TE Vwgh Beschluss 1992/2/4 92/11/0005

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Veröffentlicht am 04.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §123 Abs1;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des K in A, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Landeshauptmann von Niederösterreichisch wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bringt zur Begründung der vorliegenden Säumnisbeschwerde vor, er habe nach Entziehung der Lenkerberechtigung für die Gruppe D am 11. Februar 1991 bei der Bezirkshauptmannschaft Horn den Antrag auf (Wieder-)Erteilung der Lenkerberechtigung gestellt, der mit Bescheid dieser Behörde vom 19. April 1991 abgewiesen worden sei. Am 7. Mai 1991 habe er die Berufung gegen diesen Bescheid an die Bezirkshauptmannschaft Horn abgesendet. Im Rahmen des Berufungsverfahrens habe die Berufungsbehörde Ermittlungen durchgeführt und habe er Beweisanträge gestellt. Da seit der Einbringung der Berufung mehr als sechs Monate verstrichen seien und die Berufungsbehörde bisher über die Berufung nicht entschieden habe, habe sie ihre Entscheidungspflicht verletzt.

Gemäß § 27 VwGG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Nach § 123 Abs. 1 KFG 1967 ist für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei Entscheidungen, die eine Behörde in einer Angelegenheit des Kraftfahrwesens zu treffen hätte, - dazu gehören auch vom Landeshauptmann als Berufungsbehörde zu fällende Entscheidungen über Anträge auf Erteilung einer Lenkerberechtigung - als oberste Behörde, die jedenfalls im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht (§ 73 Abs. 2 AVG) angerufen werden konnte, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in Betracht (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1989, Zl. 89/11/0287, und vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/11/0224, jeweils mit weiteren Judikaturhinweisen).

Da der Beschwerdeführer, wie sich aus seiner Beschwerde ergibt, noch nicht den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Wege eines Devolutionsantrages nach § 73 Abs. 2 AVG angerufen hat, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110005.X00

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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