TE Vfgh Erkenntnis 1989/6/19 B1739/88

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Veröffentlicht am 19.06.1989
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
VStG 1950 §35 litc
VStG 1950 §36 Abs1
EGVG 1950 ArtIX Abs1 Z1
EGVG 1950 ArtVIII

Leitsatz

Vertretbare Annahme der Anstandsverletzung und Lärmerregung nach ArtVIII EGVG 1950 und der Ordnungsstörung nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG 1950 durch laute Zurufe und den Gebrauch von Schimpfworten im Zuge einer Amtshandlung; Verharren in der Fortsetzung der strafbaren Handlungen trotz Abmahnung; keine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch ihre am 12. September 1988 in Wien I., Stephansplatz erfolgte Festnahme und die darauf folgende Anhaltung weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Bund, zu Handen der Finanzprokuratur, die mit 12.500 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die vorliegende, auf Art144 Abs1 (zweiter Satz) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen die am 12. September 1988 auf dem Stephansplatz in Wien I. erfolgte Festnahme der Beschwerdeführerin durch Organe der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien und die darauf folgende Anhaltung in Polizeigewahrsam. Für diese - als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt qualifizierten - Maßnahmen habe jegliche gesetzliche Grundlage gefehlt.

Die Beschwerdeführerin behauptet, durch diese Verwaltungsakte im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden zu sein. Sie begehrt, diese Rechtsverletzung kostenpflichtig festzustellen.

2. Die durch die Finanzprokuratur vertretene BPD Wien als belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift. Die Beschwerdeführerin sei zwar tatsächlich festgenommen und in Polizeihaft gehalten worden; diese Maßnahmen seien aber vom Gesetz gedeckt gewesen. Die Behörde begehrt daher, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II. 1. Aufgrund des vorgelegten Aktes der BPD Wien - Abteilung I, Zl. I-Pos 209/VII/88 res, und des Verwaltungsstrafaktes der BPD Wien - Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt, Zl. Pst 22785/S/88, sowie aufgrund des beiderseitigen Parteienvorbringens, soweit es übereinstimmt, nimmt der Verfassungsgerichtshof folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt an:

Am 12. September 1988 gegen 18,00 Uhr, deponierten mehrere Personen auf dem Stephansplatz in Wien I Möbelstücke und Matratzen, verteilten von einem Informationstisch aus Flugzettel und begannen, eine Art"Zeltstadt" zu errichten. Der Zweck dieser Veranstaltung war, vorüberkommende Passanten auf die Lage der Obdachlosen hinzuweisen. Die Zusammenkunft wurde von den Veranstaltern als Versammlung iS des Versammlungsgesetzes 1953 gewertet, von den Organen der BPD Wien jedoch als unbefugtes Benützen einer Verkehrsfläche (§82 Abs1 StVO 1986).

Um etwa 18,50 Uhr forderte der Vertreter der BPD Wien, OR Mag. Z, die Zusammengekommenen auf, den Stephansplatz zu räumen. Da diese Aufforderung nicht befolgt wurde, nahmen Sicherheitswachebeamte (SWB) einige Personen fest. Daraufhin gab die zu den Teilnehmern gehörende Beschwerdeführerin durch laute Zurufe ihren Unwillen über das Vorgehen der Polizeiorgane kund. Mehrere Passanten äußerten ihren Unmut über dieses Verhalten der Beschwerdeführerin. Ein SWB (Insp. K S) forderte die auf, sich zu mäßigen; sie setzte dennoch die schreiend vorgebrachten Beschimpfungen der Polizei fort. Um etwa 19,00 Uhr wurde sie daraufhin von Insp. S gemäß §35 litc VStG 1950 festgenommen, mit einem Arrestantenwagen ins Bezirkspolizeikommissariat Innere Stadt überstellt und dort angehalten.

Nach Priorierung und niederschriftlicher Einvernahme wurde sie um 22,40 Uhr aus der Haft entlassen.

Das gegen sie von der BPD Wien zu Zl. Pst 22.785-S/88 wegen Verwaltungsübertretungen nach ArtVIII 1. Fall EGVG, ArtVIII

2. Fall EGVG, ArtIX Abs1 Z1 EGVG und §1 Abs1 MeldeG eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren wurde bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen.

2. Die Parteienbehauptungen divergieren in der hier bedeutsamen Hinsicht insofern, als das Verhalten der Beschwerdeführerin nach Beginn des Einschreitens der SWB unterschiedlich dargestellt wird. Der Verfassungsgerichtshof folgt der Schilderung des Insp. S, der in seiner Meldung vom 12. September 1988 und in seiner am 18. November 1988 (im Zuge des erwähnten, gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens) abgelegten Zeugenaussage unter Wahrheitspflicht die Vorgänge deutlich und schlüssig wiedergibt; es besteht kein Anlaß, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin selbst räumt ein, laute Zurufe gemacht zu haben und bestreitet nur, hiebei Schimpfworte gebraucht zu haben.

3. Der maßgebende Sachverhalt ist aufgrund der erwähnten Beweismittel geklärt. Es waren daher die von den Parteien begehrten Zeugeneinvernahmen entbehrlich. Ebenso war dem "Antrag" der Beschwerdeführerin, das verfassungsgerichtliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens zu unterbrechen, nicht nachzukommen; es kommt nämlich - wie unten (III.2.a) dargetan wird - hier nicht darauf an, ob die Beschwerdeführerin wegen einer (oder mehrerer) Verwaltungsübertretung(en) rechtskräftig bestraft wird, sondern darauf, ob der einschreitende SWB nach dem Bild, das sich ihm damals bot, vertretbarerweise annehmen konnte, daß die Beschwerdeführerin Verwaltungsübertretungen begangen habe.

III. Der Verfassungsgerichtshof beurteilt den festgestellten Sachverhalt rechtlich wie folgt:

1. Die Festnahme und die Anhaltung in Polizeigewahrsam stellen Verwaltungsakte dar, die in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzt wurden und die - da ein administrativer Instanzenzug nicht vorgesehen ist - nach Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden können (vgl. zB VfSlg. 10 480/1985, 10 837/1986).

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2. Sie ist jedoch nicht begründet:

a) Art8 StGG gewährt - ebenso wie Art5 MRK (s. VfSlg. 8815/1980) - Schutz gegen eine gesetzwidrige "Verhaftung" (s. VfSlg. 3315/1958 ua.):

Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, das gemäß Art8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, legt in seinem §4 fest, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen dürfen.

§35 VStG 1950 ist ein solches Gesetz (VfSlg. 7252/1974), doch setzt die Festnehmung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in allen in dieser Gesetzesvorschrift angeführten Fällen (lita bis c) voraus, daß die festzunehmende Person "auf frischer Tat betreten" wird: Sie muß also eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat begehen und bei Begehung dieser Tat betreten werden, wobei die erste dieser beiden Bedingungen schon dann vorliegt, wenn das Organ die Verübung einer Verwaltungsübertretung mit gutem Grund annehmen konnte (s. VfSlg. 4143/1962, 10 480/1985).

Gemäß §35 litc VStG 1950 ist eine Festnahme unter den schon umschriebenen Bedingungen zum Zweck der Vorführung vor die Behörde aber nur dann statthaft, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.

Demgemäß war zunächst zu prüfen, ob das hier einschreitende Sicherheitsorgan mit gutem Grund - und damit vertretbar - zur Auffassung gelangen durfte, daß die Beschwerdeführerin Verwaltungsübertretungen nach ArtVIII, 1. und 2. Fall EGVG und nach ArtIX Abs1 Z1 EGVG begangen habe.

Vor dem Hintergrund der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (vgl. zu ArtVIII, 1. und 2. Tatbild, EGVG die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 3. Auflage, Prugg, Eisenstadt 1987, S 31 ff. wiedergegebene Rechtsprechung; zu ArtIX Abs1 Z1 EGVG: VfSlg. 10837/1986 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung) war dies - wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt (II.1.) ergibt - der Fall.

Da die Beschwerdeführerin trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlungen verharrte, war der Festnahmegrund der litc des §35 VStG 1950 gegeben.

Unerörtert kann bei diesem Ergebnis bleiben, ob vor der Festnahme der Beschwerdeführerin eine Versammlung iS des VersammlungsG 1953 stattgefunden hat oder nicht.

b) Die im Anschluß an die - im Gesetz gedeckte, wegen Verharrens in der strafbaren Handlung ausgesprochene - Festnahme der Beschwerdeführerin erfolgte Anhaltung war ebenfalls rechtmäßig:

Gemäß §36 Abs1 erster Satz VStG 1950 ist der zum Zweck der Vorführung vor die zuständige Behörde Festgenommene freizulassen, wenn der Grund zur Festnahme schon vorher entfällt. Wenn aber bereits die Festnahme selbst bewirkt, daß der Grund der Festnahme entfällt, wenn also die wegen Verharrens im strafbaren Verhalten festgenommene Person dieses Verhalten gerade infolge der Festnahme einstellt, ist diese Rechtsregel nicht wörtlich anzuwenden. Vielmehr ist - dem Sinn des Gesetzes entsprechend - der Festgenommene nur dann vorzeitig zu enthaften, wenn auf Grund besonderer Umstände augenfällig wird, daß er im Fall der Freilassung das strafbare Verhalten nicht wieder aufnehmen wird (vgl. VfSlg. 9368/1982, 11101/1986).

Anhaltspunkte dafür, daß derartige besondere Umstände in diesem Fall vorlagen, haben sich nicht ergeben.

c) Die Beschwerdeführerin wurde durch die bekämpften Verwaltungsakte sohin nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt. Da eine Verletzung der Beschwerdeführerin in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht stattgefunden hat und auch kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die Beschwerdeführerin infolge Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnahme, Lärmerregung, Anstandsverletzung, Ordnungsstörung, Polizeirecht, persönliche Freiheit, Anhaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:B1739.1988

Dokumentnummer

JFT_10109381_88B01739_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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