Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der G in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. März 1990, Zl. III 370-22147-90, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1990 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 1990 auf Erteilung eines Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes 1969 abgewiesen.
Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluß vom 7. Dezember 1990, B 483/90, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall entspricht hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes und des für den Verwaltungsgerichtshof bestimmten Beschwerdevorbringens (Beschwerdeergänzung vom 13. Februar 1991) den mit den hg. Erkenntnissen vom 26. April 1991, Zl. 91/19/0057 und Zl. 91/19/0058, entschiedenen (gleichgelagerten) Rechtsfällen. Mit diesen Erkenntnissen wurden die ihnen zugrunde gelegenen Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen. Die die Abweisung tragende Begründung trifft auch im vorliegenden Fall zu, weshalb es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG genügt, auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 29. April 1991 ist zu erwidern, daß sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides sehr wohl entnehmen läßt, welchen Sachverhalt die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat und von welchen Erwägungen sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen.
Nach dem Gesagten war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990190595.X00Im RIS seit
17.02.1992