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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/02/0072Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des S in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen die in einer Ausfertigung ergangenen Bescheide 1. der Oberösterreichischen Landesregierung, 2. des Landeshauptmannes von Oberösterreich, vom 22. Dezember 1989, Zl. VerkR-10.502/3-1989-II/H, betreffend Übertretungen zu 1. der Straßenverkehrsordnung 1960, zu 2. des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 9. Oktober 1988 um ca. 16.40 Uhr an einem bestimmten Ort in Linz 1. ein Moped in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, 2. keinen amtlichen Lichtbildausweis mitgeführt, 3. den Zulassungsschein nicht mitgeführt, 4. das Abblendlicht nicht verwendet und 5. einem vom Verkehrsamt am 22. November 1986 für die Dauer von 30 Monaten verhängten Mopedfahrverbot zuwider gehandelt. Er habe hiedurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 5 Abs. 1 StVO, zu 2. nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG, zu 3. nach § 102 Abs. 5 lit. b KFG, zu
4. nach § 99 Abs. 5 KFG und zu 5. nach § 75a KFG begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, daß der Meldungsleger in der Anzeige als Tatzeit 17.10 Uhr anführte, obwohl die Atemalkoholuntersuchungen bereits um 17.15 Uhr und 17.16 Uhr stattfanden und zuvor noch eine beträchtliche Fahrstrecke zurückzulegen war. Bei seiner Zeugenvernehmung hat der Meldungsleger die Zeitangabe 17.10 Uhr als unrichtig bezeichnet und ausgesagt, die Tatzeit sei ca. 35 Minuten vor Durchführung des Alkomattestes gewesen. Dementsprechend ist die Tatzeit bereits von der Erstbehörde mit ca. 16.40 angeführt worden. Unerfindlich ist, warum die angefochtenen Bescheide hiedurch mit einer Rechtswidigkeit des Inhaltes belastet sein sollen. Aber auch die Beweiswürdigung der belangten Behörden kann nicht deshalb als rechtswidrig angesehen werden, weil sie die Korrektur eines Versehens des Meldungslegers bei der Tatzeitangabe nicht zum Anlaß genommen haben, dem Meldungsleger jedwede Glaubwürdigkeit abzusprechen, sondern seiner von einem weiteren Sicherheitsorgan bestätigten Tatschilderung gefolgt sind.
Der Beschwerdeführer rügt, daß die von ihm beantragte Vernehmung des Zeugen L unterblieben ist. Den Behörden war es trotz umfangreicher Bemühungen nicht gelungen, den Aufenthalt dieses Zeugen auszuforschen, worauf dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, einen Aufenthaltsort bekanntzugeben. Daraufhin teilte der Beschwerdeführer mit, L befinde sich bei einem namentlich nicht bekannten Freund in Kl. Sollte es ihm gelingen, den Namen dieses Freundes auszuforschen, werde er die Daten unverzüglich nachtragen; dies geschah bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide nicht.
Es kann nun auf sich beruhen, ob die belangten Behörden unter den gegebenen Umständen von Amts wegen eine Auskunft beim für Kl. zuständigen Meldeamt einzuholen hatten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1990, Zlen. 89/03/0118, 0119), weil ein den Behörden in diesem Zusammenhang allenfalls unterlaufener Verfahrensmangel nicht als wesentlich anzusehen wäre: Was nämlich die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren in diesem Zusammenhang genannten Beweisthemen anlangt, so war es unstrittig, daß der Beschwerdeführer von den Polizeibeamten in der Nähe eines abgestellten Mopeds (Motorfahrrades) angetroffen wurde; dieser Umstand spricht nicht gegen ein vorangegangenes Lenken. Die örtlichen Verhältnisse ergaben sich bereits aus den im Akt erliegenden Lichtbildern und der Lageskizze; danach konnten querparkende Pkws die Sicht auf abgestellte einspurige Fahrzeuge zwar aus größerer Entfernung behindern, nicht aber aus kurzer Entfernung, wie sie der Zeuge P (bezogen auf die Position des Dienstfahrzeuges) geschildert hat. Schließlich hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ausgeführt, der Zeuge L werde "nicht darüber Auskunft geben können, daß er beobachtet habe, wie ich ein Moped gelenkt oder an den Abstellplatz unmittelbar hingeschoben hätte, weil dies meines Wissens gar nicht der Fall war". Damit hat der Beschwerdeführer aber nicht behauptet, L könne bezeugen, daß der Beschwerdeführer nicht der von den Polizeibeamten beim Fahren und Abstellen des Fahrzeuges beobachtete Lenker gewesen sei. Die Behörden waren nicht verpflichtet, einen - erst auszuforschenden - Zeugen dahingehend zu vernehmen, worüber er keine Auskunft geben könne. Zur Widerlegung der dezidierten Aussagen der beiden Polizeibeamten über die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers wäre eine solche Aussage von vornherein nicht geeignet. Angemerkt sei, daß der Beschwerdeführer bei seiner ersten, in der Anzeige festgehaltenen Rechtfertigung die Lenkereigenschaft keineswegs bestritten, sondern angegeben hat, sich noch fahrtauglich gefühlt zu haben.
Auch einer neuerlichen Vernehmung des Zeugen K bedurfte es nicht. Dieser hatte deponiert, der Beschwerdeführer habe ihn ersucht, er solle dahingehend aussagen, daß er mit dem Moped zur fraglichen Zeit gefahren sei; dieses Ersuchen habe er abgelehnt; er hätte dem Beschwerdeführer damit einen Freundschaftsdienst erweisen sollen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dieser Aussage hinreichend deutlich, daß K die Lenkereigenschaft bestritten hat. Was den von K erwähnten, beim Besuch des Beschwerdeführers anwesenden H anlangt, so waren die Behörden zu dessen amtswegiger Vernehmung nicht verpflichtet, weil eine allfällige versuchte Anstiftung zur falschen Beweisaussage nicht Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens war.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Vornahme eines Lokalaugenscheines sowie die Einholung eines KFZ-Sachverständigengutachtens vermißt, hatte er es verabsäumt, die Wesentlichkeit der behaupteten Verfahrensmängel in seiner Beschwerde darzutun.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Berücksichtigt wurde, daß jede der belangten Behörden eine Gegenschrift erstattete; die Aktenvorlage erfolgte durch die Landesregierung.
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020071.X00Im RIS seit
03.04.2001