TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/29 91/02/0116

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des H in P, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Erkenntnis) des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Juli 1991, Zl. VwSen-100031/2/Weg/Kf, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am z. Februar 1991 um

18.10 Uhr an einem näher bezeichneten Ort auf der Bundesstraße 127 einen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die rechtlichen Auswirkungen des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, G 274-283/90 u.a., haben im vorliegenden Fall gemäß Art. 140 Abs. 5 und 7 B-VG außer Betracht zu bleiben, und zwar einerseits, weil es sich beim vorliegenden Fall um keinen Anlaßfall im Sinne der letztzitierten Verfassungsbestimmung handelt, andererseits, weil die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach dem 27. Februar 1991, 10.30 Uhr, eingebracht wurde, schließlich auch deshalb, weil die Sachverhaltsverwirklichung vor dem Tag der Kundmachung des Bundeskanzlers vom 25. April 1991, BGBl. Nr. 207/1991, stattfand (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 13. September 1991, Zl. 91/18/0111).

Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ist daher - entgegen der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vertretenen Rechtsmeinung - die noch nicht bereinigte Rechtslage maßgebend.

Hiezu genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 8. November 1991, Zl. 91/18/0240, zu verweisen, in welchem sich der Verwaltungsgerichtshof bereits mit einem gleichartigen, vom selben Beschwerdevertreter stammenden Beschwerdevorbringen befaßt hat. Aus den im eben zitierten Erkenntnis genannten Gründen erweist sich auch die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

W i e n , am 29. Jänner 1992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020116.X00

Im RIS seit

16.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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