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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §48 Abs3 Z2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde der Dr. H in Graz, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 14. November 1991, Zl. A 17 - K - 7.945./1991 - 1, betreffend Nachbareinwendungen gegen die Erteilung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: C in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in Graz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Mit Ansuchen vom 29. Juli 1991 beantragte die Mitbeteiligte die Erteilung einer Baubewilligung für den Zubau eines Wintergartens auf einer Terrasse auf dem Grundstück Nr. nn1, KG X. Über dieses Ansuchen wurde nach telefonischer Terminvereinbarung mit der Bauwerberin am 10. September 1991 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der keine Nachbarn zugezogen waren. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 27. September 1991 wurde der Bauwerberin die beantragte Baubewilligung erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Bescheid stütze sich auf die angeführten gesetzlichen Bestimmungen sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung, bei der sich vom öffentlich-rechtlichen Standpunkt aus keine Bedenken ergeben hätten und von den Nachbarn keine Einwendungen erhoben worden seien. Dieser Bescheid wurde der Bauwerberin und vier Anrainern (u.a. der Beschwerdeführerin) zugestellt. In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei ihr gar keine Gelegenheit gegeben worden, irgendwelche Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben, weil sie zu einer mündlichen Verhandlung, die zwingend vorgeschrieben sei, keine Ladung erhalten habe. Es sei ihr lediglich aus einer schon vor längerer Zeit von der Bauwerberin gemachten Mitteilung bekannt, daß diese eine Bauführung beabsichtige. Die Bauwerberin habe der Beschwerdeführerin damals erklärt, daß im Zuge der geplanten Bauführung eine Eisentraverse in die Mauer des Hauses der Beschwerdeführerin eingeführt werden müßte. Sie habe bereits damals erklärt, daß sie dies auf keinen Fall zulassen würde, zumal bereits vor Jahren durch vom Haus der Bauwerberin ausgehende Immissionen eine erhebliche Durchfeuchtung des Hauses der Beschwerdeführerin erfolgt sei.
Der Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß es zwar sicherlich den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltungsführung widerspreche, bekannte Nachbarn zur mündlichen Verhandlung nicht zu laden, sich die Berufungsschrift jedoch darauf beschränke, die unterlassene Beiziehung zur mündlichen Verhandlung zu kritisieren. Mangels Behauptung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte habe die Berufung abgewiesen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In einheitlicher Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, daß der übergangene Nachbar kein Recht auf Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung hat (vgl. Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 2. Auflage, Seite 221, und die dort zitierte Judikatur). Die übergangene Partei hat aber in ihrer Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid alle Einwendungen zu erheben, die sie, wäre sie dem Verfahren beigezogen worden, spätestens bei der mündlichen Verhandlung vorbringen hätte können. Die Beschwerdeführerin hätte also in ihrer Berufung zu erkennen geben müssen, in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten sie durch das Bauvorhaben verletzt wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1983, Zl. 83/05/0052, BauSlg. Nr. 88). Das Berufungsvorbringen ließ, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, nicht erkennen, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht sich die Beschwerdeführerin durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtete. Die Berufungsausführungen, die Beschwerdeführerin habe schon früher erklärt, daß sie einer Einführung einer Eisentraverse in die Mauer ihres Hauses nicht zustimme, waren schon deshalb nicht geeignet, die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes darzutun, weil das gegenständliche Bauvorhaben keine Einführung einer Traverse in die Mauer des Hauses der Beschwerdeführerin oder irgendeine andere, die Grundstücksgrenze überschreitende Maßnahme vorsieht. Vielmehr sind schon einer Auflage des der Beschwerdeführerin zugestellten Bescheides des Stadtsenates vom 27. September 1991 zufolge sämtliche Arbeiten an den Nachbargrundgrenzen ohne Beeinträchtigung derselben durchzuführen.
Da die Berufungsausführungen der Beschwerdeführerin nicht einmal andeutungsweise die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin erkennen ließen, hat die belangte Behörde zu Recht die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Da die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten war abzuweisen, weil der Schriftsatzaufwand nur für die schriftliche Äußerung zur Beschwerde selbst vorgesehen ist, somit nicht für jene Schriftsätze, die allein zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung nehmen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 12. September 1984, Zl. 83/03/0316).
Schlagworte
Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des PauschbetragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060232.X00Im RIS seit
13.02.1992