TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/29 91/02/0160

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §52;
AVG §69 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Z in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. Oktober 1991, Zl. VerkR-15.264/2-1991-II/Bi, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit einem rechtskräftigen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau einer Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 für schuldig erkannt worden ist. Im Zusammenhang mit einem vom Beschwerdeführer verschuldeten Verkehrsunfall wurde gegen ihn auch ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperletzung eingeleitet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde sein Antrag vom 22. April 1991 auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens abgewiesen.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 (nunmehr in der wiederverlautbarten Fassung § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG - BGBl. Nr. 51/1991) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Wiederaufnahmsantrag geltend gemacht, daß in der Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht Wels vom 11. April 1991 der medizinische Sachverständige ein Gutachten erstellt habe, in dem ein Blutalkoholgehalt von 0,7 Promille im Tatzeitpunkt errechnet worden sei.

Die belangte Behörde verneint das Vorliegen eines Wiederaufnahmsgrundes, weil das Sachverständigengutachten auf Grund der Verantwortung des Beschwerdeführers im gerichtlichen Strafverfahren erstellt worden sei; diese Verantwortung stehe mit den Angaben des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren in Ansehung der zeitlichen Lagerung des Alkoholkonsums des Beschwerdeführers vor dem Verkehrsunfall in Widerspruch und sei nicht glaubwürdig.

Das in Rede stehende ärztliche Gutachten ist ein Beweismittel, das erst nach Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens erstellt wurde. Es kann nun dahinstehen, ob es überhaupt einen Wiederaufnahmsgrund darstellen kann und ob die Aussagen in dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1982, Zl. 81/03/0151, wonach ein auf einer veränderten Sachverhaltsannahme beruhendes, nach Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens erstelltes Gutachten einen Wiederaufnahmsgrund darstellen kann, im vorliegenden Fall zum Tragen kommen könnten. Das Gesetz fordert ausdrücklich, daß das Beweismittel ohne Verschulden der Partei im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht verwendet werden konnte. Davon kann aber keine Rede sein, wenn der Wiederaufnahmswerber seine Verantwortung in einem späteren (gerichtlichen) Verfahren gegenüber seiner Verantwortung im rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahren geändert hat. Der Beschwerdeführer hätte bereits im Verwaltungsstrafverfahren seine erst im gerichtlichen Strafverfahren aufgestellte Version vorbringen können, daß er eine bestimmte Alkoholmenge kurz vor den Unfall zu sich genommen habe, sodaß im Unfallzeitpunkt (= Tatzeitpunkt) der Alkohol noch nicht zur Gänze absorbiert gewesen sei. Wenn er das unterlassen und andere Trinkangaben gemacht hat, so hat er es als Verschulden zu vertreten, daß im Verwaltungsstrafverfahren der Grad seiner Alkoholisierung auf dem Boden anderer Sachverhaltsannahmen beurteilt wurde.

Die belangte Behörde hat somit im Ergebnis zu Recht das Vorliegen des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Wiederaufnahmsgrundes verneint und dem Wiederaufnahmsantrag keine Folge gegeben.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Gutachten neues Wiederaufnahme Verfahrensrecht Gericht Verwaltungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020160.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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