TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/29 91/02/0109

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des F in B, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. S in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. April 1991, Zl. MA 70-11/810/90/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 18. Dezember 1989 um 19.05 Uhr an einem näher bezeichneten Ort in Wien ein Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gewesen sei. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bedurfte es nicht der Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zur Frage seiner Alkoholbeeinträchtigung im Zeitpunkt des Lenkens. Da die Blutabnahme 1 Stunde 45 Minuten nach dem Lenken des Fahrzeuges vorgenommen wurde und einen Wert von 1,00 Promille ergab, bestehen keine Zweifel, daß im Zeitpunkt des Lenkens eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO vorgelegen haben muß. Einerseits war es seither zu einem Abbau des Blutalkoholgehaltes gekommen, andererseits ist ein Nachtrunk nicht behauptet worden.

Soweit der Beschwerdeführer ins Treffen führt, im Hinblick auf die Trinkzeit 18.15 Uhr bis 18.45 Uhr sei die

0,8 Promille-Grenze im Zeitpunkt des Lenkens noch nicht erreicht gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde seine Trinkzeitangaben nicht als erwiesen angenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof kann im Rahmen der ihm zustehenden Kontrollbefugnis (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht finden, daß die diesbezügliche Beweiswürdigung der belangten Behörde rechtswidrig wäre: Der Beschwerdeführer hat sich im Verwaltungsverfahren damit verantwortet, er habe lediglich eine Flasche Bier getrunken; dies innerhalb der genannten Zeitspanne. Die Unrichtigkeit der angegebenen Trinkmenge folgt aus dem Resultat der Blutuntersuchung; der Beschwerdeführer muß weit mehr Alkohol zu sich genommen haben, um den festgestellten Wert erreichen zu können. Es war daher nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde nicht davon ausgegangen ist, die zur Erklärung des Blutalkoholwertes notwendige größere Alkoholmenge wäre in der vom Beschwerdeführer behaupteten Zeit kurz vor Fahrtantritt konsumiert worden. Vielmehr stand dem Beschwerdeführer hiefür seit dem Arbeitsschluß (ca. 16.30 Uhr) weit mehr Zeit zur Verfügung.

Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde zwar nicht ausdrücklich auf das im ersten Rechtsgang des gerichtlichen Strafverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten; selbst danach würde aber ein für ihn günstigeres Ergebnis die Unterstellung, seine Trinkzeitangaben wären richtig, voraussetzen. Eben dies hat die belangte Behörde schlüssigerweise nicht unterstellt. Nur am Rande sei bemerkt, daß das dem Gutachten folgende, freisprechende Urteil des Erstgerichtes vom Berufungsgericht aufgehoben wurde.

Schließlich rügt der Beschwerdeführer, ihm wäre im Berufungsverfahren kein Parteiengehör gewährt worden. Damit kann er einen im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG relevanten Verfahrensmangel schon deshalb nicht aufzeigen, weil er nicht ausführt, an welchem Vorbringen er hiedurch gehindert worden sein soll.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020109.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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