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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §19 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde der R in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Jänner 1991, Zl. I/7-St-R-90206, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 1991 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 21. April 1990 gegen 16.45 Uhr als Fahrzeuglenker an einer näher beschriebenen Kreuzung beim Vorschriftszeichen "Halt" nicht an der auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie angehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 9 Abs. 4 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
In der Beschwerde wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, daß das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten der Vorschrift des § 9 Abs. 4 StVO unterstellt worden sei. Damit ist die Beschwerdeführerin im Recht:
Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Zeugenaussagen verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin anläßlich des in Rede stehenden Vorfalles trotz der "Stopptafel" ohne anzuhalten langsam in die Kreuzung eingefahren sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es dann, wenn das Vorschriftszeichen des § 52 (lit. c) Z. 24 StVO insoweit nicht beachtet wird, als der Fahrzeuglenker überhaupt nicht vor der Kreuzung anhält, unbeachtlich, ob in diesem Bereich eine (sichtbare) Haltelinie existiert, weshalb in einem solchen Falle es nicht der Anführung im Spruch, ob eine Haltelinie vor der Kreuzung vorhanden war, bedarf und die Vorschrift des § 52 (lit. c) Z. 24 StVO übertreten wird. Zwecks Abgrenzung zur Vorschrift des § 19 Abs. 4 letzter Satz StVO wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes außerdem betont, daß die Anwendung des § 52 (lit. c) Z. 24 StVO voraussetzt, daß sich sonst im Kreuzungsbereich kein vorrangberechtigter Lenker eines Kraftfahrzeuges befindet. Daraus ergibt sich zusammenfassend, daß die Vorschrift des § 9 Abs. 4 StVO dann nicht zum Tragen kommmt, wenn der betreffende Fahrzeuglenker trotz des Vorschriftszeichens "Halt" überhaupt nicht anhält (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 31. Oktober 1990, Zlen. 90/02/0084, 0087, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).
Da die belangte Behörde die oben dargestellte Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentsccheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020019.X00Im RIS seit
12.06.2001