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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/17/0211 91/17/0212 91/17/0213Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, in der Beschwerdesache der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, gegen die Bescheide der Salzburger Landesregierung vom 31. Oktober 1991,
Zlen. 13/02-1114.1/41-44-1991, betreffend Fremdenverkehrsbeiträge, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheide wurden der beschwerdeführenden Partei nach ihrem Vorbringen in der Beschwerde am 6. November 1991 (einem Mittwoch) zugestellt. Die vorliegende Beschwerde wurde laut Auskunft des Aufgabepostamtes am 19. Dezember 1991 (einem Donnerstag) an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben. Außerdem wurde am gleichen Tag die Beschwerde unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Die sechswöchige Beschwerdefrist hat gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung der angefochtenen Bescheide zu laufen begonnen und hat am 18. Dezember 1991 geendet. Die erst tags darauf erhobene Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs.1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170210.X00Im RIS seit
03.04.2001