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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des G in H, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 16. Dezember 1991, Zl. 608.766/20-2.5/91, betreffend einen Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes und Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 1989 war ein Antrag des im Jahre 1957 geborenen Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes abgewiesen worden. Mit Anträgen vom 10. Juni 1990 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich die Bewilligung des Aufschubes des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes sowie die befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes. Diese Anträge wurden mit zwei Bescheiden des Militärkommandos Kärnten vom 20. Februar 1991 wie folgt erledigt: Der Aufschiebungsantrag wurde gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 36 Abs. 6 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 zurückgewiesen und der Befreiungsantrag gemäß § 36 Abs. 2 Z. 2 des Wehrgesetzes 1990 abgewiesen.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer verkennt, daß sein Aufschiebungsantrag von den Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht meritorisch erledigt, sondern gemäß § 68 Abs. 1 AVG - wegen rechtskräftig entschiedener Sache - zurückgewiesen wurde. Die Beschwerde geht daher insofern fehl, als sich der Beschwerdeführer darin in seinem Recht auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes für verletzt erachtet und dies damit begründet, daß seiner Meinung nach Aufschiebungsgründe vorlägen. Tauglicher Beschwerdepunkt wäre aber angesichts des Inhaltes des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang nur gewesen, daß der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Fällung einer Sachentscheidung über seinen Aufschiebungsantrag verletzt zu sein behauptet; dies hätte mit Ausführungen begründet werden müssen, die etwa darzutun versuchen, daß in seinem Aufschiebungsantrag vom 10. Juni 1990 ein in wesentlichen Punkten anderer Sachverhalt geltend gemacht worden sei als in dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. November 1989 rechtskräftig abgewiesenen Aufschiebungsantrag. Den entsprechenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides tritt der Beschwerdeführer aber in keiner Weise entgegen.
2. Die Abweisung des Befreiungsantrages hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid damit begründet, daß die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen an seiner Befreiung von der Präsenzdienstpflicht nicht besonders rücksichtswürdig im Sinne des Gesetzes sind, weil der Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Harmonisierung seiner wirtschaftlichen und beruflichen Dispositionen mit seiner Präsenzdienstpflicht verletzt habe. Darauf geht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenfalls nicht ein. Er argumentiert lediglich mit der Höhe seiner Schulden und mit der Notwendigkeit, so früh wie möglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der erforderliche Abbau seines "Schuldenberges" allein rechtfertige seine Befreiung. Zur Frage, aus welchen Gründen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe bei Eingehen seiner finanziellen Verpflichtungen die in Rede stehende Harmonisierungspflicht verletzt, äußert sich der Beschwerdeführer nicht.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren und entgegen dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde mit dem vorliegenden Erkenntnis erübrigt sich ein Abspruch über den (zur hg. Zl. AW 92/11/0010 protokollerten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110043.X00Im RIS seit
11.02.1992