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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs1 Z4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/11/0176Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr.Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Anträge des Mag. FG in K, 1. auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1991, Zl. 91/11/0087, abgeschlossenen Verfahrens, sowie 2. im Zusammenhang damit auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Den Anträgen wird nicht stattgegeben.
Begründung
Der Antragsteller bezweckt mit der vorliegenden Eingabe "die Weiterführung des Verfahrens", welches seine Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 20. Dezember 1990, betreffend Versetzung in den Reservestand, zum Gegenstand hatte und mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1991, Zl. 91/11/0087, in dem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, abgeschlossen worden ist. Eine solche "Weiterführung" kommt von Gesetzes wegen nur im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens oder der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. In der vorliegenden Eingabe wurden beide Anträge gestellt, wobei sie jedoch hinsichtlich des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes - der gemäß § 46 Abs. 1 VwGG dann gegeben wäre, wenn der Antragsteller durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hätte (was auch nach der Aktenlage nicht zutraf) - überhaupt keine Ausführungen enthält.
Als Wiederaufnahmegrund macht der Antragsteller konkret nur den des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG geltend. Abgesehen davon, daß das Parteiengehör des Antragstellers nicht verletzt wurde, weil der Verwaltungsgerichtshof bei Erlassung des Erkenntnisses vom 22. Oktober 1991 gemäß § 35 Abs. 1 VwGG von seinem Beschwerdevorbringen ausgehen durfte, hätten auch die Umstände, die er nun (zusätzlich) ins Treffen führt, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen können. Die Versetzung des Antragstellers vom Milizstand in den Reservestand erfolgte gemäß § 41 Abs. 1 Wehrgesetz 1990 jedenfalls mangels Eignung zu Recht; ob die belangte Behörde - nach der Behauptung des Antragstellers im Gegensatz zur Erstbehörde - angenommen hat, daß darüberhinaus im Sinne dieser Gesetzesstelle kein Bedarf für eine Verwendung in der Einsatzorganisation besteht, ist rechtlich ohne Belang. Der Antragsteller wurde durch den Bescheid vom 20. Dezember 1990 günstiger gestellt, weil er sonst noch dem Milizstand angehören würde. Dies ergibt sich - entsprechend dem Erkenntnis vom 22. Oktober 1991 - aus Art. 8 der Anlage 2 zum Wehrgesetz 1990 (früher Art. VI Abs. 1 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988), zumal der Antragsteller, wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. Oktober 1989, Zl. 88/11/0066, ausgesprochen hat, weiterhin kaderübungspflichtig war, woran die gegenteilige Rechtsansicht des Antragstellers nichts zu ändern vermochte.
Dem (zur hg. Zl. 91/11/0175 protokollierten) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens konnte daher gemäß § 45 VwGG, dem (zur hg. Zl. 91/11/0176 protollierten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 VwGG nicht stattgegeben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110175.X00Im RIS seit
03.04.2001