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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
EichstempelV §1 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 9. Juli 1991, Zl. 11-75 He 23-90, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 16. November 1989 einen dem Kennzeichen nach bestimmten Lkw in Betrieb genommen, ohne sich trotz Zumutbarkeit davon zu überzeugen, daß das Kfz im Hinblick auf die Beladung den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, zumal er den bezeichneten Lkw am 16. November 1989 um
13.40 Uhr auf der B 69 bei Km 37,3 in E. gelenkt habe, obgleich durch die Beladung das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lkw von 22.000 kg um 3.800 kg überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 101 Abs. 1 lit. a iVm § 102 Abs. 1 KFG 1967 begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, daß das tatsächliche Gesamtgewicht des Lkw 22.000 kg nicht überschritten habe und die Wiegekontrolle unrichtig vorgenommen worden sei, seien die Angaben des Meldungslegers und des Gendarmeriebeamten Sch. entgegenzuhalten, wonach die Überladung des Lkw mit amtlich zugewiesenen und geeichten Wiegeplatten, die von Beamten der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos bedient worden seien, festgestellt worden sei. Die beiden Beamten des Landesgendarmeriekommandos hätten anläßlich ihrer Einvernahme ausgeführt, daß sie zusammen am 16. November 1989 die Abwaage durchgeführt hätten. Dabei hätten sie die vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Verfügung gestellten Radlastmesser verwendet. Diese würden in vorgeschriebenen Abständen geeicht; die Eichscheine lägen beim Bundesamt für Vermessungswesen auf. Für die verwendeten Radlastmesser habe eine aufrechte und gültige Eichung bestanden. Auch sei die Abwaage in Entsprechung der gesetzlichen Vorschriften auf einem ebenen Wiegeplatz durchgeführt worden. Auf Grund dieser Aussagen sei davon auszugehen, daß die Abwaage mit Meßgeräten erfolgt sei, die zum Zeitpunkt der Abwaage den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der "formelle und materielle Rechtswidrigkeit" geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden, weil sich die belangte Behörde über ihren Antrag hinweggesetzt habe, jene Beamten des Landesgendarmeriekommandos, die den Abwiegevorgang durchgeführt hätten, über die Plombierung (Zahlenkombination) an den Radlastmessern sowie über den vorhandenen Sicherungsstempel zu befragen. Anhand dieser Plombierung hätte erst festgestellt werden können, wann diese Meßgeräte tatsächlich geeicht worden seien.
Diesem Vorbringen kommt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Ergebnis Berechtigung zu.
Die belangte Behörde stützt sich bei der Annahme einer Überladung des verfahrensgegenständlichen Lkw auf die Aussagen des Meldungslegers, des Gendarmeriebeamten Sch. und der die Abwaage vornehmenden Beamten des Landesgendarmeriekommandos, wonach die Abwaage mit ordnungsgemäß geeichten Radlastmessern durchgeführt worden sei.
Der als Zeuge vernommene Meldungsleger Erwin R. hat angegeben, seinem Informationsstand zufolge dürften Wiegeplatten nur bei Vorliegen der entsprechenden Eichung verwendet werden. Nähere Auskünfte dazu könnten von den Beamten der Verkehrsabteilung eingeholt werden. Diese Aussage trägt zur Klärung der Frage, ob die verwendeten Radlastmesser geeicht waren oder nicht, nichts bei.
Friedrich Sch. hat als Zeuge ausgesagt, die Überladung des Lkw sei mit amtlich zugewiesenen und geeichten Wiegeplatten, die von den Beamten der Verkehrsabteilung, H. und E., bedient worden seien, festgestellt worden. Er hat also offenbar nicht selbst den Wiegevorgang durchgeführt, sodaß ohne nähere Erläuterungen nicht ersichtlich ist, worauf sich seine Behauptung über die ordnungsgemäße Eichung der verwendeten Radlastmesser stützt.
Der Zeuge E., einer der beiden Beamten, die die Abwaage durchgeführt haben, gab an, die Radlastmesser würden in vorgeschriebenen Abständen geeicht; die Eichscheine lägen beim Bundesamt für Vermessungswesen auf. Für alle am fraglichen Tag verwendeten Radlastmesser habe eine aufrechte Eichung bestanden. Der Zeuge H. - der zweite der beiden Beamten des Landesgendarmeriekommandos - hat ausgesagt, die Radlastmesser seien geeicht und die gegenständliche Abwaage sei somit in Entsprechung der dienstlichen Vorschriften durchgeführt worden.
Diese Aussagen lassen aber nicht erkennen, worauf sich die Behauptung, die verwendeten Achslastmesser hätten eine aufrechte Eichung aufgewiesen, stützt, insbesondere, ob diese am fraglichen Tag kontrolliert oder ob derartige Kontrollen zu einem sonstigen Zeitpunkt vorgenommen worden sind. Angesichts dieser lediglich globalen Aussage der Zeugen war die belangte Behörde aber nicht berechtigt, sich über den Antrag der Beschwerdeführer, die Zeugen zur Angabe der von ihnen verwendeten Radlastmesser und deren Plombierungsnummern zu verhalten, hinwegzusetzen, da sich aus der Eichplombe der Zeitpunkt der letzten Eichung ergibt. Das bei der Eichung (Stempelung) verwendete Eichzeichen enthält nämlich als Jahreszeichen die letzten drei Ziffern der Jahreszahl (vgl. § 1 Abs. 4 Eichstempelverordnung, BGBl. Nr. 239/1950 und § 36 Maß- und Eichgesetz; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1991, Zl. 90/03/0190). Erst anhand dieser Plombierungsnummern - oder allenfalls auch durch Beischaffung der Eichscheine -, nicht aber schon allein auf Grund der globalen Aussagen der Zeugen hätte die belangte Behörde das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Eichung als erwiesen annehmen dürfen.
Da der Sachverhalt in wesentlichen Punkten einer Aufklärung bedarf bzw. Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der angefochtene Bescheid nur einmal vorzulegen war; ein Ersatz der Stempelgebühren für die Vorlage weiterer Bescheidausfertigungen kann daher nicht zuerkannt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030237.X00Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2014