TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/29 91/02/0110

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52a Z10a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des L in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in P, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 31. Juli 1991, Zl. I/7-St-L-90130, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 6. September 1989 um

14.43 Uhr an einem näher bezeichneten Tatort im Gemeindegebiet Vitis mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten PKW gefahren und die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben (gefahrene Geschwindigkeit: 90 km/h). Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 Z. 10a StVO 1960 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. begangen, weshalb zufolge der zuletzt zitierten Norm über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausführt, daß ein im Schätzungsweg gewonnenes Urteil über die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch ein Kraftfahrzeug nur dann als verläßlich anerkannt werden kann, wenn eine Überschreitung dieser Geschwindigkeit in erheblichem Ausmaß, also um mehr als ein Drittel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit geschätzt wurde (vgl. das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1987, Zl. 87/02/0031, und die dort zitierte Vorjudikatur).

Wie sich aus der Anzeige vom 8. September 1989 ergibt, wurde die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gefahrenen Fahrzeuges vom Zeugen Revierinspektor V. mit 20 bis 30 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h geschätzt. Mit diesen Angaben in der Anzeige steht auch die Aussage dieses Beamten als Zeuge im Einklang, in der er ausführte, der Beschwerdeführer sei am Tatort mit mindestens 90 km/h gefahren. Es trifft also, wie im dem obzitierten hg. Erkenntnis vom 4. Juni 1987 zugrundeliegenden Sachverhalt zu, daß die vom Zeugen geschätzte Geschwindigkeit weniger als ein Drittel über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit lag, zumal zugunsten des Beschwerdeführers von jenem Wert (90 km/h) ausgegangen werden muß, der die untere Grenze des Schätzwertes bildet.

Die belangte Behörde hat daher insoweit die Rechtslage verkannt, als sie von einer verläßlichen Schätzung der vom Beschwerdeführer eingehaltenen Geschwindigkeit durch den Meldungsleger ausging.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne daß in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren bezüglich Stempelgebührenersatz war abzuweisen, da als Beilage zur Beschwerde nur der angefochtene Bescheid (in 1-facher Ausfertigung) erforderlich war.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020110.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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