TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/29 92/02/0012

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §5 idF 1986/105;
StVONov 13te Art1 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 6. Juli 1990, Zl. MA 70-11/485/90/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Juli 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 11. April 1989 um 21.35 Uhr an einem näher beschriebenen Ort einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Diesem Schuldspruch wurde von der belangten Behörde das Ergebnis einer mittels Alkomat (gemäß § 5 Abs. 2a lit. b StVO) vorgenommenen Untersuchung der Atemluft von 0,84 mg/l zugrunde gelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 5. September 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde des Beschwerdeführers, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1991, G 274-283/90 und Folgezahlen, wurden der zweite Satz des Absatzes 4a ("Im Falle einer Untersuchung der Atemluft nach Abs. 2a lit. b hat eine Vorführung nach Abs. 4 zu unterbleiben.") sowie die Wortfolge "von 0,4 bis 0,5 mg/l" in Absatz 4b des § 5 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 13. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, daß die aufgehobenen Bestimmungen auch in jenen Rechtssachen nicht mehr anzuwenden sind, in denen vor dem 27. Februar 1991, 10.30 Uhr, Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde.

Somit ist auch im Beschwerdefall die bereinigte Rechtslage der verwaltungsgerichtlichen Prüfung des angefochtenen Bescheides zugrunde zu legen. Danach hätte der mittels eines Atemalkoholmeßgerätes gemäß § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 untersuchte Beschwerdeführer die Mitwirkung der Organe der Straßenaufsicht an einer Blutabnahme zum Zwecke der Blutalkoholbestimmung zur Beseitigung der von ihm gehegten Zweifel am Ergebnis der Atemalkoholmessung in Anspruch nehmen können. Da ihm dies nach der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtslage verwehrt war, ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Ein Eingehen auf das Vorbringen in der Beschwerde erübrigte sich damit.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Das Mehrbegehren betreffend Stempelgebührenersatz war abzuweisen, da die Beschwerde nur in zweifacher Ausfertigung einzubringen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020012.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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