TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/29 91/02/0068

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §25;
StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des A in E, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 11. April 1991, Zl. VI/2-1359/2-1990, betreffend Übertretung der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 31. Oktober 1989 um 12.50 Uhr, in der Kurzparkzone in Eisenstadt, Wertheimergasse, unterhalb der Rampe zur Krankenhausauffahrt, mit einem Pkw gehalten und hiebei keine Parkscheibe am Fahrzeug angebracht. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 lit. a Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer wendet unter anderem ein, die verordnete Kurzparkzone sei lediglich mit einem einzigen Verkehrszeichen gemäß § 52 Z. 13d StVO kundgemacht, weshalb die Zone nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet sei.

Mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer im Recht. Kurzparkzonen im Sinne des § 25 StVO sind zufolge Abs. 2 durch in § 52 Z. 13d UND 13e genannte Verkehrszeichen ("Kurzparkzone" und "Ende der Kurzparkzone") zu kennzeichnen. Es bedarf also auch der Anbringung eines Zeichens "Ende der Kurzparkzone" nach § 52 Z. 13e StVO (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. März 1990, Zl. 89/03/0227, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur). Die Kundmachung durch diese Zeichen ist im Gegensatz zur (zusätzlichen) Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch blaue Bodenmarkierungen oder blaue Markierungsstreifen nicht bloß fakultativ.

Die belangte Behörde hat in einer über Aufforderung gemäß § 36 Abs. 8 VwGG erstatteten Äußerung nicht bestritten, daß sich in der gegenständlichen Zone nur ein Verkehrszeichen nach § 52 Z. 13d StVO befindet, wie dies auch die von ihr vorgelegten Lichtbilder der Örtlichkeit zeigen. Die gesonderte Anbringung eines Vorschriftszeichens gemäß § 52 Z. 13e StVO hat sie wegen der geringen räumlichen Ausdehnung der Zone, der spezifischen Ausformung des "Platzes" sowie der Anbringung einer Zusatztafel, aus der die Anzahl der Parkplätze und die Art der Aufstellung (Querparken) ersichtlich ist, für entbehrlich gehalten.

Dieser Auffassung kann der Verwaltungsgerichtshof nicht beipflichten. Das Gesetz enthält keine Ausnahme für den Fall, daß eine Kurzparkzone lediglich sechs Abstellplätze umfaßt. Anhand der vorgelegten Lichtbilder ist auch nicht erkennbar, daß die örtlichen Gegebenheiten der Zone (am Rand der Wertheimergasse neben einer Rampe) die Anbringung eines Verkehrszeichens gemäß § 52 Z. 13d StVO am Beginn (statt in der Mitte der Zone) und eines Verkehrszeichens gemäß § 52 Z. 13e StVO am Ende der Zone unmöglich machen würden.

Was die Zusatztafel betreffend die Parkordnung anlangt, so kommt dieser über die Anordnung des Querparkens hinaus keine Bedeutung zu. Die Aufstellung eines Verkehrszeichens gemäß § 52 Z. 13e StVO kann diese Zusatztafel nicht ersetzen. Hiefür bedürfte es einer besonderen gesetzlichen Bestimmung, etwa ähnlich jener, wie sie in § 52 Z. 13a lit. c StVO für Parkverbote getroffen wurde. Ohne eine solche kommt auch der Vorschrift des § 54 Abs. 4 StVO Bedeutung zu, wonach Zusatztafeln nicht verwendet werden dürfen, wenn ihre Bedeutung durch ein anderes Straßenverkehrszeichen (§§ 50, 52 und 53) zum Ausdruck gebracht werden kann. Für die Kennzeichnung des Endes einer Kurzparkzone existiert aber ein eigenes Vorschriftszeichen.

Somit ergibt sich, daß die Verordnung nicht gehörig kundgemacht ist. Dieser Umstand erweist die Bestrafung des Beschwerdeführers als rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Auf das weitere Beschwerdevorbringen mußte nicht mehr eingegangen werden.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der verzeichnete Verhandlungsaufwand ist nicht entstanden. Für die überzählige dritte Beschwerdeausfertigung gebührt kein Stempelgebührenersatz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020068.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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