TE Vwgh Erkenntnis 1992/2/17 91/15/0097

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.02.1992
beobachten
merken

Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §4 Abs3 idF 1980/563;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Sentspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Karger, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der A-OHG in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten (Berufungssenat) vom 17. Juni 1991, Zl. B 5/1-4/91, betreffend Umsatzsteuer 1986, 1987 und 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen betreibt, kaufte seit über zehn Jahren solche Fahrzeuge von einem in Vorarlberg ansässigen anderen Gebrauchtwagenhändler. Den Feststellungen einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Betriebsprüfung folgend versagte das Finanzamt bei der Umsatzsteuerfestsetzung 1986, 1987 und 1988 die Inanspruchnahme der Begünstigung des § 4 Abs. 3 Satz 3 UStG, weil festgestellt worden sei, daß der Händler, der die gebrauchten Kraftfahrzeuge an die Beschwerdeführerin veräußert habe, nach § 11 Abs. 1 UStG zur Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis berechtigt gewesen sei.

Dagegen berief die Beschwerdeführerin ausschließlich mit dem Argument, sie habe auf Grund der langjährigen Geschäftsbeziehung zu ihrem Lieferanten darauf vertraut, daß die von diesem ohne Ausweis von Umsatzsteuer ausgestellten, mit dem Vermerk "Durchläufer" versehenen Rechnungen Fahrzeuge betroffen hätten, auf die die "Durchläuferregelung" des § 4 Abs. 3 UStG zur Anwendung käme.

Die Beschwerdeführerin stellte die Richtigkeit der Annahme des Betriebsprüfers nicht in Frage, wonach der Händler, von dem sie die Fahrzeuge gekauft hatte, in Wahrheit gemäß § 11 Abs. 1 UStG zur Rechnungsausstellung mit Steuerausweis brechtigt gewesen sei. Sie beteuerte lediglich, sie hätte den nunmehr durch die Betriebsprüfung im Zuge einer Einsicht beim Lieferanten festgestellten Umstand der offensichtlich falschen Rechnungslegung nicht erkennen können und es könne ihr daher nicht zugemutet werden, die nachteiligen Folgen einer falschen Rechnungslegung durch den Lieferanten zu tragen. Es sei ihr nicht zuzumuten, beim Lieferanten Bucheinsicht zu nehmen. Hätte sie gewußt, daß die Durchlaufsregelung auf die betreffenden Geschäfte nicht anwendbar sei, hätte sie die Gebrauchtwagen gar nicht erworben.

Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab, worauf die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte. Auch im Vorlageantrag wiederholte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt, sie hätte keine Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit der Rechnungslegung durch den Verkäufer zu zweifeln.

In der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung schließlich erklärte der steuerliche Vertreter der Beschwerdeführerin unter anderem ausdrücklich folgendes: "... Die Frage ist nur, wie die Firma A (das ist die Beschwerdeführerin) erkennen hätte können, daß die Rechnungen falsch sind. Auch die Finanzverwaltung hat nur im Wege des Amtshilfeabkommens unter Einschaltung der Finanzverwaltung in Vorarlberg festgestellt, daß diesbezüglich Aufschläge von der Firma S (das ist der Händler, der an die Beschwerdeführerin verkaufte) erzielt wurden und die Rechnungen falsch waren."

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie vertrat dazu rechtlich die Auffassung, angesichts des Umstandes, daß der Verkäufer der Fahrzeuge zur Rechnungsausstellung mit gesondertem Steuerausweis berechtigt gewesen sei, weil er die Fahrzeuge an die Beschwerdeführerin jeweils mit Aufschlag verkauft habe, sei es nicht von Relevanz, ob für die Beschwerdeführerin Veranlassung bestand, die Rechnungen des Verkäufers zu bezweifeln oder nicht. § 4 Abs. 3 Satz 3 UStG stelle auf das Fehlen der Berechtigung des Verkäufers zur Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis ab. Das bedeute aber, daß sich der Erwerber eines Kraftfahrzeuges, der dieses von einem Veräußerer erworben habe, der zur Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis berechtigt gewesen sei, nicht auf die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 UStG berufen könne.

Da die Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt habe, daß der Verkäufer die Gebrauchtwagen mit Aufschlag an sie veräußert habe, brauche auf die übrigen Argumente der Beschwerdeführerin nicht weiter eingegangen zu werden. Die offenkundig falsche Rechnungsausstellung durch den Verkäufer lege es aber nahe, zum Schadensausgleich gegen diesen den Zivilrechtsweg zu beschreiten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, für die Streitjahre keine Umsatzsteuernachzahlungen (S 935.675,--, S 952.667,-- und S 212.516,--) leisten zu müssen, verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 4 Abs. 3 Satz 3 UStG in der auf die Streitjahre anzuwendenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 563, lautet:

"Als durchlaufender Posten ist auch der Erwerbspreis eines im Inland ausschließlich zum Zweck der gewerblichen Weiterveräußerung erworbenen gebrauchten Kraftfahrzeuges zu behandeln, wenn der Lieferer (Veräußerer) nach § 11 Abs. 1 nicht berechtigt war, eine Rechnung auszustellen, in der die Steuer gesondert ausgewiesen ist."

Die Beschwerdeführerin, die auch jetzt vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Frage stellt, daß ihr Lieferant entgegen der von ihm gegenüber der Beschwerdeführerin mit dem Zusatz "Durchläufer" ausgestellten Rechnungen zur Rechnungsausstellung mit Steuerausweis berechtigt war (weil er mit Aufschlag verkaufte; vgl. dazu das von Kolacny-Scheiner in ÖStZ 1990/4, 44 unter dem Titel "Besteuerung bei G 2" gebrachte Beispiel), argumentiert in Wiederholung ihres Standpunktes aus dem Verwaltungsverfahren damit, sie sei in ihrem Vertrauen auf "formal richtige, materiell aber falsch ausgestellte Rechnungen" ihres Lieferanten zu schützen. Sie hätte nicht den geringsten Grund gehabt, an der Richtigkeit der ausgestellten Rechnungen zu zweifeln. Sie hätte auch keine Möglichkeit gehabt, die Korrektheit der einzelnen Rechnungen zu prüfen. Es sei unbillig und rechtswidrig, sie auf den Zivilrechtsweg gegenüber ihrem Vertragspartner zu verweisen.

Diesen Standpunkt vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Wie der Gerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Mai 1990, Zl. 89/15/0086, zum Ausdruck brachte, kann sich derjenige, der ein gebrauchtes Kraftfahrzeug von einem Lieferer (Veräußerer) erworben hat, der zur Ausstellung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis NACH OBJEKTIVEN GESICHTSPUNKTEN berechtigt war, nicht auf die Begünstigungsregel des § 4 Abs. 3 Satz 3 UStG berufen. Diese Regelung stellt nicht auf das Ausmaß der jeweils anfallenden Vorsteuer, sondern ausdrücklich auf das Fehlen der Berechtigung zur Rechnungsausstellung mit gesondertem Steuerausweis ab. Es kommt deshalb in keiner Weise darauf an, ob der Käufer eines entsprechenden Fahrzeuges auf die Richtigkeit der Rechnungsausstellung durch den Verkäufer vertrauen konnte oder nicht, sondern allein darauf, ob der Verkäufer an sich zur entsprechend gestalteten Rechnungsausstellung berechtigt war oder nicht. Allein schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der von der Beschwerdeführerin behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit. Daran vermag auch die von der belangten Behörde vorgenommene Belehrung betreffend der Möglichkeit eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruches der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Vertragspartner nichts zu ändern.

Da die Beschwerdeführerin des weiteren die geltend gemachte Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit keinem Wort näher ausführt und den Verwaltungsakten Verfahrensfehler nicht zu entnehmen sind, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150097.X00

Im RIS seit

17.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten