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19/16 Berechnung von Fristen;Norm
FristberechnungsÜbk Eur Art5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. Mai 1991, Zl. MA 70-11/871/90/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, drei näher bezeichnete Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 begangen zu haben (hinsichtlich weiterer Übertretungen wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt).
In seiner gegen den bestätigenden Abspruch gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung dieses Abspruches. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht ausschließlich eine Verletzung des § 51 Abs. 5 VStG 1950 geltend. Seine Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien sei bei der Erstbehörde am 30. Mai 1990 eingelangt. Die Einjahresfrist nach dem - im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren noch anzuwendenden - § 51 Abs. 5 VStG 1950 habe daher am 30. Mai 1991 geendet. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides sei erst am 31. Mai 1991 erfolgt.
Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt, war der 30. Mai 1991 ein gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam). Die Einjahresfrist nach § 51 Abs. 5 VStG 1950 hat daher nach Art. 5 des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen, BGBl. Nr. 254/1983, erst am nächstfolgenden Werktag, somit am Freitag, dem 31. Mai 1991, geendet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1991, Zl. 91/02/0111). An diesem Tag wurde der angefochtene Bescheid nach der Aktenlage und vom Beschwerdeführer unbestritten (sowie seinen Angaben gemäß § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG entsprechend) zugestellt und damit erlassen, da der angefochtene Bescheid nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 29. Mai und am 31. Mai 1991 bei der belangten Behörde hinterlegt wurde und vom letztgenannten Tag an zur Abholung bereit lag.
Da die Beschwerde somit unbegründet ist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020081.X00Im RIS seit
29.01.1992