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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des Dr. H in W, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. November 1991, Zl. UVS-03/15/00530/91, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 2. August 1990 um
20.10 Uhr in Wien 23, Laxenburgerstraße gegenüber 238, ein Kraftfahrzeug gelenkt und dabei eine Fahrgeschwindigkeit von 85 km/h (Radarmessung) gewählt, obwohl die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h betrage. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Abänderung bestätigt habe, daß in der Tatumschreibung die Wörter "Richtung stadtauswärts" zu entfallen haben. Er sei hiedurch wegen einer anderen Tat als in erster Instanz bestraft worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet die Fahrtrichtung bei der Übertretung nach § 20 Abs. 2 StVO nur etwa dann ein Tatbestandsmerkmal, wenn bezüglich der beiden Fahrtrichtungen am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung verschiedene Höchstgeschwindigkeiten verordnet sind oder die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 1990, Zl. 90/02/0058). Daß dies im Beschwerdefall zuträfe, behauptet selbst der Beschwerdeführer nicht. Gegen die eingangs wiedergegebene Tatortumschreibung bestehen auch im Lichte der hg.
Rechtsprechung zu § 44a lit. a VStG (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A) keine Bedenken.
Dadurch, daß die belangte Behörde die von der Erstbehörde unrichtig angegebene Fahrtrichtung aus dem Spruch eliminiert hat, ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt worden. Vielmehr war die belangte Behörde berechtigt und verpflichtet, diesen Irrtum der Erstbehörde zu korrigieren (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 1991, Zl. 91/03/0154). Zu einer Auswechslung der Tat ist es durch das Weglassen eines entbehrlichen Spruchbestandteiles nicht gekommen. Da es sich bei der Fahrtrichtungsangabe im Beschwerdefall um kein wesentliches Tatbestandsmerkmal handelte, ist auch der Verjährungseinwand des Beschwerdeführers unbegründet; einer gesonderten Verfolgungshandlung in bezug auf eine andere Fahrtrichtung bedurfte es nicht.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020156.X00Im RIS seit
12.06.2001