TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/29 91/02/0122

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §29 Abs1;
StVO 1960 §68 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des T in W, vertreten Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. August 1991, Zl. MA 70-10/704/91/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 10. August 1990 um 19.13 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien als Radfahrer vorschriftswidrig verhalten, indem er mit anderen Radfahrern nebeneinander gefahren sei, obwohl er sich weder auf einem Radweg noch in einer Wohnstraße befunden habe. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 68 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, als Radfahrer neben anderen Radfahrern gefahren zu sein, beruft sich aber darauf, einem geschlossenen Zug von Straßenbenützern im Sinne des § 29 Abs. 1 StVO angehört zu haben. Ob dies zutrifft, kann auf sich beruhen, da § 29 Abs. 1 StVO keine Ausnahme von der Bestimmung des § 68 Abs. 2 StVO, die das Nebeneinanderfahren von Radfahrern (ausgenommen auf Radwegen und in Wohnstraßen) verbietet, enthält. Vielmehr regelt § 29 Abs. 1 StVO lediglich, unter welchen Voraussetzungen ein geschlossener Zug von Straßenbenützern unterbrochen werden darf. Auch aus der Vorschrift des § 77 StVO ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da sie nur geschlossene Züge von Fußgängern betrifft.

Das Zitat des hg. Erkenntnisses vom 27. Februar 1967, Zl. 137/66, kann der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Im damaligen Beschwerdefall war strittig, ob dem damaligen Beschwerdeführer zu Recht die Übertretung des § 29 Abs. 1 StVO zur Last gelegt worden war, weil er einen Verband des Sicherheitsdienstes unterbrochen hatte. Die Frage, ob diesem Verband angehörende Motorradfahrer nebeneinander fahren durften, war nicht Gegenstand dieses Erkenntnisses. Keinesfalls kann daraus abgeleitet werden, daß Teilnehmern einer unangemeldeten Radfahrerdemonstration das Nebeneinanderfahren gestattet wäre.

Soweit der Beschwerdeführer auf die deutsche StVO (gemeint offenbar deren § 27 Abs. 1; vgl. auch § 2 Abs. 4) verweist, ist zu bemerken, daß die anzuwendende österreichische StVO entsprechende Bestimmungen nicht kennt.

Sollte die Beschwerde dahin zu verstehen sein, daß sich der Beschwerdeführer auch in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt fühlt, wäre er darauf hinzuweisen, daß Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind (vgl. Art. 133 Z. 1, Art. 144 Abs. 1 B-VG).

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020122.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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