TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/28 91/07/0141

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.1992
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §41 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §111 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Kremla, Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der K-OHG in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. Juli 1991, Zl. 512.612/05-15/91, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde B), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit den angeschlossenen Beilagen läßt sich folgender Sachverhalt entnehmen:

Mit Bescheid vom 23. November 1990 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der mitbeteiligten Partei (mP) unter verschiedenen Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt "Abwasserbeseitigung BW". Zur (diesem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden) Wasserrechtsverhandlung vom 22. Oktober 1990 wurde zwar die K-GmbH, nicht aber die Beschwerdeführerin geladen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der K-GmbH wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 29. Jänner 1991 abgewiesen, und die Bewilligung erwuchs im Instanzenzug in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 3. Mai 1991 stellte die Beschwerdeführerin, die dem bisherigen Verfahren nicht beigezogen worden war und erst auf Grund eines Schreibens der K-GmbH vom B. März 1991 davon Kenntnis erlangt hatte, daß ihre Liegenschaften und Anlagen (hier: mechanische Kläranlage) projektsgemäß betroffen würden, beim Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag auf Zustellung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides. Nach dessen Übermittlung wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin gegen diesen erhobene Berufung mit dem angefochtenen Bescheid gemäß S 66 AVG unter Hinweis auf § 107 Abs. 2 sowie (inhaltlich) § 26 WRG 1959 mit der Begründung zurück, es sei der Rechtsmittelbehörde auf Grund der Rechtskraftwirkung des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides verwehrt, auf das Berufungsvorbringen einzugehen. Für Nachteile, die eine übergangene Partei erleide, ,hafte der Wasserberechtigte, der die Partei des Wasserrechtsverfahrens nicht bekanntgegeben habe.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 7. Oktober 1991, B 933/91, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei sie sich ihrem ganzen Vorbringen nach in dem Recht auf meritorische Entscheidung über ihre Berufung verletzt erachtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im vorliegenden Fall ist allein die Rechtsfrage strittig, ob die belangte Behörde zu Recht eine Sachentscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin verweigern durfte. Die Beschwerdeführerin ist, wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, übergangene Partei; die belangte Behörde hat ihre Entscheidung auf § 107 Abs. 2 WRG 1959 gestützt. Danach kann eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Solche Einwendungen sind binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt, in dem die Partei nachweislich davon Kenntnis erhalten hat, daß ihre Rechte durch das Bauvorhaben berührt werden, bei der Behörde einzubringen, die die mündliche Verhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.

Wie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wiederholt ausgesprochen haben, kommt dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid auch der übergangenen Partei gegenüber Rechtskraftwirkung zu, wobei gegen § 107 Abs. 2 WRG 1959 verfassungsgesetzliche Bedenken nicht bestehen (siehe dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1989, Zl. 89/07/0091, und die dort erwähnte Vorjudikatur sowie vom 23. Oktober 1990, Zl. 90/07/0140). Aus welchem Grund eine Partei in diesem Zusammenhang übergangen wurde, ist nach dem Gesetz nicht erheblich. Eine übergangene Partei kann sohin den wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid nicht mehr bekämpfen. Die Folgen einer nicht rechtzeitigen Geltendmachung der Einwendungen regelt § 26 Abs. 3 WRG 1959. Demnach haftet der Wasserberechtigte für eine der in § 26 Abs. 2 leg. cit. bezeichneten Beschädigungen oder Beeinträchtigungen solchen Parteien, die ohne ihr Verschulden außerstande waren, ihre Einwendungen rechtzeitig (§ 107 Abs. 2) geltend zu machen. Zusammenfassend ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin als übergangene Partei zufolge der dargestellten Regelung des § 107 Abs. 2 WRG 1959 nicht berechtigt war, gegen den erstinstanzlichen Bescheid Berufung zu erheben.

Mangels Vorliegens der behaupteten Rechtsverletzung, was schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, war diese somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

W i e n , am 28. Jänner 1992

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991070141.X00

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten