TE Vwgh Beschluss 1992/2/10 AW 91/07/0052

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Veröffentlicht am 10.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §30 Abs2;
WRG 1959 §10 Abs2;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §15 Abs1 idF 1990/252;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des Y-Verbandes, Erstbfr) sowie 2. des U-Vereines (Zweitbfr), beide in Wien, beide vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid des BM LuF vom 29.8.1991, Zl. 14.570/217-I4/91, betreffend wasserrechtliche Detailgenehmigung des Donaukraftwerks Freudenau "Hauptbauwerk" und "Rechter Donaudamm, Abschnitt Lösslweg-Hauptbauwerk,

1. Ausbauphase" (mP: Österreichische Donaukraftwerke AG - Donaukraft -), zu Zl. 91/07/0160 erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.

Begründung

I.

Mit Bescheid vom 31. Juli 1991 erteilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der mitbeteiligten Partei (mP) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die wasserrechtliche Grundsatzgenehmigung zur Ausnutzung der Wasserkraft der Donau stromab des Kraftwerkes Greifenstein durch die Errichtung des Kraftwerkes Freudenau gemäß den §§ 9 bis 15, 21, 22 bis 24, 26, 30 ff, 41 ff, 60 ff, 100 Abs. 1 lit. b, 111 und 111a WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990 unter Bedingungen und Auflagen.

Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen Grundsatzbescheid genehmigte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 29. August 1991 unter Hinweis auf die oben angeführten Bestimmungen des WRG 1959 die in den Detailprojekten der mP "Hauptbauwerk, rechtes Ufer, Strom-km 1923,5 bis 1917,3; linkes Ufer, Strom-km 1922,8 bis 1916,9" und "Rechter Donaudamm, Abschnitt Lösslweg-Hauptbauwerk, 1. Ausbauphase" dargestellten Maßnahmen und Anlagen unter verschiedenen Bedingungen und Auflagen.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragen die Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit der Begründung, daß dem zwingende Interessen nicht entgegenstünden sowie mit dem Vollzug für die Beschwerdeführer insofern ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, als im Zeitpunkt der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der Bau des Hauptbauwerks bereits sehr weit fortgeschritten sein würde und Rechte der Beschwerdeführer durch die kompensationslos bleibenden Eintiefungstendenzen der Donau beeinträchtigt würden.

Sowohl die belangte Behörde als auch die mP sprachen sich gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus.

II.

Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die erste Detailbewilligung zu ihrer gemäß § 111a WRG 1959 ergangenen Grundsatzgenehmigung vom 31. Juli 1991 erlassen. Nach Abs. 2 Satz 1 dieses Paragraphen hat die Behörde auf der Grundlage der Grundsatzgenehmigung über die Detailprojekte nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen und Durchführung einer weiteren Verhandlung im Detailverfahren zu erkennen.

Die belangte Behörde hat ausgeführt, daß an der möglichst raschen Verwirklichung des bewilligten Projekts ein "massives öffentliches Interesse" bestehe (so an der Hintanhaltung der derzeit gegebenen Sohleintiefung im künftigen Stauraum des Kraftwerks Freudenau sowie der Grundwasserspiegelabsenkung im Unterwasser des Kraftwerks Greifenstein, an Verbesserungen für den Schiffsverkehr insbesondere im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Rhein-Main-Donau-Kanals, an der Erzeugung immer dringlicher werdender Bandenergie zur möglichst raschen Entlastung der Zahlungsbilanz); soweit der Erstbeschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil infolge verstärkter Eintiefungstendenzen der Donau geltend mache, lägen diese nicht vor, da die baustaubedingten Änderungen des Geschiebetriebes im Vergleich zu dessen Schwankungen zwischen Feucht- und Trockenjahren vernachlässigbar gering seien und die Stauerrichtung selbst nur auf Grund eines erst zur wasserrechtlichen Bewilligung einzureichenden Stauerrichtungsprogrammes erfolgen dürfte.

Der Erstbeschwerdefüher hat sich zur Darlegung seiner Parteistellung auf das Eigentum an einem nicht an der Donau gelegenen Grundstück der KG Schönau/Donau berufen, jedoch keinerlei Nutzungen an dem seiner Ansicht nach durch die Maßnahmen der mP vom Absinken bedrohten Grundwasser geltend gemacht. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung enthält lediglich Befürchtungen, daß Eintiefungstendenzen während der Bauzeit des gegenständlichen Kraftwerkes kompensationslos bleiben könnten. Der Erstbeschwerdeführer hat aber in keiner Weise dargetan, welcher Art die von ihm befürchtete davon ausgehende Beeinträchtigung seiner Rechte sein solle und welche Rechte - ein direkter Einfluß der befürchteten Flußbetteintiefung auf das nicht am Fluß gelegene Grundstück scheidet schon begrifflich aus - hiebei gemeint seien.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) ist es, um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, erforderlich, daß der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Dem dargelegten Konkretisierungsgebot wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen. Für den Gerichtshof ist daher nicht erkennbar, daß mit der Ausübung der mit dem angefochtenen Bescheid der Mitbeteiligten eingeräumten Berechtigung für den Erstbeschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Zweitbeschwerdeführer ist Fischereiberechtigter und kann daher nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990, anläßlich der wasserrechtlichen Bewilligung von einem mit nachteiligen Folgen für seine Fischwässer verbundenen Vorhaben nur Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Er ist aber (auch NACH der obzitierten Wasserrechtsnovelle) Inhabern bestehender Rechte nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht gleichgestellt. Insbesondere ist dem Begehren der Fischereiberechtigten nur insoweit Rechnung zu tragen, als hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Im Nichtberücksichtigungsfall ist der Fischereiberechtigte auf einen Entschädigungsanspruch reduziert. Demgemäß kann im Hinblick auf die im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eingeschränkte Parteistellung des Fischereiberechtigten und seinen jedenfalls gegebenen Entschädigungsanspruch ein aus der Umsetzung der der mP erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für den Zweitbeschwerdeführer als Fischereiberechtigen resultierender unverhältnismäßiger Nachteil nicht erblickt werden.

Soweit der Zweitbeschwerdeführer im Aufschiebungsantrag aus dem behaupteten Nichtfunktionieren der projektsgemäß vorgesehenen Fischaufstiegshilfe einen unverhältnismäßigen Nachteil ableitet, ist einerseits auf die zum Schutz der Fischerei im Punkt B IV der Grundsatzgenehmigung enthaltenen Bedingungen und Auflagen hinzuweisen, derzufolge Beweissicherungs- und Erhaltungsmaßnahmen zur Sicherheit der Funktion der Fischaufstiege aus fischereilicher Sicht vorgesehen wurden. Andererseits ist nach der ständigen hg. Rechtsprechung grundsätzlich von der konsensgemäßen Ausführung auszugehen, nicht aber davon, daß Vorschreibungen möglicherweise nicht beachtet werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1989, Zl. 88/07/0140).

Wenn die Beschwerdeführer zur Begründung ihres Antrages öffentliche Interessen ins Treffen führen, wird auf die ständige hg. Rechtsprechung zu § 105 WRG 1959 hingewiesen, wonach eine Partei eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens nicht legitimiert ist, öffentliche Interessen, deren Prüfung vielmehr ausschließlich der Wasserrechtsbehörde überantwortet ist, gegen ein Vorhaben geltend zu machen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1990, Zl. 90/07/0113).

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war auf Grund aller im vorstehenden angeführten Überlegungen daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger NachteilZwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1991070052.A00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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