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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, DDr. Jakusch und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 23. Mai 1989, Zl. MA 70-12/35/89, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 23. Mai 1989 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO 1960 in Verbindung mit den §§ 1 und 2 der Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14. April 1978, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 17/1978, die Kosten für die am 26. Juni 1988 um 18.30 Uhr vorgenommene Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung des in Wien I, Johannesgasse 4, verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesenen, nach Marke und Kennzeichen näher bestimmten Kraftfahrzeuges in der Höhe von S 1.260,-- vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 89a Abs. 2 erster Satz StVO 1960 in der hier anzuwendenden Fassung der 14. Novelle hat die Behörde, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt wird, die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen.
Nach der Bestimmung des Abs. 7 dieser Gesetzesstelle erfolgt das Entfernen und Aufbewahren bei zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens dessen Zulassungsbesitzer war.
Entsprechend der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Abschleppung an dem eingangs genannten Ort in einer Halteverbotszone und nicht parallel zum Fahrbahnrand abgestellt gewesen sei. Wie auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, handelt es sich bei der Johannesgasse im fraglichen Bereich um eine Sackgasse und das in Rede stehende Halteverbot diente der Schaffung einer Umkehrzone.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, insbesondere in seinem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195, ausgesprochen hat, ist Voraussetzung der Zulässigkeit der Entfernung eines Kraftfahrzeuges nicht, daß dadurch bestimmte Verkehrsteilnehmer konkret be- oder gehindert werden. Es genügt vielmehr für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO 1960 die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs ("Besorgnisjudikatur").
Der Beschwerdeführer verkennt daher die Rechtslage, wenn er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin zu erblicken vermeint, daß sich aus diesem Bescheid nicht ergebe, daß er durch das Abstellen seines Fahrzeuges am fraglichen Ort ein anderes Fahrzeug am Umkehren konkret gehindert habe.
Im Hinblick auf die Verwendung des Wortes "beeinträchtigt" in der hier anzuwendenden Norm des § 89a Abs. 2 erster Satz StVO lag eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht erst dann vor, wenn einem anderen Verkehrsteilnehmer (wie der Beschwerdeführer meint) das Umkehren überhaupt unmöglich war; es genügte vielmehr die erhebliche Erschwerung eines derartigen Fahrmanövers. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte hg. Judikatur betrifft einen anderen Sachverhalt. Aus diesem Grund bildet es auch keinen Verfahrensverstoß, daß die belangte Behörde keine Feststellungen darüber traf, ob durch das abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers anderen Verkehrsteilnehmern das Umkehren ihres Kraftfahrzeuges gänzlich unmöglich gemacht wurde. Daß durch das Abstellen eines Kraftfahrzeuges schräg zum Fahrbahnrand an dieser nur acht Meter breiten Stelle der Johannesgasse das Umkehren mit Kraftfahrzeugen jedenfalls erheblich erschwert wurde, bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht.
Ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach sich in der Nähe des Aufstellungsortes des in der Folge entfernten Kraftfahrzeuges ein Konservatorium, zwei Kinos und eine Mc Donald"s-Filiale befinden und daher das fragliche Straßenstück - auch an einem Sonntag - stark frequentiert sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch die Annahme der belangten Behörde, es sei die Besorgnis einer Verkehrsbehinderung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO 1960 gegeben gewesen, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, die Kostenersatzpflicht treffe ihn nur, wenn ihm der bevorstehende Eintritt der Verkehrsbeeinträchtigung hätte bekannt sein müssen. Dem zufolge § 89a Abs. 7, vorletzter Satz ist dieses Tatbestandselement dann nicht Voraussetzung für den Eintritt der Kostenersatzpflicht, wenn die Aufstellung von Anbeginn gesetzwidrig war, was im vorliegenden Fall zutrifft.
Als aktenwidrig erweist sich der in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerdevorwurf, dem Beschwerdeführer seien diese Tatumstände im Zuge des Verwaltungsverfahrens niemals zur Kenntnis gebracht worden. Die belangte Behörde stützt diese Feststellung nämlich auf die Aussage des Zeugen J vom 8. November 1988, welche dem Vertreter des Beschwerdeführers in der Folge zur Kenntnis gebracht wurde und zu der sich dieser mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1988
- allerdings ohne auf die jetzt relevierte Frage näher einzugehen - äußerte.
Das Vorbringen schließlich, als Ortsunkundigem sei dem Beschwerdeführer die durch sein rechtswidriges Verhalten hervorgerufene Verkehrsbehinderung nicht erkennbar gewesen, verstößt gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte zufolge § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VerkehrsbeeinträchtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020052.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.06.2010