TE Vwgh Erkenntnis 1992/1/29 92/03/0005

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §13 Abs1 Z1;
GewO 1973 §13 Abs1 Z2;
GewO 1973 §13 Abs1;
StGB §164;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. November 1991, Zl. 5/01-689/10-1991, betreffend Ausschluß von der Gewerbeausübung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der Ausfertigung des mit ihr angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 8. November 1991 wurde der Beschwerdeführer von der Ausübung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen bis zu 600 kg" im Standort S, X-Straße 4, gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 ausgeschlossen. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer lägen neun gerichtliche Verurteilungen aus den Jahren 1973 bis 1987 vor, wobei in sieben Fällen das Delikt des Diebstahles verwirklicht worden sei und in einem Fall das Delikt der Hehlerei. So sei der Beschwerdeführer im Jahre 1981 unter anderem wegen des Verbrechens des schweren Diebstahles durch Einbruch und des Vergehens der Sachbeschädigung, im Jahre 1987 wegen eines Kaufhausdiebstahles und außerdem wegen des Vergehens der Hehlerei verurteilt worden. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte (Diebstahl, Hehlerei) seien zweifellos aus Gewinnsucht begangene strafbare Handlungen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973. Die Ausübung der Güterbeförderung biete DIE Gelegenheit zu weiteren gleichartigen Straftaten, insbesondere zur Hehlerei. Auch die seit der letzten gerichtlichen Verurteilung verstrichene Zeit vermöge nichts daran zu ändern, daß im Falle des Beschwerdeführers die Begehung weiterer Straftaten zu befürchten sei (auch zwischen den Taten, die zu den Verurteilungen im Jahre 1981 und im Jahre 1987 geführt hätten, lägen sechs Jahre). Es sei somit sowohl auf Grund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers als auch auf Grund der Eigenart der strafbaren Handlungen die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten. Auch das Vorbringen, der aufrechte und gerade Weg des Wirtschaftens, den sich der Beschwerdeführer erarbeitet habe, sei durch den Ausschluß von der Gewerbeausübung gefährdet, könne nicht berücksichtigt werden, weil die im vorliegenden Fall in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zwingend anzuwenden seien und der Behörde kein Ermessen einräumten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 ist, wer wegen einer aus Gewinnsucht begangenen strafbaren Handlung von einem Gericht verurteilt worden ist, von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen, wenn die Verurteilung noch nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Verurteilungen aufweist und daß es sich hiebei um Verurteilungen wegen aus Gewinnsucht begangener strafbarer Handlungen handelt.

§ 13 Abs. 1 GewO 1973 räumt der Behörde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bei der Entscheidung über den Ausschluß von der Gewerbeausübung kein Ermessen ein. Liegen die Voraussetzungen nach dieser Gesetzesstelle vor, dann ist der Betreffende von der Ausübung des Gewerbes auszuschließen. Der Beschwerdeführer irrt auch, wenn er meint, daß die Persönlichkeit des Verurteilten von der Behörde nur dann beurteilt werden könnte, wenn sie sich von ihm durch Einvernahme einen persönlichen Eindruck verschafft. Die Behörde hat vielmehr die Persönlichkeit des Verurteilten, auf die sie beim Ausschluß von der Gewerbeausübung Bedacht zu nehmen hat, auf Grund seines Gesamtverhaltens, insbesondere seiner strafbaren Handlungen, zu beurteilen. Im Beschwerdefall durfte die belangte Behörde schon in Hinsicht auf die Vielzahl der gerichtlichen Verurteilungen wegen Diebstahls und Hehlerei auf ein Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers schließen, das die Befürchtung, er werde gleiche oder ähnliche Straftaten bei Ausübung des Gewerbes begehen, rechtfertigte, lassen diese Straftaten doch eine Neigung des Beschwerdeführers zu Vermögensdelikten erkennen. Der belangten Behörde ist demnach keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie den Beschwerdeführer nicht einvernahm. Es besteht für die Behörde keine gesetzliche Verpflichtung, auf jeden Fall auch die Beteiligten zu vernehmen. Aber auch nach der Eigenart der strafbaren Handlungen war die von der belangten Behörde gehegte Befürchtung der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten durch den Beschwerdeführer berechtigt, bietet doch gerade das Gewerbe der Beförderung von Gütern, bei dessen Ausübung dem Gewerbeinhaber fremdes Gut zur Beförderung anvertraut wird, - wie die belangte Behörde zutreffend darlegte - im besonderen Gelegenheit zu derartigen strafbaren Handlungen. Zu Recht wurde von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß auch die seit der letzten gerichtlichen Verurteilung verstrichene Zeit daran nichts zu ändern vermag. Wenn der Beschwerdeführer einwendet, daß er "unter strengstem Termindruck und täglicher Auslieferung Zeitungen und Zeitschriften transportiere, die sich einerseits nicht zur Hehlerei eignen und andererseits mir für Hehlerei gar keine Zeit bleiben würde", ist ihm zu entgegnen, daß das Gewerbe des Beschwerdeführers, wie er selbst in der Beschwerde darlegt, nicht auf den Transport von Zeitungen und Zeitschriften beschränkt ist.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß "die Anmeldung des Gewerbes schon allein ein Ausdruck meiner geglückten Resozialisierung" sei, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig und nicht nachvollziehbar.

Schließlich verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, wenn er in dem Umstand, daß die belangte Behörde bei Wahrung des Parteiengehörs "keine Fragen in der Richtung aufgeworfen hat, in welcher die Begründung für die Ausschlußentscheidung gelegen ist", einen Verfahrensmangel erblickt, weil Gegenstand des Parteiengehörs nur der durch die Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt, nicht aber dessen rechtliche Beurteilung sein kann.

Solcherart aber läßt schon der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Die Beschwerde war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. In einem solchen Falle ist der Verwaltungsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 3. Dezember 1985, Zl. 85/07/0276) an einen Antrag des Beschwerdeführers auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht gebunden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war Abstand zu nehmen. Desgleichen hat bei Abweisung der Beschwerde nach § 35 VwGG die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages - im Beschwerdefall unrichtige Bezeichnung der belangten Behörde und fehlende Beschwerdeausfertigung für den gemäß § 29 VwGG zu verständigenden Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - zu entfallen. Schließlich machte die Beendigung des Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030005.X00

Im RIS seit

29.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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