TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/11 92/11/0024

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
82/05 Lebensmittelrecht;
86/01 Veterinärrecht allgemein;

Norm

FleischUG 1982 §50 Z9;
FleischUV 1984 §23;
VStG §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Dr. A in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. Juni 1991, Zl. VI/4-St-202, betreffend Übertretung des Fleischuntersuchungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 25. Juli 1989 in einem näher bezeichneten Fleischhauerbetrieb grob fahrlässig untaugliches Fleisch, nämlich 20 Schweinehälften, von denen die Augen nicht entfernt wurden, als tauglich erklärt. Dadurch habe er eine Übertretung nach § 50 Z. 9 des Fleischuntersuchungsgesetzes in Verbindung mit § 23 der Fleischuntersuchungsverordnung begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung seiner "gesetzlich gewährleisteten Rechte auf Verteidigung" geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß das beanstandete Fleisch zu Recht als untauglich qualifiziert wurde. Er wendet sich aber in der Sache gegen die Annahme der belangten Behörde, daß dieses Fleisch von ihm und nicht von einem anderen Tierarzt untersucht und als tauglich erklärt worden ist.

Die belangte Behörde stützte diese ihre Annahme auf den Umstand, daß die anderen Tierärzte, die als Fleischuntersuchungstierärzte für den in Rede stehenden Betrieb in Betracht kamen, dort in der Zeit vom 22. bis zum 26. Juli 1989 keine Fleischuntersuchungen durchführten. Demnach komme hiefür nur der Beschwerdeführer in Betracht. Dies gehe auch aus dem vom Beschwerdeführer am 25. Juli 1989 unterfertigten Untersuchungsschein hervor. Auf diesem Schein hätte sich das "gleiche runde Fleischuntersuchungskennzeichen" befunden wie auf den gegenständlichen Schweinehälften.

Der Beschwerdeführer bekämpft die Beweiswürdigung der belangte Behörde. In dieser Hinsicht ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt, ob der Sachverhalt vollständig erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen der Behörde schlüssig sind. Ob hingegen die Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß etwa die Verantwortung des Beschuldigten und nicht eine diesen belastende Version den Tatsachen entspricht, ist der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen im Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Im Lichte dieser eingeschränkten Kontrollbefugnis hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof stand. Der Beschwerdeführer hat nie behauptet, daß und aus welchen Gründen er als Täter nicht in Betracht kommen könne. Er hat im Verwaltungsstrafverfahren vielmehr sogar ausdrücklich zugestanden, am 25. Juli 1989 in dem in Rede stehenden Betrieb Schweine untersucht zu haben. Er weist lediglich auf die Möglichkeit einer Verwechslung hin. Diese Möglichkeit hat die belangte Behörde aber der Sache nach in schlüssiger Weise ausgeschlossen, weil laut Untersuchtungsschein der Beschwerdeführer am Tag der Tat eine entsprechende Anzahl von Schweinen untersucht hat und weil im Hinblick auf das Aussehen der Stampiglien eine Verwechslungsgefahr mit den Stampiglien anderer Tierärzte gar nicht bestanden hat. Für den Verwaltungsgerichtshof ist auch nicht erkennbar, inwieferne die Unterlassung des vom Beschwerdeführer beantragten Lokalaugenscheines zum Thema der Vornahme der Fleischuntersuchungen an den beanstandeten Schweinehälften durch den Beschwerdeführer etwas hätte beitragen können. Daß derartige Stampiglien verwischt und unleserlich werden können, ist in dieser Allgemeinheit unerheblich. Es kann daher auch keine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen, daß der veterinärärzliche Sachverständige hinsichtlich der Anbringung der Fleischuntersuchungskennzeichen durch den Beschwerdeführer in den Kategorien der "Wahrscheinlichkeit" bzw. der "Unwahrscheinlichkeit" gesprochen hat. Entscheidend ist vielmehr, daß auf den Schweinehälften, deren Untersuchung dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, die Abdrücke der vom Beschwerdeführer benutzten Stampiglie erkennbar war.

Wenn der Beschwerdeführer weitere Begründungesmängel rügt, so ist ihm insbesondere zu erwidern, daß es zweifellos als grob fahrlässig angesehen werden kann, wenn ein Fleischuntersuchungstierarzt übersieht, daß bei den von ihm untersuchten Schweinehälften die Augen noch nicht entfernt worden sind. Im übrigen vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, auf welches Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides noch hätte konkret eingehen müssen, um einen wesentlichen Verfahrensfehler zu vermeiden.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den (zur hg. Zl. AW 92/11/0002 - früher AW 91/18/0021 - protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110024.X00

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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