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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des S in H, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. November 1990, Zl. I/7-St-S-90161, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde einen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung ab.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer begründete seinen Wiedereinsetzungsantrag im wesentlichen folgendermaßen: Die Einspruchsfrist sei am 3. April 1990 abgelaufen; am 2. April 1990 habe seine anwaltliche Vertreterin (die nunmehrige Beschwerdevertreterin) einen Erholungsurlaub angetreten. Durch ein Versehen ihrer ansonsten verläßlichen und vor Urlaubsantritt zur Fristenwahrung ermahnten Kanzleileiterin sei der am 30. März 1990 bereits unterfertigte Einspruch verspätet zur Post gegeben worden. Die Kanzleileiterin bestätigte die verspätete Postaufgabe des (von der Beschwerdevertreterin) bereits unterfertigten Einspruches in einer "Eidesstättigen Erklärung".
Demgegenüber ergibt sich nach der Aktenlage, daß der am 6. April 1990 zur Post gegebene Einspruch erst an diesem Tag auf Kanzleipapier verfaßt (datiert) und von der Kanzleileiterin "i.V." unterfertigt wurde. Mit Eingabe vom 18. April 1990 wurde im Nachhang zum Einspruch vom 6. April 1990 eine vom Beschwerdeführer am 11. April 1990 unterschriebene Anwaltsvollmacht übersendet. Auch diese Eingabe wurde von der Kanzleileiterin "i.V." unterfertigt.
Hieraus folgt, daß - entgegen den Angaben in Wiedereinsetzungsantrag und "Eidesstättiger Erklärung" - der Einspruch nicht schon von der Beschwerdevertreterin vor ihrem Urlaubsantritt fristgerecht verfaßt und unterschrieben und sodann lediglich durch ein Kanzleiversehen verspätet zur Post gegeben wurde, sondern daß der Einspruch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist (und während des Urlaubes der Beschwerdevertreterin) verfaßt und nur mit der Unterschrift der Kanzleileiterin versehen eingebracht wurde.
Bei dieser Sachlage war es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund nicht als glaubhaft gemacht angesehen hat.
Der Ansicht des Beschwerdeführers, es spiele keine wesentliche Rolle und könne dahingestellt bleiben, ob der Einspruch schon "zuvor" verfaßt und von der anwaltlichen Vertreterin unterfertigt worden war oder ob die Kanzleileiterin dies erst nach Ablauf der Einspruchsfrist selbst vornahm, kann der Gerichtshof nicht beipflichten. Beim Beschwerdevorbringen, durch eine Verwechslung der Akten habe sich durchaus ergeben können, daß nicht der bereits unterfertigte Einspruch zur Post gegeben wurde, sondern ein von der Kanzleileiterin neu verfaßter, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Für die Existenz von zwei unterschiedlich datierten Einsprüchen gibt es im übrigen keinerlei Anhaltspunkt.
Die - nahezu mutwillige - Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war, ohne daß auf das weitere, von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgehende Beschwerdevorbringen noch eingegangen werden müßte.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020077.X00Im RIS seit
29.01.1992