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82/02 Gesundheitsrecht allgemein;Norm
StrSchG 1969 §2 litk;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Dr. G in N, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 11. Jänner 1990, Zl. 775.279/2-VII/11/89, betreffend Befreiung von Untersuchungen nach dem Strahlenschutzgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, dem für den Verwaltungsgerichtshof verfaßten ergänzenden Schriftsatz und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Zahnheilkunde und betreibt eine Röntgenanlage, die in einem in seiner Ordination eingerichteten Röntgenraum untergebracht ist. Der Beschwerdeführer ist Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des § 2 lit. l des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, und als solcher "beruflich strahlenexponierte Person" im Sinne der lit. k dieses Paragraphen. Mit Antrag vom 19. April 1989 begehrte er, ihn von der Verpflichtung zur Duldung der periodisch wiederkehrenden ärztlichen Untersuchungen zu befreien. Der Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 11. Jänner 1990 gemäß § 31 in Verbindung mit § 2 lit. k des Strahlenschutzgesetzes abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde abgelehnt und sie aufgrund des nachträglich gestellten Antrages des Beschwerdeführers mit Beschluß vom 22. Jänner 1992, B 269/90, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes ist der Gesundheitszustand beruflich strahlenexponierter Personen periodisch wiederkehrend durch ärztliche Untersuchungen zu kontrollieren. Zu den beruflich strahlenexponierten Personen zählt die Definition des § 2 lit. k leg. cit. unter anderem die Strahlenschutzbeauftragten. Gemäß § 36 lit. f leg. cit. hat die Behörde durch Verordnung nähere Vorschriften unter anderem darüber zu erlassen, in welchen zeitlichen Abständen sowie in welcher Art und Weise die ärztliche Kontrolle durchzuführen ist. § 17 Abs. 3 der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972, ordnet an, daß die periodisch wiederkehrenden ärztlichen Untersuchungen in Abständen von einem Jahr durchzuführen sind. Nach Maßgabe der Erfordernisse des Schutzes von Leben oder Gesundheit kann die Behörde kürzere Abstände anordnen oder längere zulassen.
Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages damit, daß der Beschwerdeführer Strahlenschutzbeauftragter sei. Als solcher gelte er ex lege als beruflich strahlenexponierte Person. Für solche Personen sehe das Gesetz zwingend die Kontrolle ihres Gesundheitszustandes durch periodisch wiederkehrende ärztliche Untersuchungen vor.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe einen "absolut strahlenundurchlässigen" Röntgenraum eingerichtet, und die Röntgenanlage könne nur von außen und bei geschlossener Türe in Betrieb genommen werden. Es sei daher geradezu undenkbar, daß er selbst in seiner Eigenschaft als Strahlenschutzbeauftragter einer unzulässigen Strahlenbelastung ausgesetzt sein könnte und damit eine medizinische Kontrolle erforderlich wäre.
Der Beschwerdeführer vermag damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Das Strahlenschutzgesetz ordnet für beruflich strahlenexponierte Personen, zu denen ein Strahlenschutzbeauftragter ex lege zählt, die Durchführung periodisch wiederkehrender ärztlicher Untersuchungen an. Weder das Gesetz noch die Strahlenschutzverordnung sehen die Möglichkeit der Befreiung von diesen Untersuchungen vor. Der belangten Behörde war es daher rechtlich verwehrt, dem darauf abzielenden Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben. Der von ihm ins Treffen geführten besonderen Situation (größtmögliche Abschirmung der Röntgeneinrichtung und Bedienung der Anlage nur von außen) könnte auf dem Boden der gegebenen Rechtslage nur durch Anordnung von entsprechend längeren Abständen zwischen den einzelnen Untersuchungen Rechnung getragen werden. Für den Beschwerdeführer ist auch mit dem Vorbringen, er habe für seine Mitarbeiter seinerzeit um die Befreiung von der physikalischen Kontrolle angesucht und diese Befreiung sei, obwohl im Gesetz ebenfalls nicht vorgesehen, bewilligt worden, nichts zu gewinnen. Denn für die Rechtmäßigkeit des vorliegend angefochtenen Bescheides ist allein maßgebend, ob dieser dem Gesetz entspricht. Im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage bedurfte es schließlich nicht der vom Beschwerdeführer vermißten Einholung eines Gutachtens darüber, daß er - obgleich Strahlenschutzbeauftragter - aufgrund seiner Ausbildung gar nicht in der Lage wäre, einen allfälligen Defekt der Röntgenanlage zu beheben, sodaß auch deshalb eine Strahlenbelastung nicht zu befürchten sei. Daher ist der angefochtene Bescheid auch nicht mit dem insoweit behaupteten Verfahrensmangel behaftet.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110035.X00Im RIS seit
11.02.1992