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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des S in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. September 1988, Zl. VerkR-8715/1-1988-II/K, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen eine Strafverfügung (betreffend Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG) abgewiesen.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 gehört es zu den Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, daß die Partei an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, daß dem Beschwerdeführer, der die Einspruchsfrist seinem Vorbringen nach deshalb versäumte, weil er die Strafverfügung irrtümlich in eine ein anderes Verwaltungsverfahren betreffende Mappe einlegte, ein solches Verschulden anzulasten ist. Hiefür genügte nach der maßgeblichen Rechtslage bereits leichte Fahrlässigkeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1979, Zlen. 2293, 2294/79). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführt, das Datum der Zustellung sei mangels Kohlepapier auf der Rückseite des Rückscheines nicht von diesem auf das Kuvert durchgedrückt worden, ist nicht zu erkennen, was die Kenntnis des Zustelldatums mit dem Einlegen der Strafverfügung in eine falsche Mappe zu tun haben soll. Es erübrigt sich daher hierauf weiter einzugehen. Irgendwelcher behördlicher Ermittlungen bedurfte es nicht, da die belangte Behörde ein Verschulden des Beschwerdeführers an der Fristversäumung bereits auf Grund seines eigenen Vorbringens annehmen durfte.
Der Beschwerdeführer rügt auch, die belangte Behörde hätte in ihrer Berufungsentscheidung den bestätigten Bescheid der Erstbehörde nicht nur mit dem Datum, sondern auch mit der Aktenzahl bezeichnen müssen, da es mehrere Bescheide vom selben Tag gebe. Eine Rechtswidrigkeit kann hierin schon deshalb nicht erblickt werden, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, er habe gegen mehrere Bescheide desselben Datums, alle betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG, Berufung erhoben, sodaß Verwechslungsgefahr bestünde. Schließlich ist der Beschwerdeführer auch dadurch, daß im Spruch nicht zugleich über den verspätet eingebrachten Einspruch abgesprochen wurde, in seinen Rechten nicht verletzt worden.
Schon der Inhalt der Beschwerde läßt erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war. Damit erübrigte sich sowohl die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020070.X00Im RIS seit
29.01.1992