TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/29 92/02/0051

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Dr. P in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. September 1989, Zl. MA 70-11/1684/88/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 13. September 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws 1.) am 26. November 1987 um 02.28 Uhr in Wien 9., Pelikangasse 8, das dort deutlich sichtbar aufgestellte Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 1 "StVO 1960 (Fahrverbot in beiden Richtungen" von 21.00 bis 05.00 Uhr ausgenommen Zufahrt gestattet) mißachtet zu haben, indem er die Pelikangasse durchfahren habe und somit nicht nur zugefahren sei, und 2.) am 26. November 1987 um 02.30 Uhr sich in Wien 9., Lazarettgasse 19, geweigert zu haben, seine Atemluft von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu

1.) nach § 52 Z. 1 und zu 2.) nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn Geldstrafen (Ersatzarreststrafen) verhängt wurden.

Nur gegen den Punkt 2.) dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde die Annahme der belangten Behörde, er habe die Atemluftprobe dadurch verweigert, daß er bei zwei Versuchen jeweils die Luft seitlich am Röhrchen vorbeigeblasen habe.

Wie der Beschwerdeführer selbst erkennt, unterliegt die Würdigung der Beweise durch die belangte Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur dahin, ob die Beweiswürdigung auf ausreichender Sachverhaltsgrundlage erfolgte und die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, d. h. mit den Denkgesetzen und mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinn ist, daß z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner eingeschränkten Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis vermag der Verwaltungsgerichtshof eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer erblickt eine Mangelhaftigkeit der der Beweiswürdigung der belangten Behörde zugrundeliegenden Sachverhaltsermittlung darin, daß die beiden in Verwendung gestandenen Teströhrchen entgegen seinem Verlangen im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nicht aufbewahrt worden seien, denn dieses Beweismittel wäre geeignet gewesen, seine Darstellung, wonach er sehr wohl in beiden Fällen den Luftsack aufgeblasen habe, zu untermauern. Der Beschwerdeführer unterläßt es in diesem Zusammenhang allerdings darzulegen, auf welche Weise aus diesen Beweismitteln das von ihm behauptete Ergebnis abgeleitet werden könnte, obwohl im gesamten Verwaltungsstrafverfahren unbestritten blieb, daß in keinem der beiden Teströhrchen eine Verfärbung eingetreten ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu erkennen, daß durch den vom Beschwerdeführer gerügten Vorgang dessen Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden wären.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen widerspricht es keinesfalls den Denkgesetzen, daß der Beschwerdeführer zu einer zweiten Atemluftprobe aufgefordert wurde, obwohl nach Ansicht des Meldungslegers bereits sein Verhalten bei der ersten Atemluftprobe als Verweigerung einer solchen habe angesehen werden können.

Mit dem Vorbringen schließlich, der Meldungsleger habe mit Absicht in der Anzeige nicht erwähnt, daß an der Amtshandlung auch ein Beifahrer aus dem Fahrzeug des Beschwerdeführers teilgenommen habe, um "seine eigenen Angaben ... nicht widerlegen zu lassen", und es sei völlig unschlüssig, aus der Tatsache, daß sich dieser Zeuge nur an einen Testversuch habe erinnern können, darauf zu schließen, seine dabei getroffenen Wahrnehmungen seien unrichtig bzw. nicht verwertbar, berührt der Beschwerdeführer den entsprechend der oben dargestellten Rechtslage der Prüfungsbefugnis durch den Verwaltungsgerichtshof entzogenen Bereich der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG (§ 24 VStG). Es kann daher darauf nicht weiter eingegangen werden.

Die Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020051.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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