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90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des RU in V, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 31. Oktober 1991, Zl. 8V-2753/1/91, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Zeit von 12 Monaten von der vorläufigen Abnahme des Führerscheines am 20. März 1990 - somit bis 20. März 1991 - keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist, über die Frage zu entscheiden, ob und inwieweit der Beschwerdeführer durch einen Bescheid in seinen Grundrechten verletzt ist. Das wäre ausschließlich Sache des Verfassungsgerichtshofes (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 133 Z. 1 B-VG). Es erübrigt sich somit, auf die Behauptung, der Beschwerdeführer sei durch den angefochtenen Bescheid im Recht nach Art. 6 MRK verletzt, einzugehen.
Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid damit, daß der Beschwerdeführer am 20. März 1990 eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe; er sei deswegen auch rechtskräftig bestraft worden. Dem Beschwerdeführer sei bereits im Mai 1989 im Zusammenhang mit von ihm begangenen Alkoholdelikten die Lenkerberechtigung "für die Dauer von sechs Monaten entzogen" worden.
Mit seinem Beschwerdevorbringen verkennt der Beschwerdeführer, der im übrigen nicht bestreitet, daß die Bestrafung wegen der Übertretung vom 20. März 1990 und die im Jahr 1989 verfügte Entziehung der Lenkerberechtigung in Rechtskraft erwachsen sind, daß für die belangte Behörde im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bestrafung bindend feststand, daß der Beschwerdeführer am 20. März 1990 ein Alkoholdelikt begangen hat. Sie brauchte diesbezüglich keine eigenen Ermittlungen anzustellen; es wäre ihr sogar verwehrt gewesen, zu einem anderen Ergebnis als die Verwaltungsstrafbehörde zu gelangen. Dieses Alkoholdelikt stellt eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 dar. Es besteht für den Verwaltungsgerichtshof kein Anhaltspunkt dafür, daß die Wertung dieser bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 3 KFG 1967 und die nach denselben Kriterien vorzunehmende Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis als die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Entziehungsmaßnahme hätte erbringen müssen.
Der Beschwerdeführer ist jedenfalls in Ansehung von Alkoholdelikten ein Wiederholungstäter, den nicht einmal eine bereits ausgesprochene Entziehung der Lenkerberechtigung von der Begehung eines weiteren Alkoholdeliktes hat abhalten können.
Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, daß alle Alkoholdelikte in Ansehung ihrer Auswirkung auf die Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person gleichwertig sind, daß es also nicht darauf ankommt, daß der Beschwerdeführer am 20. März 1990 keine Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat. Nur nebenbei sei angemerkt, daß der Umstand, daß ein Lenkvorgang bereits abgeschlossen ist, nicht zur Verweigerung einer Atemluftprobe berechtigt und daß es in diesem Zusammenhang auch nicht auf das Ausmaß der tatsächlichen Alkoholbeeinträchtigung ankommt.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - und zwar in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110179.X00Im RIS seit
19.03.2001