TE Vfgh Beschluss 1989/6/19 B245/89

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
MeldeG §11 idF BGBl 427/1985

Leitsatz

Aufforderung zur Vornahme der Abmeldung nach §11 MeldeG idF BGBl. 427/1985 vor dem Verfassungsgerichtshof nicht bekämpfbar

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Der Beschwerdeführer zieht die unter Hinweis auf §11 MeldeG erfolgte "Aufforderung zur Vornahme der Abmeldung" der Bundespolizeidirektion Wien vom 2. Feber 1989 in Beschwerde.

2. §11 des Meldegesetzes, BGBl. 30/1973, idF BGBl. 427/1985 lautet auszugsweise:

"§11. . . .

(2) Wird die Meldebehörde durch Mitteilung eines Standesbeamten vom Ableben einer angemeldeten Person benachrichtigt, erhält sie davon Kenntnis, daß eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde oder daß ihr Melderegister sonst unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, so hat sie das Melderegister von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen.

(3) Betrifft die beabsichtigte Maßnahme nach Abs2 eine gemäß §3 oder §9 meldepflichtige Tatsache, so hat die Meldebehörde die betroffene Partei hievon zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu Stellung zu nehmen. Erhebt die Partei gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist darüber, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, ein Bescheid zu erlassen.

. . .".

3. Die Aufforderung zur Vornahme der Abmeldung ist weder als Bescheid iS des ersten Satzes des Art144 Abs1 B-VG noch als Verwaltungsakt iS des zweiten Satzes dieser Verfassungsbestimmung (vgl. zB VfSlg. 9922/1982) zu qualifizieren. Durch diese Aufforderung wurde weder der Form noch dem Inhalt nach in einer der Rechtskraft fähigen Weise rechtsfeststellend oder rechtsbegründend über eine Verwaltungsangelegenheit abgesprochen; es wurde auch nicht gegenüber dem Beschwerdeführer unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt.

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.

d) Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lita ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Meldewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B245.1989

Dokumentnummer

JFT_10109381_89B00245_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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