TE Vfgh Beschluss 2008/10/8 V442/08

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Veröffentlicht am 08.10.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
VfGG §57 Abs1
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 57 heute
  2. VfGG § 57 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 57 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 57 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 57 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 57 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 57 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 57 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einesFlächenwidmungsplans hinsichtlich der Widmung des im Eigentum derAntragstellerinnen stehenden Grundstücks zT als Freiland; keineKonkretisierung nachteiliger Eingriffe in Rechtspositionen,insbesondere keine Darlegung konkreter Bauabsichten; teils bloßwirtschaftliche Reflexwirkungen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Der Antragsteller begehrt in seinem auf Art139 B-VGrömisch eins. 1. Der Antragsteller begehrt in seinem auf Art139 B-VG

gestützten Antrag, den "Flächenwidmungsplan der Gemeinde Anras vom 21.8.2006, GZ Ve1-2.704/2-10, insoweit aufzuheben, als für die Gst 361/25, 361/4, 361/2, 361/27, .166, .197, 361/30, 361/31, 361/32 und 361/1, jeweils GB 85030 Ried, BG Lienz, die Widmung 'Freiland' festgelegt wurde."

2. Zur Darlegung seiner Antragslegitimation führt der Antragsteller aus, er sei Eigentümer der Grundstücke 361/25, 361/4, 361/2, 361/27, .166, .197, 361/30, 361/31, 361/32 und 361/1, jeweils GB 85030 Ried. Aufgrund der nunmehrigen Widmung der genannten Grundstücke in "Freiland" sei es ihm verwehrt, ein Eigenheim zu errichten. Es seien auch bereits Interessenten für eine kleingewerblich-betriebliche Nutzung dieser Flächen an den Antragsteller herangetreten, eine Baulandwidmung sei jedoch für einen Verkauf Voraussetzung. Zwei Pfandrechte würden mehrere der genannten Grundstücke mit insgesamt ATS 2,300.000,- sA belasten. Diese Pfandrechte seien im Jahr 1988 eingetragen worden, als für die nunmehr rückgewidmeten Grundstücke noch die Widmung "Bauland-Wohngebiet" bestanden habe. Aufgrund des Umstandes, dass diese Pfandrechte nunmehr auf Liegenschaften haften würden, welche nur mehr als "Freiland" gewidmet seien, sei nicht nur der Haftungsfonds für die Pfandgläubiger erheblich geschmälert worden, sondern stehe auch im Zweifel, ob die rückgewidmeten Grundstücke hinreichen würden, um den einverleibten Pfandrechten Deckung zu bieten. Es entspreche allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen, dass Liegenschaften, welche eine Widmung als "Freiland" aufweisen würden, einen geringeren Haftungsfonds bieten würden, als Liegenschaften, welche als "Bauland-Wohngebiet" gewidmet seien.

Die Rückwidmung der Grundstücke des Antragstellers greife somit aktuell und unmittelbar in seine Rechtssphäre ein. Ein Bauverfahren sei nicht anhängig, auch sei kein abweislicher Baubescheid vorliegend. Dem Antragsteller wäre es auch nicht zumutbar, ein solches Bauverfahren anzustreben. Es stehe ihm kein anderer zumutbarer Weg zur Verfügung, um sich gegen die rechtswidrige Verordnung, nämlich den Flächenwidmungsplan der Gemeinde Anras, zur Wehr zu setzen. Der Antragsteller sei somit zur Antragstellung legitimiert.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit des Antrages:

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 13.944/1994, 15.234/1998, 15.947/2000).

Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002). Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB VfSlg. 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

1.2. Die vom Antragsteller genannten Wirkungen der angefochtenen Verordnung sind jedoch keine solchen, die seine Rechtssphäre in einer nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst bestimmten Weise aktuell beeinträchtigen: Der Antragsteller bringt lediglich vor, dass es ihm verwehrt sei, ein Eigenheim zu errichten. Für einen Verkauf an Interessenten sei eine Baulandwidmung Voraussetzung. Außerdem sei durch die Rückwidmung der Grundstücke, die mit Pfandrechten belastet seien, der Haftungsfonds der Pfandgläubiger erheblich geschmälert worden und es sei zweifelhaft, ob die einverleibten Pfandrechte durch die rückgewidmeten Grundstücke gedeckt seien.

Der Antragsteller macht damit aber - soweit es sich nicht überhaupt bloß um wirtschaftliche Reflexwirkungen der Umwidmung handelt (vgl. VfSlg. 17.080/2003) - keine konkreten nachteiligen Eingriffe in Rechtspositionen geltend. Er behauptet insbesondere nicht, konkrete Bauabsichten zu haben. Für die Legitimation zu einem Individualantrag gemäß Art139 B-VG kann in keinem Fall auf die Voraussetzung, dass nachteilige Eingriffe in Rechtspositionen konkretisiert werden, verzichtet werden (vgl. VfSlg. 17.361/2004). Der Antragsteller macht damit aber - soweit es sich nicht überhaupt bloß um wirtschaftliche Reflexwirkungen der Umwidmung handelt vergleiche VfSlg. 17.080/2003) - keine konkreten nachteiligen Eingriffe in Rechtspositionen geltend. Er behauptet insbesondere nicht, konkrete Bauabsichten zu haben. Für die Legitimation zu einem Individualantrag gemäß Art139 B-VG kann in keinem Fall auf die Voraussetzung, dass nachteilige Eingriffe in Rechtspositionen konkretisiert werden, verzichtet werden vergleiche VfSlg. 17.361/2004).

1.3. Der Verordnungsprüfungsantrag war somit mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückzuweisen.

2. Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z2 lit3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Formerfordernisse,VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:V442.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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