TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/5 91/13/0136

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Veröffentlicht am 05.02.1992
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Index

20/08 Urheberrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14 Abs1;
UrhG §24 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des NN in W, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II, vom 25. Februar 1991, Zl 6/1-1258/88-13, betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1984 bis 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte als Sachverständiger für Umweltschutz in den Jahren 1984 bis 1986 unter anderem Einkünfte a) aus der Erstellung von Privatgutachten sowie

b) aus einer Konsulententätigkeit für die Stadt Wien. Nach Punkt 3 der diesbezüglichen Konsulentenvereinbarung vom 27. Februar 1984 übernimmt der Beschwerdeführer die Verpflichtung, den amtsführenden Stadtrat der Geschäftsgruppe Umwelt und Bürgerdienst und die ihm unterstehenden Dienststellen mit dem Ziel zu beraten, die in Wien anfallenden Abfallstoffe so zu lagern, zu behandeln oder zu verwerten, daß bestimmte umweltrelevante Verfahren zur Anwendung oder neue Methoden zusätzlich zur Ausführung gelangen. In Punkt 7 der Vereinbarung wird geregelt, daß alle im Rahmen der Tätigkeit des Konsulenten erarbeiteten Unterlagen in das Eigentum und Urheberrecht der Stadt Wien übergehen. Im Einzelfall können schriftlich andere Regelungen, zB die Publikationen bestimmter Ergebnisse, getroffen werden.

Für die angeführten Einkünfte beantragte der Beschwerdeführer anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung ad a) zu 100 %, ad b) zu 50 % die Anwendung des begünstigten Steuersatzes gemäß § 37 Abs 1 EStG 1972, weil die genannten Einkünfte als solche aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen Urheberrechten gemäß § 38 Abs 4 leg cit zu beurteilen seien. Den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung folgend gewährte das Finanzamt bei bescheidmäßiger Festsetzung der Einkommensteuer für die Jahre 1984 bis 1986 im jeweils wiederaufgenommenen Verfahren den begünstigten Steuersatz im wesentlichen mit der Begründung nicht, daß gegenständlich nicht von einer Verbreitung im Sinne des § 16 Urheberrechtsgesetz gesprochen werden könne, weil der Urheber das Werkstück nicht der Öffentlichkeit zugänglich mache, sondern er das Eigentum daran einer bestimmten Person (privater Auftraggeber oder Gemeinde Wien) übertrage. Entgelte, die in erster Linie gar nicht dazu bestimmt seien, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen, bewirkten keine Verwertung literarischer Urheberrechte. Auf Grund der vorgelegten Rechnungen sowie der Konsulentenvereinbarung mit dem Magistrat der Stadt Wien hätten sich überdies keine Hinweise auf die Einräumung einer sogenannten Werknutzungsbewilligung ergeben.

Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben. Begründend wurde im wesentlichen vorgebracht, der Werkvertrag mit der Gemeinde Wien verlange über Wunsch der Stadt Wien ausdrücklich die Einräumung aller Urheberrechte. Die urheberrechtliche Nutzung durch Presseaussendungen, Artikel etc werde nicht mehr gesondert honoriert. Das Honorar sei somit mit dem Werkvertragshonorar abgegolten. In einer Vorhaltsbeantwortung wurde in bezug auf das hg Erkenntnis vom 19. Jänner 1988, Zl 87/14/0117, ergänzend ausgeführt, die Arbeiten zur Erstellung des Gutachtens gingen als völlig uninteressante Nebenleistung zur erforderlichen urheberrechtlichen Öffentlichkeitsarbeit unter.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, der begünstigte Steuersatz nach § 38 Abs 4 EStG 1972 stehe auch bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen nur für eigenständige bzw abgrenzbare Einkünfte aus einer Verwertung von selbstgeschaffenen Urheberrechten zu. Derartige Einkünfte lägen nicht vor, wenn der Urheber ein Entgelt erhält, das in erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen. Privatgutachten würden nicht in Auftrag gegeben, um ein Werk der Literatur zu erhalten, sondern um vom Gutachter über den Gegenstand der Untersuchung Befund und sachkundige Schlußfolgerungen zu erhalten. Das Honorar sei kein Entgelt, das der Gutachter unmittelbar für die Verwertung selbstgeschaffener literarischer Urheberrechte erhält, sondern ein Entgelt, das dem Gutachter für jene Arbeit gebührt, durch die der Befund gewonnen und die sachverständigen Schlußfolgerungen gezogen werden. Gleiches gelte für die Entlohnung als Konsulent, weil diese nach den vorgelegten Werkverträgen für eine umweltrelevante Beratungstätigkeit erfolge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 Abs 4 EStG 1972 ist § 37 Abs 1 auch auf Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten anzuwenden, sofern diese Einkünfte als - im folgenden Satz des § 38 Abs 4 umschriebene - Nebeneinkünfte erzielt werden.

Strittig ist im Beschwerdefall ausschließlich, ob der Beschwerdeführer Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen Urheberrechten erzielt.

Die belangte Behörde vertrat die Auffassung, der begünstigte Steuersatz des § 38 Abs 4 EStG 1972 stehe nur für eigenständige bzw abgrenzbare Einkünfte aus einer Verwertung von selbstgeschaffenen Urheberrechten zu. Diese Voraussetzung sei nur zu bejahen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner entstandenen Rechtsverhältnis - unmittelbar - als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen, und dies wieder nicht zutrifft, wenn der Urheber ein Entgelt erhält, das in erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen. Der Verwaltungsgerichtshof folgt sowohl dieser Rechtsansicht, welche erkennbar auf der hg Rechtsprechung (vgl insbesondere das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 1. Oktober 1985, 84/14/0006, Slg 6034/F, sowie das Erkenntnis vom 19. Jänner 1988, 87/14/0117) beruht, als auch der in der Folge vertretenen Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte beim gegenständlich vorliegenden Sachverhalt unmittelbar kein Entgelt für die Verwertung selbstgeschaffener literarischer Urheberrechte erhalten.

Den Ausführungen des Beschwerdeführers, sein gutachterlicher Rat sei bei empfindlichen wissenschaftlichen Problemen, nämlich lebenswichtigen Umweltfragen, gefragt, kommt dabei deshalb keine Bedeutung zu, weil es bei Beurteilung der gegenständlichen Frage - wie von der belangten Behörde auch richtig ausgeführt worden war - entscheidend auf das zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehende Rechtsverhältnis ankommt. Nach diesem insbesondere durch die Konsulentenvereinbarung vom 27. Februar 1984 dokumentierten Rechtsverhältnis erhält der Beschwerdeführer sein Honorar ohne jeden Zweifel für die im Punkt 3 der Vereinbarung umschriebene Beratungstätigkeit. Daß dieser Punkt der Vereinbarung dem tatsächlichen Rechtsverhältnis nicht entspreche, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. An diesem somit als erwiesen anzunehmenden Inhalt des Rechtsverhältnisses ändert weder die im Punkt 7 der Konsulentenvereinbarung enthaltene Regelung, wonach alle im Rahmen der Tätigkeit des Konsulenten erarbeiteten Unterlagen in das Eigentum und Urheberrecht der Stadt Wien übergehen, noch der Umstand etwas, daß das Ergebnis der wissenschaftlichen Arbeit des Beschwerdeführers verschiedentlich veröffentlicht wird, wobei eine gesonderte Honorierung nicht mehr erfolgt. Dem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1988, 87/14/0117, gestützten Beschwerdevorbringen, im gegenständlichen Fall gehe ein für das Gutachten vereinbartes Entgelt in der für die Werknutzung vereinbarten Honorierung unter, kann auf Grund der Sachlage nicht gefolgt werden.

Das Beschwerdevorbringen bezüglich Privatgutachten erschöpft sich in der Behauptung, diese würden "gleichfalls im urheberrechtlichen Sinn verwertet", die gegenteilige Rechtsansicht sei weder durch die Aktenlage gedeckt noch durch ein näher begründetes Beweisergebnis gestützt. Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde sowohl bezüglich der Konsulententätigkeit als auch bezüglich der Privatgutachten NICHT ausgeführt hat, daß eine urheberrechtliche Verwertung nicht stattgefunden hat, sondern gegenständlich - ungeachtet des eventuellen Vorliegens anderer Voraussetzungen - mangels unmittelbarer Entgelte EINKÜNFTE AUS der Verwertung von selbstgeschaffenen Urheberrechten nicht vorliegen.

Bei dieser Beurteilung sind auch die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers nicht berechtigt, weil Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit wesentlicher Sachverhaltsannahmen der Behörde fehlen und der Beschwerdeführer auch durch den gerügten Begründungsmangel an einer zweckmäßigen Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht gehindert war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130136.X00

Im RIS seit

05.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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