TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/29 91/02/0121

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §52 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52a Z10a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Dr. B, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Juli 1991, Zl. VerkR-14.124/4-1991-II/Dre, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 21. September 1988 in der Zeit von 11.14 Uhr bis 11.20 Uhr auf der A 8 zwischen den Autobahnkilometern 57 und 74 einen Pkw gelenkt und dabei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, daß die Verwendung einer Stoppuhr zwecks Ermittlung einer allfälligen Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer bestimmten durch Meßpunkte begrenzten Strecke eine zuverlässige Methode darstellt. Hiebei bedarf es nicht der Verwendung eines geeichten Gerätes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. März 1986, Zl. 85/03/0176 und die dort zitierte Vorjudikatur); dies jedenfalls bei einer - wie hier - erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung.

Der Beschwerdeführer bemängelt, es habe sich nicht um eine Stoppuhr, sondern bloß um eine Armbanduhr mit Stoppeinrichtung gehandelt. Hiezu ist zu bemerken, daß auch ein Gutachten über die Meßgenauigkeit der verwendeten Armbanduhr eingeholt wurde, welches Abweichungen der Meßergebnisse lediglich im Hundertstelsekunden-Bereich und dementsprechend eine sehr gute Eignung für eine objektive Zeitnehmung ergeben hat.

Der Beschwerdeführer beanstandet insbesondere Ungenauigkeiten bei der Feststellung der Meßpunkte. Unrichtig ist zunächst seine Behauptung, der Meldungsleger habe in der von ihm gezeichneten Skizze den Autobahnkilometer 57 auf Höhe des sogenannten Verzögerungsstreifens eingezeichnet. Vielmehr befindet sich danach die Kilometertafel 57 bereits auf Höhe des Parkplatzes. Damit ist durchaus vereinbar, daß der Meldungsleger den Patrolluienwagen bei der Autobahnkilometertafel 56,5 auf den daneben gelegenen, vor dem Parkplatz befindlichen "Verzögerungsstreifen" gelenkt hat.

Richtig ist, daß nach den Ausführungen des Sachverständigen vom Kilometer 56,5 aus die Kilometertafel 57 für ein geschultes Auge erkennbar ist, nicht aber eindeutig, wann ein Pkw Kilometer 57 passiert. Im Hinblick auf diese Unsicherheit hat der Sachverständige für den Beginn der Meßstrecke Toleranzen von +/- 200 m (Meßstrecke dann 17,2 Kilometer bzw. 16,8 Kilometer statt 17 Kilometer) angenommen und daraus eine mittlere Geschwindigkeit von 193 km/h bzw. 188 km/h (statt 190 km/h) errechnet. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, daß Differenzen in solchen Größenordnungen bei einer erlaubten Fahrgeschwindigkeit von höchstens 130 km/h für die Entscheidung wesentlich sein sollen, zumal das Ausmaß der Überschreitung für die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches unerheblich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0032). Einer weiteren Vernehmung des Sachverständigen zu den Gutachtensergebnissen bedurfte es daher nicht.

Der Beschwerdeführer verweist auf die Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten, der über per Funk durchgegebene Anweisung des Meldungslegers die Stoppung vornahm. Dieser Zeuge hat angegeben, er habe die Stoppung nicht schon beendet, als der Beschwerdeführer den Autobahnkilometer 74 passiert habe, sondern erst, als dieser weitere ca. 100 m zurückgelegt gehabt habe. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, daß dies "geradezu einer Manipulation gleichkomme", ist ihm entgegenzuhalten, daß eine verspätete Beendigung des Stoppvorganges sich bei unveränderten Meßpunkten in der Berechnung der Fahrgeschwindigkeit lediglich zu seinen Gunsten auswirkt. Irgendwelche Hinweise darauf, dieser Zeuge könnte keine Sicht auf Autobahnkilometer 75 gehabt haben, ergeben sich in diesem Zusammenhang - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht.

Einen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß er keine Gelegenheit hatte, an die in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen Fragen zu stellen. Hiezu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, derzufolge der Beschwerdeführer nach der für den Beschwerdefall maßgeblichen Rechtslage ein Recht, bei der Beweisaufnahme selbst anwesend zu sein, ebensowenig hatte, wie ein Recht, an die Belastungszeugen Fragen zu stellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 1991, Zl. 91/02/0113). Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, wozu ihm Gelegenheit gegeben werden mußte, die verwendete Armbanduhr selbst in Augenschein zu nehmen.

Der Beschwerdeführer verweist schließlich auf seinen Antrag auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen. Im Beschwerdefall wurde für die Erstellung von Gutachten gemäß § 52 Abs. 1 AVG (§ 24 VStG) ein Amtssachverständiger beigezogen. Die Bestellung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen ist für die Abgabe eines Gutachtens im Verwaltungs(straf)verfahren in der zitierten Vorschrift nicht vorgesehen. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG lag nicht vor. In der Beiziehung eines Amtssachverständigen, der nicht allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger ist, lag somit kein Umstand, der den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1990, Zl. 89/03/0199).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Amtssachverständiger Person VerneinungÜberschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020121.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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