TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/11 91/11/0068

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Dipl.Ing. F in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. April 1991, Zl. 229.874/9-2.5/89, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 9. April 1991 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Mai 1989 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 können Wehrpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes auf ihren Antrag befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Die belangte Behörde hat im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer hauptberuflich als gerichtlich beeideter Sachverständiger in den Fachgebieten Verkehrssicherheit sowie Autoreparatur und Havarieschäden tätig ist, das Vorliegen wirtschaftlicher Interessen des Beschwerdeführers an der beantragten Befreiung angenommen, jedoch die besondere Rücksichtswürdigkeit dieser Interessen verneint. Dabei hat sie in erster Linie auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen (vgl. dazu etwa auch die Erkenntnisse vom 2. Juli 1991, Zl. 91/11/0065, und vom 22. Oktober 1991, Zlen. 90/11/0132, 0154), wonach der Wehrpflichtige die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse der Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes so vorzunehmen hat, daß für den Fall der Einberufung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Die belangte Behörde hat dem (im Jahre 1977 für tauglich befundenen) Beschwerdeführer entgegengehalten, daß er aufgrund der zweimaligen befristeten Befreiung gemäß § 37 Abs. 2 lit. a des Wehrgesetzes 1978 (mit den Bescheiden der belangten Behörde vom 9. August 1985 wegen seiner Tätigkeit als Universitätsassistent und vom 24. Juli 1989 wegen seiner nunmehrigen Tätigkeit) habe wissen müssen, daß er mit seiner Einberufung zu rechnen habe, daß er aber dessen ungeachtet bei seinen beruflichen Dispositionen nicht darauf Bedacht genommen habe.

Der Beschwerdeführer weist wie schon im Verwaltungsverfahren auf die ihm im Falle der Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes (von vier Monaten) drohenden wirtschaftlichen Nachteile hin, denen er infolge gänzlicher Ausschöpfung des "Kreditplafonds" auch nicht durch weitere Kreditaufnahmen begegnen könne. Sein Fall sei mit den von der belangten Behörde herangezogenen Fällen nicht zu vergleichen, da er wegen der besonderen Umstände der Arbeit eines hauptberuflich tätigen gerichtlichen Sachverständigen "nicht nur einen Einkommensverlust durch ein Dreivierteljahr bis ein Jahr" zu befürchten, sondern durch die Unterbrechung auch Nachteile für seinen beruflichen Fortgang zu gewärtigen hätte.

Das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, daß die Anwendung der zitierten Rechtsprechung im vorliegenden Fall verfehlt wäre. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, daß er aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen gezwungen gewesen wäre, bereits während seiner befristeten Befreiung als Universitätsassistent mit der Tätigkeit als gerichtlich beeideter Sachverständiger zu beginnen (nach dem Beschwerdevorbringen unterhält er seit März 1987 ein Sachverständigenbüro) und diese Tätigkeit in der Folge in einem Ausmaß auszuweiten, daß deshalb die in der Beschwerde ins Treffen geführte Notwendigkeit entstand, ein anderes Bürolokal anzumieten, dort Investitionen vorzunehmen und hiefür Kredite in Höhe von ca. 2 Mio S aufzunehmen. Es ist auch kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, daß der Beschwerdeführer, wenn er es zum Zweck des ungehinderten Aufbaues seiner beruflichen Existenz gewünscht hätte, nicht rechtzeitig zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes einberufen worden wäre und er nicht erst nach dessen vollständiger Ableistung seine Tätigkeit als Gerichtssachverständiger hätte aufnehmen können, jedenfalls aber mit der die Erfüllung dieser Präsenzdienstpflicht hindernden Ausweitung seiner Berufstätigkeit hätte zuwarten können. Der Beschwerdeführer hat somit während seiner befristeten Befreiung neue Tatsachen geschaffen, um daraus in der Folge einen Befreiungsgrund abzuleiten. Sollten nun tatsächlich - wie der Beschwerdeführer behauptet - mit der Leistung des restlichen Grundwehrdienstes die geschilderten wirtschaftlichen Nachteile verbunden sein, so hätte sich der Beschwerdeführer diese Folge selbst zuzuschreiben. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, daß sich die belangte Behörde veranlaßt sah, den Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Tätigkeit bei Gericht mit Bescheid vom 24. Juli 1989 gemäß § 37 Abs. 2 lit. a des Wehrgesetzes 1978 im öffentlichen Interesse bis 30. April 1990 von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes zu befreien. Denn im vorliegenden Fall geht es allein um das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers an seiner Befreiung. Dieses Interesse hat die belangte Behörde mit Recht als nicht besonders rücksichtswürdig im Sinne des § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 angesehen.

Da sich die Beschwerde als nicht begründet erwiesen hat, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110068.X00

Im RIS seit

11.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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