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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §103 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Februar 1990, Zl. MA 70 - 10/1118/89/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 12. Oktober 1988, zugestellt am 28. Oktober 1988, bekanntzugeben, wer dieses Kraftfahrzeug am 1. Oktober 1988 um 8.07 Uhr an einem näher beschriebenen Ort gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0031). Die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher entsprechend dieser Vorschrift nicht in sich widersprüchlich oder unklar sein.
Die vom Beschwerdeführer im Beschwerdefall erteilte Auskunft hatte folgenden Wortlaut:
"Gegen das Delikt wird Einspruch erhoben, da 1) die Uhrzeit nicht stimmen kann 2) vom Ort des angeblichen Schnellfahrens bis zu meinem Wohnhaus nur 100 m liegen. Da dort meistens Parkplatznot besteht, glaube ich nicht, daß ich bei der Parkplatzsuche zu schnell gefahren bin."
Damit hat der Beschwerdeführer einerseits durch Punkt 1) seiner Auskunft ausgeschlossen, daß er zur angefragten Uhrzeit das Fahrzeug gelenkt habe und andererseits zu Punkt 2) sich - implizit - als Lenker bezeichnet. Diese unklare Auskunft entsprach daher nicht der Vorschrift des § 103 Abs. 2 KFG, sodaß die belangte Behörde zu Recht von einem Verstoß dagegen ausgegangen ist.
Die vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensmängel können bei diesem Ergebnis nicht wesentlich sein.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020014.X00Im RIS seit
19.03.2001