Rechtswidrigkeit in der Annahme der belangten Behörde nicht erkannt zu werden, daß ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei im vorliegenden Sachzusammenhang und damit auch ein auf § 63 Abs. 5 AVG gegründetes Berufungsrecht nicht gegeben sei. Dies auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde bezogenen Bestimmung des § 14 UWG, die einer Interessenvereinigung - wie dies die beschwerdeführende Partei für sich in Anspruch nimmt - im Sinne der nicht als unzutreffend zu erkennenden Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid ausschließlich Parteistellung zur Geltendmachung der dort bezeichneten Unterlassungsansprüche einräumt und somit nur in diesem Umfang die Stellung einer derartigen Interessenvereinigung als Verfahrenspartei normiert. Inwiefern aber die beschwerdeführende Partei etwa in Hinsicht auf sonstige normative Regelungen im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nach dem Ausverkaufsgesetz 1985 unmittelbar in ihrer Rechtssphäre betroffen sein könnte, vermögen die dargestellten Beschwerdeausführungen nicht schlüssig darzutun.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040319.X00

Im RIS seit

28.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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