TE Vfgh Beschluss 1989/6/19 B218/89

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages wegen Aussichtslosigkeit; Schreiben der Lagerverwaltung des Flüchtlingslagers Traiskirchen hat lediglich informierenden Inhalt

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Einschreiterin beantragte mit Eingabe vom 13. März 1989 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung nach Art144 B-VG gegen ein Schreiben der Lagerverwaltung des Flüchtlingslagers Traiskirchen vom 12. Jänner 1989, in dem ihr - im Hinblick auf die (rechtskräftige) Nichtanerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention - mitgeteilt wurde, daß sie mit Wirksamkeit vom 18. Jänner 1989 aus der Betreuung des Bundesministeriums für Inneres entlassen werde und daß das Bundesministerium für Inneres unter näher bezeichneten Voraussetzungen bereit sei, ihre Heimreise (nach Polen) zu finanzieren.

2.1.1. Nach Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden (Art144 Abs1 Satz 1 B-VG) und gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (Art144 Abs1 Satz 2 B-VG).

2.1.2. Da es sich bei der hier angefochtenen, die Einschreiterin lediglich informierenden Erledigung der Leitung des Flüchtlingslagers weder um einen Bescheid noch um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sondern nur um eine bloße Mitteilung ohne normativen Charakter handelt, fehlt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache. Eine Beschwerde wäre demnach offenkundig unzulässig.

2.2. Da die von der Einschreiterin beabsichtigte Rechtsverfolgung somit offenbar aussichtslos ist, muß der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - als unbegründet - abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953).

3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Bescheidbegriff, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B218.1989

Dokumentnummer

JFT_10109381_89B00218_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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