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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mandl, über die Beschwerde des J in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in J, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 2. April 1991, Zl. VI/2-1299/1-1990, betreffend Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Burgenland hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 2. April 1991 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 31. Oktober 1988 gegen 09.40 Uhr "vom Parkplatz der Sparkasse Jennersdorf kommend auf die B 57 Fahrtrichtung westliches Stadtgebiet - Parkstreifen neben der B 57 zwischen der Sparkasse, Hauptstraße 4, und dem Elektrogeschäft Brückler, Hauptstraße 8, in Jennersdorf -" als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden, an dem er durch sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, 1. nicht sofort angehalten, 2. nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt zu haben, indem er sich von der Unfallstelle entfernt habe, und 3. nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle von diesem Verkehrsunfall verständigt zu haben. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 4 Abs. 1 lit. a StVO 1960, zu 2. § 4 Abs. 1 lit. c leg. cit. und zu 3. § 4 Abs. 5 leg. cit. begangen, weshalb zu 1 und 2 gemäß § 99 Abs. 2 lit. a und zu 3 gemäß § 99 Abs. 3 lit. b leg. cit. über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde die Feststellung der belangten Behörde, er habe zur Tatzeit am Tatort einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht, und damit die Beweiswürdigung der belangten Behörde bekämpft, ist zunächst daran zu erinnern, daß die Beweiswürdigung der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur dahin unterliegt, ob der Sachverhalt genügend ermittelt ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).
Auch im Rahmen dieser eingeschränkten Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde einer Überprüfung nicht stand.
Wie bereits im gesamten Verwaltungsstrafverfahren bestreitet der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde die Möglichkeit, daß die an dem anderen Fahrzeug entstandenen Beschädigungen unter den gegebenen Umständen durch sein Fahrzeug verursacht worden sein können. Mit dieser Frage, nämlich ob die Beschädigungen ihrer Art nach durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers infolge dessen Fahrmanövers verursacht worden sein können, hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht auseinandergesetzt. Insbesondere unterließ sie es, einem entsprechenden Beweisantrag des Beschwerdeführers zu folgen, die von den Beschädigungen am gegnerischen Fahrzeug angefertigten Fotos beizuschaffen und sodann durch ein technisches Sachverständigengutachten klären zu lassen, ob diese Beschädigungen durch einen Unfallshergang, wie er von der belangten Behörde angenommen wurde, entstanden sein konnten.
Es erweist sich somit, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf einer mangelhaften Sachverhaltsgrundlage ruht, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, hätte sie sich mit der erwähnten Frage auseinandergesetzt.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020060.X00Im RIS seit
12.06.2001