Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des I in B, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 15. Oktober 1991, Zl. Sich-0702/5841/Gi, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 25 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, (PaßG) die Erteilung eines "befristeten Sichtvermerkes (Aufenthaltsberechtigung)" versagt. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß sich der Beschwerdeführer seit 1. Februar 1991 ständig in Österreich aufhalte. Er sei mit einem gültigen Sichtvermerk für Deutschland "gemäß der Ausnahmeregelung, BGBl. Nr. 222/90," sichtvermerksfrei zu Besuchszwecken nach Österreich eingereist. Er sei nach dieser Regelung lediglich für die Dauer von drei Monaten im Bundesgebiet zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Entgegen dieser Bestimmung halte er sich nun ständig im Bundesgebiet auf. Schon vier Tage nach seiner Einreise, am 5. Februar 1991, habe er versucht, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen. Der darauf gerichtete Antrag sei jedoch mit Bescheid des Landesarbeitsamtes für Oberösterreich vom 23. April 1991 rechtskräftig abgewiesen worden. Auch auf diese Ablehnung hin habe er das Bundesgebiet nicht verlassen, sondern versucht, sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen, indem er sich nicht an der gemeldeten Anschrift in B aufgehalten, sondern einen weiteren Wohnsitz in T begründet habe. Auch dort habe er sich nicht um die Regelung seines Aufenthaltes in Österreich gekümmert. Er habe sich vielmehr solange vor dem Zugriff der österreichischen Behörde verborgen, bis es ihm schlußendlich doch gelungen sei, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen. Es laufe maßgeblichen öffentlichen Interessen zuwider, sich durch längeren illegalen Aufenthalt in Österreich einen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu verschaffen. Auch wenn es dem Beschwerdeführer gelungen sei, eine Beschäftigungsbewilligung zu erlangen, so könne die Art und Weise, wie er sich Zugang zum Arbeitsmarkt verschafft habe, nicht geduldet werden. Würde diese Vorgangsweise toleriert werden, käme es zu einem unkontrollierten Zuzug von Fremden und würden damit sämtliche Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet ad absurdum geführt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß Punkt 1. des Abkommens vom 7. April 1954 zwischen der österreichischen Regierung und der türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges, BGBl. Nr. 194/1955, war türkischen Staatsangehörigen die sichtvermerksfreie Einreise in das Bundesgebiet mit einem anschließenden drei Monate nicht übersteigenden Aufenthalt gestattet. Dieses Abkommen war zunächst von der österreichischen Bundesregierung mit Wirkung vom 17. Jänner 1990 auf die Dauer von drei Monaten vorübergehend aufgehoben worden (Kundmachung des Bundeskanzlers vom 23. Jänner 1990, BGBl. Nr. 66). Ausgenommen von der hiedurch verfügten Wiedereinführung der Sichtvermerkspflicht für türkische Staatsangehörige waren die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen. In der Folge wurden auch Inhaber gewöhnlicher Reisepässe türkischer Staatsangehörigkeit, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen. Am 3. April 1990 faßte die österreichische Bundesregierung den Beschluß, die Aussetzung des angeführten Abkommens mit Wirkung ab 17. April 1990, 0.00 Uhr, bis auf weiteres zu verlängern. Die vorhin bezeichneten Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht blieben bestehen (Kundmachung des Bundeskanzlers vom 24. April 1990, BGBl. Nr. 222).
Der Regelung des § 25 Abs. 1 PaßG zufolge kann ein Sichtvermerk einem Fremden auf Antrag erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 des Gesetzes vorliegt. Nach § 25 Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen. Nach § 25 Abs. 3 leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn (lit. d) die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Wohl hat die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides die zitierte Bestimmung des § 25 Abs. 3 lit. d PaßG nicht angeführt, doch läßt sich den dargestellten Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides entnehmen, daß die belangte Behörde auch auf diesen Versagungsgrund Bezug genommen hat. Sollte sie das Vorliegen zumindest dieses Versagungsgrundes rechtens bejaht haben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob sie berechtigt gewesen wäre, eine (für den Beschwerdeführer günstige) Ermessensentscheidung im Grunde des § 25 Abs. 1 und 2 PaßG zu treffen. Weiters bliebe bei Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 25 Abs. 3 PaßG für die nur bei einer Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 1 und 2 leg. cit. zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse kein Raum (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1991, Zl. 91/19/0198).
Unbestritten ist, daß sich der Beschwerdeführer über den Zeitraum von drei Monaten nach seiner Einreise hinaus ohne Sichtvermerk in Österreich aufhält. Damit verstieß er gegen Punkt 1. des für ihn als Besitzer einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland geltenden oben angeführten Abkommens vom 7. April 1954, demzufolge der sichtvermerksfreie Aufenthalt im Bundesgebiet drei Monate nicht übersteigen darf. Es entspricht der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. das oben angeführte Erkenntnis), daß die Rechtsordnung der Beachtung der zwischenstaatlichen Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften ein solches Gewicht beimißt, daß selbst bei Einmaligkeit von Verfehlungen gegen diese Normen ein schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates vorliegt. Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, einem Rechtsirrtum dahin unterlegen zu sein, daß er der Meinung gewesen sei, er müsse zunächst die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung abwarten und könne erst dann einen Antrag auf Verlängerung des Sichtvermerkes stellen, so übersieht er, daß der - erste - Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer bereits mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 23. April 1991 abgelehnt worden war, ohne daß der Beschwerdeführer dies zum Anlaß genommen hätte, die Erteilung eines Sichtvermerkes zu beantragen; im übrigen wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, sich über die maßgebliche Rechtslage zu erkundigen.
Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt somit die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährden würde (§ 25 Abs. 3 lit. d PaßG), sodaß die Versagung des Sichtvermerkes dem Gesetz entspricht.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991190317.X00Im RIS seit
06.08.2001Zuletzt aktualisiert am
04.04.2010