TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/11 91/11/0128

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.1992
beobachten
merken

Index

44 Zivildienst;

Norm

ZDG 1986 §18 Z2;
ZDG 1986 §19 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des W in M, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in M, gegen den am 9. Juli 1991 mündlich verkündeten Bescheid des Bundesministers für Inneres Zl. 155886/9-IV/10/91 (Datum der schriftlichen Ausfertigung 10. Juli 1991), betreffend Unterbrechung des ordentlichen Zivildienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde "gemäß § 19 Abs. 3 in

Verbindung mit § 18 Z. 2 ZDG ... die mit Bescheid des

Bundesministers für Inneres ... vom 9.11.1990, verfügte bzw.

mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres ... vom

20.6.1991 verfügte weitere Leistung des Grundzivildienstes von amtswegen mit Wirkung vom 10.7.1991 unterbrochen". Ferner wurde ausgesprochen, daß "für die verbleibende Restdienstzeit im Ausmaß von 83 Tagen - vorbehaltlich einer Feststellung gem. § 15 Abs. 3 ZDG - ... sobald wie möglich eine weitere Zuweisung erfolgen" werde.

In seiner an den Verwaltungsgerichshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtwidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid wurde damit begründet, daß die Einrichtung, der der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 20. Juni 1990 zur Zivildienstleistung zugewiesen worden war, mit Schreiben vom 27. Juni 1991 der belangten Behörde mitgeteilt hat, daß sich der Beschwerdeführer am 25. Juni 1991 krank gemeldet und einen bevorstehenden Krankenstand von 14 Tagen angekündigt habe; da er "keine planbare und kalkulierbare Größe" darstelle, werde gebeten, "den mangelnden Bedarf anzunehmen". Am 4. Juli 1991 habe der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde angegeben, er werde am 5. Juli wiederum den Zivildienst antreten, um eine drohende Dienstunterbrechung abzuwenden. Am 5. Juli 1991 habe er zwar seinen Dienst angetreten, aber um 9.45 Uhr wieder verlassen, um seinen Angaben zufolge ärztliche Behandlung zu erhalten.

Der Verwaltungsgerichshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1991, Zl. 90/11/0072, ausgesprochen, daß der Bedarf nach Leistungen des Zivildieners der im Zuweisungsbescheid genannten Art von den Gegebenheiten der betreffenden Einrichtung, nicht aber von Eigenschaften oder vom Verhalten des jeweiligen Zivildienstpflichtigen abhänge. Die Unterbrechung des Zivildienstes des Beschwerdeführers erfolgte ausschließlich aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen. Dafür, daß bei der Einrichtung, der der Beschwerdeführer zugewiesen worden war (dem Sekretariat der Österreichischen Kinderfreunde), kein Bedarf nach den im Zuweisungsbescheid genannten Leistungen (Hilfsdienste in Tages- und Ferienheimen bei der Betreuung von Kindern sowie beim Essentransport) mehr gegeben sei, besteht nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt; dies ist nach der allgemeinen Erfahrung auch auszuschließen.

Die belangte Behörde vermag auch mit ihren Ausführungen in der Gegenschrift, die auf das ihr zum Zeitpunkt deren Abfassung bereits bekannte zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichshofes Bezug nehmen, nicht zu überzeugen: Der vorliegende Beschwerdefall unterscheidet sich von dem seinerzeitigen in den wesentlichen Umständen rechtlicher und tatsächlicher Art in keiner Weise. Beide Beschwerdeführer waren zwar als dienstfähig anzusehen (wobei freilich dem jetzigen Beschwerdeführer über den 5. Juli 1991, an dem er durch das Verlassen der Einrichtung zum Zwecke des Aufsuchens eines Arztes das für die belangte Behörde letztlich ausschlaggebende Verhalten gesetzt hat, hinaus ein Krankenstand "fachärztlich empfohlen" war), beide versahen ihren Dienst aber behaupteterweise krankheitsbedingt nur sporadisch. Daß für die Krankmeldungen nicht die Zivildienstleistung bei der betreffenden Einrichtung kausal war, spielt keine Rolle. Das nach Auffassung der belangten Behörde gegebene Fehlen der Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Erbringung der von ihm geforderten Leistungen ist nicht als Fehlen des Bedarfes im Sinne des § 18 Z. 2 ZDG anzusehen.

Der angefochtene Bescheid war daher - ebenso wie seinerzeit der zur Zl. 90/11/0072 angefochtene - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Schriftsatzaufwand nach der zitierten Verordnung S 11.120,-- beträgt und darin die Umsatzsteuer enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110128.X00

Im RIS seit

11.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten